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Nickname: bloody_> ;> ;> ;> ;>
Name: Baumgartner Simon
Hauptteam -
Geburtstag: 29.07.1988
Wohnort: Zug
Sprache: Deutsch
Presets: gnet,cs,quake,fifa,warcraft,nfs,bf,ut,lan,xbox,rest


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#100: WugLy ~ Inaktiv @ 03.11.2005 16:07
voll nöd ich^^ hehbehe i ownd u all^^
go guckorn rocky^^ http://www.witze-welt.de/videos/showvideo.php?id=22

#101: amnesia Underground @ 03.11.2005 18:22
#101 PAFlers ^^

#102: [deleted] @ 03.11.2005 22:38
f***** ** ich has #100 welle ;(
naja de halt bis zum #200 immer wider chli xpammt

#103: sam_ak @ 03.11.2005 22:43
ahhhh de verda**** drecks spammer vo wugly^^ :P
hats die sau doch geschafft, naja in spamme is er halt pg ^^ loul

#104: WugLy ~ Inaktiv @ 03.11.2005 22:56
loool muhahaha ihr erblast vor neid :P
hehehehe

#105: marcooo #moeps-lee @ 04.11.2005 09:07
ahahahahahhah SPINNR :D

#106: marcooo #moeps-lee @ 04.11.2005 10:53
^^ denk nöd so en spinner, halt im lustige sinn ^^V

#107: WugLy ~ Inaktiv @ 05.11.2005 13:51
lool rofl lool lool lool

#108: XquZ.puRe! |N o $ $ @ 06.11.2005 16:43
Saimen dis GBook wird immer wie geiler ! ^^ ! hehe !

#109: amnesia Underground @ 06.11.2005 20:58
du ass :P das bild häsch vo mir ^^ han gmeint das nimsch unedra vo dim profil???

#110: WugLy ~ Inaktiv @ 07.11.2005 20:07
isch das jetzt c00wl wen ihr do mit krasse farbe und so grosse schrift schriebed?? ^^

#111: [deleted] @ 12.11.2005 14:29
wie ischs wohlbefinde?

#112: WugLy ~ Inaktiv @ 13.11.2005 16:52
Mini kosavare supe isch gli vertig mi könd esse

#113: amnesia Underground @ 13.11.2005 21:39
lol ?

#114: .aNon @ 15.11.2005 10:48
jop anne mit dem bier bitte ;)

#115: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:14
k bloody du hesches so welle, ich poste dir jetzt s ganze schwizerische strafgsetzbuech is gb XD

#116: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:16
1
Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 28. Dezember 2004)
Die vorliegende Edition Twix wurde erstellt am 18.04.2005.
Sie basiert auf Rechtsdaten, die von der Schweizerischen Bundeskanzlei am
2.3.2005 geliefert wurden und den Stand vom 1.3.2005 wiedergeben.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 bis der Bundesverfassung 1 , 2 ,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 3 ,
beschliesst:
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
Art. 1
Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrück-lich
mit Strafe bedroht.
Art. 2
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkraft-treten
ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt.
2 Hat jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttre-ten
dieses Gesetzes verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den
Täter das mildere ist.
Art. 3
1.�Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein
Verbrechen oder ein Vergehen verübt.
AS 54 757, 57 1328 und BS 3 203
1 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 2 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922). 3 BBl 1918 IV 1
311.0
1. Keine Strafe ohne Gesetz
2. Zeitliche Geltung des Gesetzes
3. Räumliche Geltung des Gesetzes.
Verbrechen oder Vergehen im InlandഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
2
311.0
Hat der Täter im Auslande wegen der Tat eine Strafe ganz oder
teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter
die verbüsste Strafe an.
2.�Ist ein Ausländer auf Ersuchen der schweizerischen Behör-de
im Auslande verfolgt worden, so wird er in der Schweiz we-gen
dieser Tat nicht mehr bestraft:
wenn das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen
hat,
wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzo-gen,
erlassen oder verjährt ist. Hat der Täter die Strafe im Aus-lande
nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz
die Strafe oder deren Rest vollzogen.
Art. 4 4
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein
Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat begeht (Art. 265, 266,
266 bis , 267, 268, 270, 271, 275, 275 bis , 275 ter ), verbotenen Nach-richtendienst
betreibt (Art. 272�274) oder die militärische Sicher-heit
stört (Art. 276 und 277).
2 Hat der Täter wegen der Tat im Ausland eine Strafe ganz oder
teilweise verbüsst, so rechnet ihm der schweizerische Richter
die verbüsste Strafe an.
Art. 5
1 Wer im Auslande gegen einen Schweizer ein Verbrechen oder
ein Vergehen verübt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte
strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen, wenn er
sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausge-liefert,
oder wenn er der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat
ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den
Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.
2 Der Täter wird wegen des Verbrechens oder Vergehens nicht
mehr bestraft, wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt
wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
3 Hat der Täter die Strafe im Auslande nicht oder nur teilweise
verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest
vollzogen.
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den Staat
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schwei- zerഊBundesgesetz Edition Twix
3
311.0
Art. 6
1.�Der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein
Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die
Auslieferung zulässt, ist, sofern die Tat auch am Begehungsorte
strafbar ist, diesem Gesetz unterworfen, wenn er sich in der
Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat
ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den
Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden.
2.�Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft:
wenn er im Auslande wegen des Verbrechens oder Vergehens
endgültig freigesprochen wurde;
wenn die Strafe, zu der er im Auslande verurteilt wurde, vollzo-gen,
erlassen oder verjährt ist.
Ist die Strafe im Auslande nur teilweise vollzogen, so wird der
vollzogene Teil angerechnet.
Art. 6 bis 5
1.�Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu
dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales
Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen,
sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich
in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert
wird. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das
mildere, so ist dieses anzuwenden.
2.�Der Täter wird in der Schweiz nicht mehr bestraft:
wenn er im Tatortstaat wegen des Verbrechens oder Vergehens
endgültig freigesprochen wurde;
wenn die Strafe, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzo-gen,
erlassen oder verjährt ist.
Ist die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der
vollzogene Teil angerechnet.
Art. 7
1 Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da verübt, wo der
Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt,
und da, wo nach seiner Absicht der Erfolg hätte eintreten sollen.
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1982, in Kraft seit 1. Juli 1983 (AS 1983 543 544; BBl 1982 II 1).
Verbrechen oder Vergehen von Schwei- zern im Ausland
Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland
Ort der BegehungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
4
311.0
Art. 8
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem
Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
Art. 9
1 Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.
2 Vergehen sind die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten
Handlungen.
Art. 10 6
Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer
Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in
das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar. Vorbehalten
sind Massnahmen nach den Artikeln 43 und 44.
Art. 11 7
War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit
oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangel-haft
entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat
zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe
nach freiem Ermessen mildern (Art. 66). Vorbehalten sind
Massnahmen nach den Artikeln 42�44 und 100 bis .
Art. 12
Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 sind nicht anwendbar,
wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Be-wusstseins
vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde,
in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben.
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
4. Persönliche Geltung des Gesetzes
1. Verbrechen und Vergehen
2. Zurech- nungsfähigkeit
Unzu- rechnungs- fähigkeit
Verminderte Zurechnungs- fähigkeit
AusnahmeഊBundesgesetz Edition Twix
5
311.0
Art. 13 8
1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine
Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an des-sen
Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über
die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über
dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind.
2 Die Sachverständigen äussern sich über die Zurechnungsfä-higkeit
des Beschuldigten sowie auch darüber, ob und in wel-cher
Form eine Massnahme nach den Artikeln 42�44 zweckmä-ssig
sei.
Art. 14�17 9
Art. 18
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur
strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich
verübt.
2 Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt.
3 Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, so begeht
er das Verbrechen oder Vergehen fahrlässig. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet,
zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
Art. 19
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sach-verhalt,
so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters
nach dem Sachverhalte, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht ver-meiden
können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn
die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Art. 20
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei
zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem
8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 9 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten
3. Schuld.
Vorsatz und
Fahrlässigkeit
Irrige Vorstellung über den Sach- verhalt
RechtsirrtumഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
6
311.0
Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang
nehmen.
Art. 21
1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre-chens
oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätig-keit
nicht zu Ende, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).
2 Führt er aus eigenem Antriebe die strafbare Tätigkeit nicht zu
Ende, so kann der Richter von einer Bestrafung wegen des
Versuches Umgang nehmen.
Art. 22
1 Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur
Vollendung des Verbrechens oder des Vergehens gehörende
Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art.
65).
2 Hat der Täter aus eigenem Antriebe zum Nichteintritt des
Erfolges beigetragen oder den Eintritt des Erfolges verhindert,
so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(Art. 66).
Art. 23
1 Ist das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Verge-hen
auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es
auszuführen versucht, derart, dass die Tat mit einem solchen
Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht
ausgeführt werden könnte, so kann der Richter die Strafe nach
freiem Ermessen mildern (Art. 66).
2 Handelt der Täter aus Unverstand, so kann der Richter von
einer Bestrafung Umgang nehmen.
Art. 24
1 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird nach der Strafandro-hung,
die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht,
wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
Art. 25
Wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich
Hilfe leistet, kann milder bestraft werden (Art. 65).
4. Versuch.
Unvollendeter Versuch. Rücktritt
Vollendeter Versuch. Tätige Reue
Untauglicher Versuch
5. Teilnahme.
Anstiftung
GehilfenschaftഊBundesgesetz Edition Twix
7
311.0
Art. 26
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Um-stände,
die die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder aus-schliessen,
werden bei dem Täter, dem Anstifter und dem Ge-hilfen
berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Art. 27 10
1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem
Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentli-chung,
so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmun-gen,
der Autor allein strafbar.
2 Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor
Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor
nach Artikel 322 bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor,
so ist jene Person nach Artikel 322 bis strafbar, die für die Veröf-fentlichung
verantwortlich ist.
3 Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen
des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein
solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person
als Täter strafbar.
4 Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Ver-handlungen
und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
Art. 27 bis 11
1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentli-chung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch
erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das
Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und
Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch
prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer
unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b.12 ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel
111�113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Min-deststrafe
von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder ei-10
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 12 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
Persönliche Verhältnisse
6. Strafbarkeit der Medien
QuellenschutzഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
8
311.0
ne Straftat nach den Artikeln 187, 189�191, 197 Ziffer 3,
260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 305 ter und 322 ter �322 septies des
vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 13 nicht
aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte
nicht ergriffen werden kann.
Art. 28
1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch
sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2 Ist der Verletzte handlungsunfähig, so ist sein gesetzlicher
Vertreter zum Antrage berechtigt. Ist er bevormundet, so steht
das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.
3 Ist der Verletzte 18 Jahre alt und urteilsfähig, so ist auch er
zum Antrage berechtigt.
4 Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder
auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das
Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5 Hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den Antrag ver-zichtet,
so ist der Verzicht endgültig.
Art. 29
Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die
Frist beginnt mit dem Tag, in welchem dem Antragsberechtigten
der Täter bekannt wird.
Art. 30
Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten
Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Art. 31
1 Der Berechtigte kann seinen Strafantrag zurückziehen, solan-ge
das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist.
2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht
nochmals stellen.
3 Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Be-schuldigten
zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantra-ges
Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
13 SR 812.121
7. Strafantrag.
Antragsrecht
Frist
Unteilbarkeit
RückzugഊBundesgesetz Edition Twix
9
311.0
Art. 32
Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht
gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist
kein Verbrechen oder Vergehen.
Art. 33
1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere be-rechtigt,
den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren.
2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so
mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in
entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
bleibt er straflos.
Art. 34
1.�Die Tat, die jemand begeht, um sein Gut, namentlich Leben,
Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die
Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen
nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis-zugeben.
Ist die Gefahr vom Täter verschuldet, oder konnte ihm den
Umständen nach zugemutet werden, das gefährdete Gut preis-zugeben,
so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermes-sen
(Art. 66).
2.�Die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, na-mentlich
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un-mittelbaren,
nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist
straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die
Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert
der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66).
8. Rechtmässi- ge Handlun- gen.
Gesetz, Amts- oder Berufs- pflicht
Notwehr
NotstandഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
10
311.0
Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Massnahmen
Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und Massnahmen
Art. 35 14
Die Zuchthausstrafe ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kür-zeste
Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das
Gesetz es besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich.
Art. 36 15
Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das
Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste
Dauer drei Jahre.
Art. 37 16 17
1.�Der Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafen soll erzie-hend
auf den Gefangenen einwirken und ihn auf den Wieder-eintritt
in das bürgerliche Leben vorbereiten. Er soll zudem
darauf hinwirken, dass das Unrecht, das dem Geschädigten
zugefügt wurde, wiedergutgemacht wird.18
Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen
wird. Er soll womöglich mit Arbeiten beschäftigt werden, die
seinen Fähigkeiten entsprechen und die ihn in den Stand set-zen,
in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben.
2.�Zuchthaus- und Gefängnisstrafen können in der gleichen Anstalt
vollzogen werden. Diese ist, unter Vorbehalt von Sonderbestim-mungen
dieses Gesetzes, von den andern im Gesetz genannten
Anstalten zu trennen.
Der Verurteilte, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
weder eine Zuchthausstrafe noch eine Gefängnisstrafe von
mehr als drei Monaten verbüsst hat und noch nie in eine Anstalt
gemäss Artikel 42 oder 91 Ziffer 2 eingewiesen war, ist in eine
Anstalt für Erstmalige einzuweisen. Er kann in eine andere
14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 17 Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02). 18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz), in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5).
1. Freiheits- strafen.
Zuchthaus- strafe
Gefängnis- strafe
Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnis- strafeഊBundesgesetz Edition Twix
11
311.0
Anstalt eingewiesen werden, wenn besondere Umstände wie
Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere
Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorlie-gen.
Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise einen Rückfälli-gen
in eine Anstalt für Erstmalige einweisen, wenn dies notwen-dig
ist und dem erzieherischen Zweck der Strafe entspricht.
3.�Der Gefangene wird während der ersten Stufe des Vollzuges
in Einzelhaft gehalten. Die Anstaltsleitung kann mit Rücksicht auf
den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen davon
absehen. Sie kann ihn auch später wieder in Einzelhaft zurück-versetzen,
wenn sein Zustand oder der Zweck des Vollzugs dies
erfordert.
Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebens-länglicher
Zuchthausstrafe mindestens zehn Jahre verbüsst und
sich bewährt haben, können in freier geführte Anstalten oder
Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der
Strafanstalten beschäftigt werden. Diese Erleichterungen kön-nen
auch anderen Gefangenen gewährt werden, wenn ihr Zu-stand
es erfordert.
Die Kantone regeln Voraussetzungen und Umfang der Erleich-terungen,
die stufenweise dem Gefangenen gewährt werden
können.
Art. 37 bis 19
1.�Ist für strafbare Handlungen des Verurteilten eine Gefäng-nisstrafe
von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen, so sind
die Bestimmungen über die Haft anwendbar.
Für gleichzeitig vollziehbare Strafen bleibt Artikel 397 bis Absatz 1
Buchstabe a vorbehalten, ebenso für Gesamtstrafen und Zu-satzstrafen.
2.�Ist von einer längeren Gefängnisstrafe des Verurteilten
infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft oder aus andern
Gründen nur eine Reststrafe von nicht mehr als drei Monaten zu
vollziehen, so bestimmt die Vollzugsbehörde, ob er in eine
Anstalt zum Vollzug von Haftstrafen einzuweisen sei.
Die Vollzugsgrundsätze des Artikels 37 bleiben in der Regel
sinngemäss anwendbar.
3.�Der Gefangene ist in jedem Fall zur Arbeit verpflichtet, die
ihm zugewiesen wird.
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Vollzug kurzer Gefängnis- strafenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
12
311.0
Art. 38 20
1.�Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel
der Strafe, bei Gefängnis mindestens drei Monate, verbüsst, so
kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein
Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht
und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren.
Hat ein zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe Verurteilter 15
Jahre erstanden, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt
entlassen.
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefan-gene
bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der
Anstaltsleitung ein. Sie hört den Verurteilten an, wenn er kein
Gesuch gestellt hat oder wenn auf Gesuch hin eine bedingte
Entlassung nicht ohne weiteres gegeben ist.
2.�Die zuständige Behörde bestimmt dem bedingt Entlassenen
eine Probezeit, während der er unter Schutzaufsicht gestellt
werden kann. Diese Probezeit beträgt mindestens ein und
höchstens fünf Jahre. Wird ein zu lebenslänglicher Zuchthaus-strafe
Verurteilter bedingt entlassen, so beträgt die Probezeit
fünf Jahre.
3.�Die zuständige Behörde kann dem bedingt Entlassenen
Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen,
insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Be-treuung,
Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdek-kung.
4.�Begeht der Entlassene während der Probezeit eine strafbare
Handlung, für die er zu einer drei Monate übersteigenden und
unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, so
ordnet die zuständige Behörde die Rückversetzung an. Wird der
Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu vollzie-henden
Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde von
der Rückversetzung Umgang nehmen.
Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständi-gen
Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er
sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer
Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die zuständige
Behörde die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann sie
davon Umgang nehmen.
20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Bedingte EntlassungഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Die Haft während des Rückversetzungsverfahrens ist auf den
noch zu verbüssenden Strafrest anzurechnen.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die
zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte
der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung voll-ziehbar
gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnah-me
nach Artikel 43, 44 oder 100 bis zusammen, so ist der Vollzug
aufzuschieben.
Der Vollzug der Reststrafe kann nicht mehr angeordnet werden,
wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre verstrichen sind.
5.�Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit,
so ist er endgültig entlassen.
Art. 39 21 22
1.�Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste
Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.
Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse
angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft er-kennen.
2.�Die Haftstrafe wird in einer besondern Anstalt vollzogen,
jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Frei-heitsstrafen
oder von Massnahmen dienen.
3.�Der Haftgefangene wird zur Arbeit angehalten. Es ist ihm
gestattet, sich angemessene Arbeit selbst zu beschaffen. Macht
er von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist er zur Leistung
der ihm zugewiesenen Arbeit verpflichtet.
Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann er ausserhalb der
Anstalt mit Arbeit beschäftigt werden, die ihm zugewiesen wird.
Art. 40 23
1 Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Grün-den
unterbrochen werden.
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 22 Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02). 23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249). 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Haftstrafe
Unterbrechung des Vollzu- ges 24ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
2 Muss der Verurteilte während des Strafvollzuges in eine Heil-oder
Pflegeanstalt verbracht werden, so wird ihm der Aufenthalt
in dieser Anstalt auf die Strafe angerechnet. Die zuständige
Behörde kann die Anrechnung ganz oder teilweise ausschlie-ssen,
wenn die Verbringung in die Heil- oder Pflegeanstalt
wegen Krankheiten oder anderer Ursachen erforderlich wurde,
die offenkundig schon vor dem Strafantritt bestanden haben.
Die Anrechnung unterbleibt, wenn der Verurteilte die Verbrin-gung
arglistig veranlasst oder soweit er die Verlängerung des
Aufenthalts in der Anstalt arglistig herbeigeführt hat.
Art. 41 25
1.�Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben,
wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen,
er werde dadurch von weitern Verbrechen oder Vergehen abge-halten,
und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich fest-gestellten
Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich be-gangenen
Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder
eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat.
Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt,
wenn sie den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht
widersprechen.
Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so bestimmt er dem
Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren.
Beim Zusammentreffen mehrerer Strafen kann der Richter den
bedingten Vollzug auf einzelne derselben beschränken.
2.�Der Richter kann den Verurteilten unter Schutzaufsicht
stellen. Er kann ihm für sein Verhalten während der Probezeit
bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere über Berufsaus-übung,
Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholi-sche
Getränke und Schadensdeckung innerhalb einer be-stimmten
Frist.
Die Umstände, die den bedingten Strafvollzug rechtfertigen oder
ausschliessen, sowie die Weisungen des Richters sind im Urteil
festzuhalten. Der Richter kann die Weisungen nachträglich
ändern.
3.�Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre-chen
oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des
25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Bedingter StrafvollzugഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich
beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise
das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe
vollziehen.
Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der
Richter in leichten Fällen statt dessen, je nach den Umständen,
den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach
Ziffer 2 anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um
höchstens die Hälfte verlängern.
Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit ent-scheidet
der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug
der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die
vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der
Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet
hat.
Trifft eine durch den Widerruf vollziehbar erklärte Strafe mit dem
Vollzug einer Massnahme nach Artikel 43, 44 oder 100 bis zu-sammen,
so ist der Strafvollzug aufzuschieben.
Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr ange-ordnet
werden, wenn seit Ablauf der Probezeit fünf Jahre ver-strichen
sind.
4.�Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit
und sind die Bussen und die unbedingt ausgesprochenen Ne-benstrafen
vollzogen, so verfügt die zuständige Behörde des
Urteilskantons die Löschung des Urteils im Strafregister.
Art. 42 26 27
1.�Hat der Täter schon zahlreiche Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich verübt und wurde ihm deswegen durch Zuchthaus-oder
Gefängnisstrafen oder eine Arbeitserziehungsmassnahme
die Freiheit während insgesamt mindestens zwei Jahren entzo-gen,
oder war er an Stelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen
bereits als Gewohnheitsverbrecher verwahrt, und begeht er
innert fünf Jahren seit der endgültigen Entlassung ein neues
vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen, das seinen Hang zu
Verbrechen oder Vergehen bekundet, so kann der Richter an
Stelle des Vollzuges einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe
Verwahrung anordnen.
Der Richter lässt den geistigen Zustand des Täters soweit erfor-derlich
untersuchen.
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 27 Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02).
2. Sichernde Massnahmen.
Verwahrung von Gewohn- heits- verbrechernഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
2.�Die Verwahrung ist in einer offenen oder geschlossenen
Anstalt zu vollziehen, jedoch in keinem Falle in einer Anstalt für
Erstmalige, in einer Haftanstalt, in einer Arbeitserziehungsan-stalt
oder in einer Trinkerheilanstalt.
3.�Der Verwahrte ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen
wird.
Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenig-stens
zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt
haben, können ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden.
Diese Erleichterung kann ausnahmsweise auch andern Ver-wahrten
gewährt werden, wenn es ihr Zustand erfordert.
4.�Der Verwahrte bleibt mindestens bis zum Ablauf von zwei
Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt.
Die vom Richter nach Artikel 69 auf die Strafe angerechnete
Untersuchungshaft ist dabei zu berücksichtigen.
Die zuständige Behörde verfügt auf das Ende der Mindestdauer
die bedingte Entlassung für drei Jahre, wenn sie annimmt, die
Verwahrung sei nicht mehr nötig, und stellt den Entlassenen
unter Schutzaufsicht.
Im Falle der Rückversetzung beträgt die Mindestdauer der
neuen Verwahrung in der Regel fünf Jahre.
5.�Die Verwahrung kann auf Antrag der zuständigen Behörde
vom Richter ausnahmsweise schon vor Ende der Mindestdauer
von drei Jahren aufgehoben werden, wenn kein Grund zur
Verwahrung mehr besteht und zwei Drittel der Strafdauer ab-gelaufen
sind.
Art. 43 28
1.�Erfordert der Geisteszustand des Täters, der eine vom Ge-setz
mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat,
die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder
besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder
vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder
Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anord-nen,
sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist.
Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffent-liche
Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter
seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme not-wendig
ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten.
Die Verwahrung wird in einer geeigneten Anstalt vollzogen.
28 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Massnahmen an geistig AbnormenഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Der Richter trifft seinen Entscheid auf Grund von Gutachten
über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und
über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit.
2.�Wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt
oder Verwahrung angeordnet, so schiebt er im Falle einer Frei-heitsstrafe
deren Vollzug auf.
Zwecks ambulanter Behandlung kann der Richter den Vollzug
der Strafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung
zu tragen. Er kann in diesem Falle entsprechend Artikel 41 Ziffer
2 Weisungen erteilen und wenn nötig eine Schutzaufsicht an-ordnen.
3.�Wird die Behandlung in der Anstalt als erfolglos eingestellt,
so entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene
Strafen noch vollstreckt werden sollen.
Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig
oder für andere gefährlich, erfordert jedoch der Geisteszustand
des Täters eine ärztliche Behandlung oder besondere Pflege,
so wird vom Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt
angeordnet. Ist Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so
entscheidet der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen
noch vollstreckt werden sollen.
An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter eine andere si-chernde
Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen
erfüllt sind.
4.�Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der
Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist.
Ist der Grund der Massnahme nicht vollständig weggefallen, so
kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus
der Anstalt oder der Behandlung anordnen. Sie kann den Ent-lassenen
unter Schutzaufsicht stellen. Probezeit und Schutzauf-sicht
werden von ihr aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig
sind.
Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor
der Entlassung mitzuteilen.
5.�Der Richter entscheidet nach Anhören des Arztes, ob und
wieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus
der Anstalt oder nach Beendigung der Behandlung noch voll-streckt
werden sollen. Er kann insbesondere vom Strafvollzug
ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg
der Massnahme erheblich gefährdet.
Die Dauer des Freiheitsentzugs durch Vollzug der Massnahme
in einer Anstalt ist auf die Dauer einer bei ihrer Anordnung
aufgeschobenen Strafe anzurechnen.ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
Die zuständige Behörde äussert sich bei der Mitteilung ihres Be-schlusses
zur Frage, ob sie der Ansicht ist, der Vollzug von
Strafen sei für den Entlassenen nachteilig.
Art. 44 29
1.�Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene
Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Ein-weisung
in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine
andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbre-chen
oder Vergehen zu verhüten. Der Richter kann auch am-bulante
Behandlung anordnen. Artikel 43 Ziffer 2 ist entspre-chend
anwendbar.
Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den
körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die
Zweckmässigkeit der Behandlung ein.
2.�Die Trinkerheilanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses
Gesetzes getrennt zu führen.
3.�Zeigt sich, dass der Eingewiesene nicht geheilt werden kann
oder sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
zwei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so
entscheidet nach Einholung eines Berichts der Anstaltsleitung
der Richter, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch voll-streckt
werden sollen.
An Stelle des Strafvollzuges kann der Richter eine andere si-chernde
Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen
erfüllt sind.
4.�Hält die zuständige Behörde den Eingewiesenen für geheilt,
so beschliesst sie dessen Entlassung aus der Anstalt.
Die zuständige Behörde kann ihn für ein bis drei Jahre bedingt
entlassen und ihn für diese Zeit unter Schutzaufsicht stellen.
Die zuständige Behörde hat ihren Beschluss dem Richter vor
der Entlassung mitzuteilen.
5.�Der Richter entscheidet, ob und wieweit aufgeschobene
Strafen im Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstalt oder der
Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Die zuständige
Behörde äussert sich hierüber bei der Mitteilung ihres Beschlus-ses.
Die Dauer des Freiheitsentzuges durch den Vollzug der
Massnahme in einer Anstalt ist auf die Dauer der bei ihrer An-ordnung
aufgeschobenen Strafe anzurechnen.
29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Behandlung von Trunk- und Rauschgift- süchtigenഊBundesgesetz Edition Twix
19
311.0
6.�Dieser Artikel ist sinngemäss auf Rauschgiftsüchtige an-wendbar.
Erweist sich ein zu einer Strafe verurteilter Rausch-giftsüchtiger
nachträglich als behandlungsbedürftig, behand-lungsfähig
und behandlungswillig, so kann ihn der Richter auf
sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einwei-sen
und den Vollzug der noch nicht verbüssten Strafe aufschie-ben.
30
Art. 45 31
1.�Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und
wann die bedingte oder probeweise Entlassung anzuordnen ist.
In Bezug auf die bedingte oder probeweise Entlassung aus
einer Anstalt nach Artikel 42 oder 43 hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, bei Verwah-rung
nach Artikel 42 erstmals auf das Ende der gesetzlichen
Mindestdauer.
In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden
oder seinen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung
einen Bericht einzuholen.
2.�Die zuständige Behörde kann dem Entlassenen Weisungen
über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbeson-dere
über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung,
Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung.
3.�Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbre-chen
oder Vergehen, für das er zu einer drei Monate überstei-genden
und unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt
wird, so beantragt die zuständige Behörde dem Richter den
Vollzug aufgeschobener Strafen oder ordnet die Rückverset-zung
an.
Wird der Entlassene zu einer milderen oder zu einer bedingt zu
vollziehenden Strafe verurteilt, so kann die zuständige Behörde
von einem Antrag an den Richter auf Vollzug aufgeschobener
Strafen absehen und von der Rückversetzung Umgang neh-men.
Handelt der Entlassene trotz förmlicher Mahnung der zuständi-gen
Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er
sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer
Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so beantragt die zustän-dige
Behörde dem Richter den Vollzug aufgeschobener Strafen
oder ordnet die Rückversetzung an. In leichten Fällen kann die
30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2512 2513; BBl 1985 II 1009). 31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Bedingte und probewei- se EntlassungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
zuständige Behörde von einem Antrag auf Vollzug aufgescho-bener
Strafen absehen und von der Rückversetzung Umgang
nehmen.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die
zuständige Behörde den Entlassenen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte
der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
Die zuständige Behörde kann die Rückversetzung auch anord-nen,
wenn es sich herausstellt, dass der Zustand des Täters
dies erfordert.
Bei Rückversetzung in den Vollzug der Massnahme des Artikels
44 beträgt die neue Höchstdauer zwei Jahre. Die Gesamtdauer
der Massnahme bei mehrfacher Rückversetzung darf jedoch
sechs Jahre nicht überschreiten.
Diese Ziffer gilt sinngemäss, wenn eine ambulante Behandlung
unter Aufschub der Strafe gemäss Artikel 43 oder 44 angeord-net
wurde.
4.�Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit,
so ist er endgültig entlassen.
5.�Artikel 40 über Unterbrechung des Vollzugs ist anwendbar,
soweit der Zweck der Massnahme dies zulässt.
6.�Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss
oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre
verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt
werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die
nicht vollzogenen Strafen noch vollstreckt werden sollen, wenn
die Massnahme nicht mehr nötig ist. Für die Verwahrung ist die
Frist zehn Jahre; im Fall der Strafverjährung ist auch die Ver-wahrung
nicht mehr zu vollziehen.
Art. 46 32
1.�In allen Anstalten werden Männer und Frauen getrennt.
2.�In der Anstalt sind die dem seelischen, geistigen und körper-lichen
Wohl der Eingewiesenen dienenden geeigneten Mass-nahmen
zu treffen und die entsprechenden Einrichtungen be-reitzustellen.
3.�Dem Rechtsanwalt und dem nach kantonalem Recht aner-kannten
Rechtsbeistand stehen in einem gerichtlichen oder
administrativen Verfahren innerhalb der allgemeinen Anstalts-ordnung
das Recht zum freien Verkehr mit dem Eingewiesenen
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
3. Gemeinsa- me Bestim- mungen für Freiheitsstrafen und sichernde MassnahmenഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
zu, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensge-setze
entgegenstehen. Bei Missbrauch kann die Anstaltsleitung
mit Zustimmung der zuständigen Behörde den freien Verkehr
untersagen.
Der Briefverkehr mit Aufsichtsbehörden ist gewährleistet.
Art. 47 33
1 Die Schutzaufsicht sucht den ihr Anvertrauten zu einem ehrli-chen
Fortkommen zu verhelfen, indem sie ihnen mit Rat und Tat
beisteht, namentlich bei der Beschaffung von Unterkunft und
Arbeit.
2 Sie beaufsichtigt die ihr Anvertrauten unauffällig, so dass ihr
Fortkommen nicht erschwert wird.
3 Sie hat darauf zu achten, dass trunksüchtige, rauschgiftsüchti-ge
oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes zu
Rückfällen neigende Schützlinge in einer geeigneten Umgebung
untergebracht und, wenn nötig, ärztlich betreut werden.
Art. 48
1.�Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist
der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken.34
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen
Höchstbetrag nicht gebunden.
2.�Der Richter bestimmt den Betrag der Busse je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung
sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und
seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und
seine Gesundheit.
3.�Stirbt der Verurteilte, so fällt die Busse weg.
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Schutzaufsicht
4. Busse.
BetragഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
Art. 49
1.�Die zuständige Behörde bestimmt dem Verurteilten eine
Frist von einem bis zu drei Monaten zur Zahlung. Hat der Ver-urteilte
in der Schweiz keinen festen Wohnsitz, so ist er anzu-halten,
die Busse sofort zu bezahlen oder Sicherheit dafür zu
leisten.
Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die
Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fällig-keit
sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch
gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat
oder eine Gemeinde abzuverdienen. Die zuständige Behörde
kann in diesen Fällen die gewährte Frist verlängern.
2.�Bezahlt der Verurteilte die Busse in der ihm bestimmten Zeit
nicht und verdient er sie auch nicht ab, so ordnet die zuständige
Behörde die Betreibung gegen ihn an, wenn ein Ergebnis davon
zu erwarten ist.
3.�Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht und verdient er sie
auch nicht ab, so wird sie durch den Richter in Haft umgewan-delt.
Der Richter kann im Urteile selbst oder durch nachträglichen
Beschluss die Umwandlung ausschliessen, wenn ihm der Ver-urteilte
nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse
zu bezahlen. Bei nachträglicher Ausschliessung der Umwand-lung
ist das Verfahren unentgeltlich.
Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag
Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer
von drei Monaten nicht übersteigen. Die Bestimmungen über
den bedingten Strafvollzug sind auf die Umwandlungsstrafe
anwendbar.35
4. 36 Sind die Voraussetzungen von Artikel 41 Ziffer 1 gegeben,
so kann der Richter im Urteil anordnen, dass der Eintrag der
Verurteilung zu einer Busse im Strafregister zu löschen sei,
wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Richter anzuset-zenden
Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen
einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung
verurteilt wird und wenn die Busse bezahlt, abverdient oder
erlassen ist. Artikel 41 Ziffern 2 und 3 sind sinngemäss an-wendbar.
35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
VollzugഊBundesgesetz Edition Twix
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Die Löschung ist von der zuständigen Behörde des mit dem
Vollzug betrauten Kantons von Amtes wegen vorzunehmen.37
Art. 50
1 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so kann ihn der Richter
neben der Freiheitsstrafe zu Busse verurteilen.
2 Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht,
so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden.
Art. 51 38
1.�Wer als Behördemitglied oder Beamter durch ein Verbre-chen
oder Vergehen sich des Vertrauens unwürdig erwiesen
hat, ist vom Richter auf zwei bis zehn Jahre unfähig zu erklären,
Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein.
2.�Wer zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, kann vom
Richter auf zwei bis zehn Jahre von der Wählbarkeit als Be-hördemitglied
oder Beamter ausgeschlossen werden, wenn er
sich durch seine Tat des Vertrauens unwürdig erwiesen hat.
Wer als Gewohnheitsverbrecher nach Artikel 42 in eine Verwah-rungsanstalt
eingewiesen wird, bleibt zehn Jahre lang nicht
wählbar.
3.�Die Folgen der Amtsunfähigkeit treten mit der Rechtskraft
des Urteils ein.
Die Dauer wird vom Tage an gerechnet, an welchem die Frei-heitsstrafe
verbüsst oder erlassen ist, bei bedingter Entlassung
für den in der Probezeit sich bewährenden Täter beginnend mit
dem Tage, an dem er bedingt entlassen wurde, bei der Verwah-rung
mit dem Tag der endgültigen Entlassung.
Art. 52 39
Art. 53
1 Hat jemand seine elterlichen oder die ihm als Vormund oder
Beistand obliegenden Pflichten durch ein Verbrechen oder
Vergehen verletzt, für das er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wird, so kann ihm der Richter die elterliche Gewalt oder das Amt
des Vormundes oder Beistandes entziehen und ihn unfähig
37 Letzter Absatz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561).
Verbindung mit Freiheitsstrafe
5. Nebenstra- fen.
Amtsunfähig- keit
Entziehung der elterlichen Gewalt und der VormundschaftഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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erklären, die elterliche Gewalt auszuüben oder Vormund oder
Beistand zu sein.
2 In andern Fällen, in welchen der Richter den Verurteilten
infolge der Begehung des Verbrechens oder des Vergehens für
unwürdig hält, die elterliche Gewalt oder das Amt des Vormun-des
oder Beistandes auszuüben, macht er der Vormundschafts-behörde
davon Mitteilung.
Art. 54 40
1 Hat jemand in der von einer behördlichen Bewilligung abhän-gigen
Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsge-schäftes
ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, für das
er zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, und besteht die Gefahr weitern Missbrauches, so
kann ihm der Richter die Ausübung des Berufes, des Gewerbes
oder des Handelsgeschäftes für sechs Monate bis zu fünf Jah-ren
untersagen.
2 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Wird
der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige
Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Beruf, das
Gewerbe oder das Handelsgeschäft probeweise ausgeübt
werden darf.
3 War dem bedingt Entlassenen die Weiterführung des Berufes,
Gewerbes oder Handelsgeschäftes probeweise gestattet und
bewährt er sich bis zum Ablauf der Probezeit, so wird die Ne-benstrafe
nicht mehr vollzogen. Wurde die Weiterführung nicht
gestattet, so berechnet sich die Dauer des Verbotes vom Tage
der bedingten Entlassung an.
4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der
bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die
Dauer des Verbots von dem Tage an gerechnet, an dem die
Freiheitsstrafe oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.
Art. 55 41
1 Der Richter kann den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Ge-fängnis
verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiete der
Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebens-zeit
ausgesprochen werden.
40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249). 41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsge- schäft auszu- üben
Landes- verweisungഊBundesgesetz Edition Twix
25
311.0
2 Wird der Verurteilte bedingt entlassen, so entscheidet die
zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der
Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben wer-den
soll.
3 Hat sich ein bedingt Entlassener bis zum Ablauf der Probezeit
bewährt, so wird die aufgeschobene Landesverweisung nicht
mehr vollzogen. Wurde der Aufschub nicht gewährt, so wird die
Dauer der Landesverweisung von dem Tag hinweg berechnet,
an welchem der bedingt Entlassene die Schweiz verlassen hat.
4 Wurde eine bedingte Entlassung nicht gewährt oder hat der
bedingt Entlassene die Probezeit nicht bestanden, so wird die
Verweisung an dem Tage wirksam, an dem die Freiheitsstrafe
oder deren Rest verbüsst oder erlassen ist.
Art. 56
1 Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen auf übermässigen Ge-nuss
geistiger Getränke zurückzuführen, so kann der Richter
dem Schuldigen, neben der Strafe, den Besuch von Wirtschafts-räumen,
in denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden,
für sechs Monate bis zu zwei Jahren verbieten. Bei besondern
Verhältnissen kann die Wirksamkeit des Verbotes auf ein be-stimmt
umschriebenes Gebiet beschränkt werden.
2 Die Kantone treffen die Anordnungen über die Bekanntgabe
des Wirtshausverbotes.
3 Das Verbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Lautet das Urteil auf Freiheitsstrafe, so wird die Dauer des
Verbotes von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe
verbüsst oder erlassen ist. Hat sich ein bedingt Entlassener
während der Probezeit bewährt, so wird die Dauer des Verbots
vom Tage der bedingten Entlassung an gerechnet. Der Richter
kann nach bestandener Probezeit das Wirtshausverbot aufhe-ben.
Art. 57
1.�Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder ein
Vergehen, mit dem er gedroht hat, ausführen werde, oder legt
jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu
wiederholen, so kann ihm der Richter auf Antrag des Bedrohten
das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn
anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2.�Verweigert er das Versprechen, oder leistet er böswillig die
Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn der
Richter durch Sicherheitshaft dazu anhalten.
Wirtshausver- bot
6. Andere Massnahmen.
Friedensbürg- schaftഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
26
311.0
Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern
und wird wie die Haft vollzogen.
3.�Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von
zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt
die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
Art. 58 42
1 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder be-stimmt
waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervor-gebracht
worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit
von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden.
2 Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegen-stände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Art. 59 43
1.�Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder
dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wieder-herstellung
des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer-den.
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermö-genswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat
und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht
hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält-nismässige
Härte darstellen würde.
Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist
jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren
Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die
Einziehung Anwendung.44
Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche
Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen
Bekanntmachung.
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277). 43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277). 44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
Einziehung
a. Sicherungs-einziehung
b. Einziehung von Vermö- genswertenഊBundesgesetz Edition Twix
27
311.0
2.�Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte
nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatz-forderung
des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem
Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziffer 1 Absatz 2
ausgeschlossen ist.
Der Richter kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder
die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern
würde.
Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchset-zung
der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit
Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der
Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht
zugunsten des Staates.
3.�Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte,
welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation
unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an
einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat
(Art. 260 ter ), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet.
4.�Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so
kann der Richter ihn schätzen.
Art. 60 45
1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen
einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist,
und ist anzunehmen, dass der Schädiger den Schaden nicht
ersetzen wird, so spricht der Richter dem Geschädigten auf
dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Ver-gleich
festgesetzten Schadenersatzes zu:
a. die vom Verurteilten bezahlte Busse;
b.46 eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder
deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungs-kosten;
c. Ersatzforderungen;
d. den Betrag der Friedensbürgschaft.
45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (SR 312.5). 46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
Verwendungen zugunsten des GeschädigtenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
28
311.0
2 Der Richter kann dies jedoch nur anordnen, wenn der Ge-schädigte
den entsprechenden Teil seiner Forderung an den
Staat abtritt.
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht
schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches
Verfahren vor.
Art. 61
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Inter-esse
oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten
geboten, so ordnet sie der Richter auf Kosten des Verurteilten
an.
2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils im öffentli-chen
Interesse oder im Interesse des Freigesprochenen gebo-ten,
so ordnet sie der Richter auf Staatskosten oder auf Kosten
des Anzeigers an.
3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antrags-berechtigten
oder Freigesprochenen erfolgt nur auf deren An-trag.
4 Der Richter besti

#117: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:17
28
4 Der Richter bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Art. 62
Über die Strafurteile und die Anordnung sichernder Massnah-men
werden Register geführt (Art. 359�364).
Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung
Art. 63
Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
Art. 64
Der Richter kann die Strafe mildern:
wenn der Täter gehandelt hat
aus achtungswerten Beweggründen,
in schwerer Bedrängnis,
unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
Strafregister
1. Allgemeine Regel
2. Strafmilde- rung.
Mildernde UmständeഊBundesgesetz Edition Twix
29
311.0
auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldig oder
von der er abhängig ist;
wenn der Täter durch das Verhalten des Verletzten ernstlich in
Versuchung geführt wurde;
wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung
oder Kränkung ihn hingerissen hat;
wenn er aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden,
soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und
der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat;
wenn der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die
volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass.47
Art. 65
Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er:
statt auf lebenslängliches Zuchthaus: auf Zuchthaus von minde-stens
zehn Jahren;
statt auf Zuchthaus mit besonders bestimmter Mindestdauer:
auf Zuchthaus;
statt auf Zuchthaus: auf Gefängnis von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren;
statt auf Gefängnis mit besonders bestimmter Mindestdauer: auf
Gefängnis;
statt auf Gefängnis: auf Haft oder Busse.
Art. 66
1 Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen
vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die
für Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden.
2 Der Richter ist aber an das gesetzliche Mindestmass der
Strafart gebunden.
47 Letzter Satzteil eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Strafsätze
Strafmilderung nach freiem ErmessenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
30
311.0
Art. 66 bis 48
1 Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so
schwer betroffen worden, dass eine Strafe unangemessen
wäre, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung,
der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.
2 Unter der gleichen Voraussetzung ist vom Widerruf des be-dingten
Strafvollzuges oder der bedingten Entlassung abzuse-hen.
3 Als zuständige Behörden bezeichnen die Kantone Organe der
Strafrechtspflege.
Art. 66 ter 50
1 Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 und 4),
wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und c), Drohung
(Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige
Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch ein-stellen,
wenn:
a. das Opfer der Ehegatte, beziehungsweise der noch nicht
ein Jahr geschiedene Ehegatte oder der hetero- oder
homosexuelle Lebenspartner, beziehungsweise der noch
nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des
Täters ist; und
b. das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein
gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem ent-sprechenden
Antrag der zuständigen Behörde zustimmt.
2 Das Verfahren wird wieder aufgenommen, wenn das Opfer
oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher
Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit
der provisorischen Einstellung des Verfahrens schriftlich oder
mündlich widerruft.
3 Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige
Behörde der Strafrechtspflege die definitive Einstellung.
4 Der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen
Instanz unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassati-onshof
des Bundesgerichts. Beschwerdeberechtigt sind der
Beschuldigte, der öffentliche Ankläger und das Opfer.
48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456: BBl 1985 II 1009). 49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
2a Verzicht auf Weiterver- folgung und Strafbefreiung. Betroffenheit des Täters durch seine Tat 49
Ehegatte oder Lebenspartner als OpferഊBundesgesetz Edition Twix
31
311.0
Art. 67 51
1.�Wird der Täter zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt und
sind zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen, seit er
eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ganz oder teilweise ver-büsst
hat, so erhöht der Richter die Dauer der Strafe, darf aber
das Höchstmass der Strafart nicht überschreiten.
Dem Vollzug der Vorstrafe sind gleichgestellt der Vollzug einer
sichernden Massnahme in einer Anstalt nach Artikel 42, 43, 44
oder einer Massnahme nach Artikel 100 bis sowie der Erlass
durch Begnadigung.
2.�Der Vollzug entsprechender Vorstrafen oder Massnahmen
im Ausland ist dem Vollzug in der Schweiz gleichgestellt, wenn
das Urteil den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht
widerspricht.
Art. 68
1.�Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der
Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemes-sen.
Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das ge-setzliche
Höchstmass der Strafart gebunden.
Hat der Täter mehrere Bussen verwirkt, so verurteilt ihn der
Richter zu der Busse, die seinem Verschulden angemessen ist.
Nebenstrafen und Massnahmen können verhängt werden, auch
wenn sie nur für eine der mehreren strafbaren Handlungen oder
nur in einer der mehreren Strafbestimmungen angedroht sind.
2.�Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer
andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt
der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären.
Art. 69
Der Richter rechnet dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf
die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft
nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder
verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf Busse, so kann er die
Dauer der Untersuchungshaft in angemessener Weise berück-sichtigen.
51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
3. Strafschär- fung.
Rückfall
Zusammentref- fen von strafba- ren Handlun- gen oder Strafbe- stimmungen
4. Anrechnung der Untersu- chungshaftഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
32
311.0
Dritter Abschnitt: Die Verjährung
Art. 70 52
1 Die Strafverfolgung verjährt in:
a. 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus
bedroht ist;
b. 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei
Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist;
c. sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe
bedroht ist.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmün-digen
Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den
Artikeln 111, 113, 122, 189�191, 195 und 196, die sich gegen
ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjäh-rung
in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebens-jahr
des Opfers.
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen
mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188)
sowie von Straftaten nach den Artikeln 111�113, 122, 189�191,
195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten,
bemisst sich nach den Absätzen 1�3, wenn die Straftat vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 53 begangen
worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt
noch nicht eingetreten ist.
Art. 71 54
Die Verjährung beginnt:
a. mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung
ausführt;
b. wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen
Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätig-keit
ausführt;
52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943). 53 AS 2002 2993 54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2993 2996 3146; BBl 2000 2943).
1. Verfolgungs- verjährung.
Fristen
BeginnഊBundesgesetz Edition Twix
33
311.0
c. wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an
dem dieses Verhalten aufhört.
Art. 72 55
Art. 73
1.�Die Strafen verjähren:
lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren;
Zuchthausstrafe von zehn oder mehr Jahren in 25 Jahren;
Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren in 20 Jahren;
Zuchthausstrafe von weniger als fünf Jahren in 15 Jahren;
Gefängnis von mehr als einem Jahr in zehn Jahren;
jede andere Strafe in fünf Jahren.
2.�Die Verjährung der Hauptstrafe zieht die Verjährung der
Nebenstrafen nach sich.
Art. 74 56
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich
vollstreckbar wird, beim bedingten Strafvollzug oder beim Voll-zug
einer Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der
Strafe angeordnet wird.
Art. 75 57
1.�Die Verjährung einer Freiheitsstrafe ruht während des un-unterbrochenen
Vollzugs dieser oder einer andern Freiheits-strafe
oder sichernden Massnahme, die unmittelbar vorausge-hend
vollzogen wird, und während der Probezeit bei bedingter
Entlassung.
2.�Die Verjährung wird unterbrochen durch den Vollzug und
durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der
Behörde, der die Vollstreckung obliegt.
Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die
ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist.
55 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). 56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561). 57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561).
2. Vollstreck- ungsver- jährung.
Fristen
Beginn
Ruhen und UnterbrechungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
34
311.0
Art. 75 bis 58
1 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die
1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölke-rungsgruppe
aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit,
Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder po-litischen
Zugehörigkeit gerichtet waren oder
2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 59
und den andern von der Schweiz ratifizierten internatio-nalen
Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer
als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art
ihrer Begehung besonders schwer war oder
3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben
von Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen
drohten, namentlich unter Verwendung von Massenver-nichtungsmitteln,
Auslösen von Katastrophen oder in
Verbindung mit Geiselnahmen.
2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71
verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern.60
Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation
Art. 76 61
Art. 77 62
Ist der Täter unfähig erklärt worden, Mitglied einer Behörde oder
Beamter zu sein, und ist das Urteil seit mindestens zwei Jahren
vollzogen, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch wieder
wählbar erklären, wenn sein Verhalten dies rechtfertigt und
58 Eingefügt durch Art. 109 Abs. 2 Bst. a des Rechtshilfegesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (SR 351.1). Artikel 75 bis gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach bisherigem Recht am 1. Jan. 1983 noch nicht verjährt war. 59 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649). 61 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561). 62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
3. Unverjähr- barkeit
Wiedereinset- zung in die AmtsfähigkeitഊBundesgesetz Edition Twix
35
311.0
wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten
Schaden ersetzt hat.
Art. 78
Ist der Täter für unfähig erklärt worden, die elterliche Gewalt
auszuüben oder Vormund oder Beistand zu werden, und ist das
Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der
Richter ihn auf sein Gesuch, nach Anhörung der Vormund-schaftsbehörde,
in diese Fähigkeiten wieder einsetzen, wenn
sein Verhalten dies rechtfertigt, und wenn er, soweit es ihm
zuzumuten war, den gerichtlich oder durch Vergleich festge-stellten
Schaden ersetzt hat.
Art. 79
Hat der Richter dem Täter die Ausübung eines Berufes, eines
Gewerbes oder eines Handelsgeschäftes untersagt, und ist das
Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der
Richter ihn auf sein Gesuch zu der Ausübung des Berufes, des
Gewerbes oder des Handelsgeschäftes wieder zulassen, wenn
ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten ist, und wenn der
Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten
Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Art. 80 63
1.�Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen,
wenn seit dem Urteil über die richterlich zugemessene Dauer
der Freiheitsstrafe hinaus folgende Fristen verstrichen sind:
bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: 20 Jahre,
bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und der
Massnahme nach Artikel 100 bis : 15 Jahre,
bei Haft und den nach Artikel 37 bis Ziffer 1 vollziehbaren Ge-fängnisstrafen
von nicht mehr als drei Monaten: zehn Jahre.
Bei Busse als Hauptstrafe wird der Eintrag zehn Jahre nach
dem Urteil gelöscht.
2.�Der Richter kann auf Gesuch des Verurteilten die Löschung
verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt
und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festge-stellten
Schaden, soweit es ihm zuzumuten war ersetzt hat, die
Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüg-lich
der Nebenstrafen vollzogen ist.
63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Wiedereinset- zung in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vor- mund zu sein
Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsge- schäft auszu- üben
Löschung des Eintrags im StrafregisterഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
36
311.0
In diesen Fällen betragen die Fristen für die Löschung seit
Vollzug des Urteils:
bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42: zehn Jahre,
bei Gefängnis, den übrigen sichernden Massnahmen und den
Massnahmen nach Artikel 100 bis : fünf Jahre,
bei Haft, den nach Artikel 37 bis Ziffer 1 vollziehbaren Gefängnis-strafen
von nicht mehr als drei Monaten und der Busse als
Hauptstrafe: zwei Jahre.
Die Löschung kann schon früher verfügt werden, wenn ein
besonders verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies
rechtfertigt.
Der für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zustän-dige
Richter ist befugt, auch die gleichzeitige Löschung der
andern Eintragungen zu verfügen, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind.
Art. 81 64
1 Der Verbüssung der Strafe wird der Erlass durch Begnadigung
gleichgestellt, bei der Busse auch der Ausschluss ihrer Um-wandlung.
65
2 Wenn sich ein bedingt Entlassener bewährt hat, so laufen die
Fristen zur Stellung des Rehabilitationsgesuches vom Tag der
bedingten Entlassung an. War der Verurteilte nach Artikel 42
verwahrt, so ist eine Rehabilitation nicht früher als fünf Jahre
nach seiner endgültigen Entlassung zulässig.66
3 Weist der Richter ein Gesuch um Rehabilitation ab, so kann er
verfügen, dass das Gesuch binnen einer Frist, die zwei Jahre
nicht übersteigen soll, nicht erneuert werden darf.
64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249). 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Gemeinsame BestimmungenഊBundesgesetz Edition Twix
37
311.0
Vierter Titel: Kinder und Jugendliche 67
Erster Abschnitt: Kinder
Art. 82 68
1 Kinder, die das 7. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben,
fallen nicht unter dieses Gesetz.
2 Begeht ein Kind, welches das 7., aber nicht das 15. Altersjahr
zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte Tat, so
gelten die nachstehenden Bestimmungen.
Art. 83
Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die
Beurteilung des Kindes es erfordert, macht sie Erhebungen
über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhältnisse
des Kindes und zieht Berichte und Gutachten über dessen
körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch die
Beobachtung des Kindes während einer gewissen Zeit anord-nen.
Art. 84 69
1 Bedarf das Kind einer besondern erzieherischen Betreuung,
namentlich wenn es schwererziehbar, verwahrlost oder erheb-lich
gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behörde die Er-ziehungshilfe,
die Unterbringung in einer geeigneten Familie
oder in einem Erziehungsheim angeordnet.
2 Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass das Kind
angemessen gepflegt, erzogen und unterrichtet wird.
Art. 85 70
1 Erfordert der Zustand des Kindes eine besondere Behandlung,
namentlich wenn das Kind geisteskrank, schwachsinnig, blind,
erheblich gehör- oder sprachbehindert, epileptisch oder in sei-ner
geistigen oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder
ungewöhnlich zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende
Behörde die notwendige Behandlung an.
67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Altersgrenzen
Untersuchung
Erziehungs- massnahmen
Besondere BehandlungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
38
311.0
2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnah-men
des Artikels 84 angeordnet werden.
Art. 86 71
1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch
eine andere Massnahme ersetzen.
2 Vorgängig kann die Beobachtung des Kindes während einer
gewissen Zeit angeordnet werden.
Art. 86 bis 72
1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erzie-hung
und die besondere Behandlung des Kindes.
2 Wenn das Kind das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, können
auf Anordnung der vollziehenden Behörde die Massnahmen
nach den Artikeln 91�94 vollzogen werden.
3 Die vollziehende Behörde hebt die getroffenen Massnahmen
auf, wenn sie ihren Zweck erreicht haben, spätestens jedoch mit
dem zurückgelegten 20. Altersjahr. Bei Heimversorgung ist die
Heimleitung anzuhören.
Art. 87 73
1 Bedarf das Kind weder einer Erziehungsmassnahme noch
besonderer Behandlung, so erteilt ihm die urteilende Behörde
einen Verweis oder verpflichtet es zu einer Arbeitsleistung oder
verhängt Schularrest von einem bis zu sechs Halbtagen.
2 In geringfügigen Fällen kann die urteilende Behörde auch von
diesen Disziplinarstrafen absehen und die Ahndung dem Inha-ber
der elterlichen Gewalt überlassen.
Art. 88 74
Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Diszi-plinarstrafe
absehen,
wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder das
Kind bestraft worden ist,
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Änderung der Massnahmen
Vollzug und Aufhebung der Massnahmen
Disziplinarstra- fen
Absehen von Massnahmen und Disziplinar- strafenഊBundesgesetz Edition Twix
39
311.0
wenn das Kind aufrichtige Reue betätigt, insbesondere den
Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wiedergutge-macht
hat,
oder wenn seit der Tat drei Monate verstrichen sind.
Zweiter Abschnitt: Jugendliche
Art. 89 75
Begeht ein Jugendlicher, der das 15., aber nicht das 18. Al-tersjahr
zurückgelegt hat, eine vom Gesetz mit Strafe bedrohte
Tat, so gelten die nachstehenden Bestimmungen.
Art. 90
Die zuständige Behörde stellt den Sachverhalt fest. Soweit die
Beurteilung des Jugendlichen es erfordert, macht sie Erhebun-gen
über das Verhalten, die Erziehung und die Lebensverhält-nisse
des Jugendlichen und zieht Berichte und Gutachten über
dessen körperlichen und geistigen Zustand ein. Sie kann auch
die Beobachtung des Jugendlichen während einer gewissen
Zeit anordnen.
Art. 91 76
1.�Bedarf der Jugendliche einer besondern erzieherischen
Betreuung, namentlich wenn er schwererziehbar, verwahrlost
oder erheblich gefährdet ist, so wird von der urteilenden Behör-de
die Erziehungshilfe, die Unterbringung in einer geeigneten
Familie oder in einem Erziehungsheim angeordnet.
Mit der Erziehungshilfe kann Einschliessung bis zu 14 Tagen
oder Busse verbunden werden.
Dem Jugendlichen können jederzeit bestimmte Weisungen
erteilt werden, insbesondere über Erlernung eines Berufes,
Aufenthalt, Verzicht auf alkoholische Getränke und Ersatz des
Schadens innert bestimmter Frist.
Durch die Erziehungshilfe ist dafür zu sorgen, dass der Jugend-liche
angemessen gepflegt, erzogen, unterrichtet und beruflich
ausgebildet wird, dass er regelmässig arbeitet und seine Freizeit
und seinen Verdienst angemessen verwendet.
75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Altersgrenzen
Untersuchung
Erziehungs- massnahmenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
40
311.0
2.�Ist der Jugendliche besonders verdorben oder hat er ein
Verbrechen oder ein schweres Vergehen verübt, das einen
hohen Grad der Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit be-kundet,
so wird von der urteilenden Behörde seine Einweisung
in ein Erziehungsheim für eine Mindestdauer von zwei Jahren
angeordnet.
Art. 92 77
1 Erfordert der Zustand des Jugendlichen eine besondere Be-handlung,
namentlich wenn der Jugendliche geisteskrank,
schwachsinnig, blind, erheblich gehör- oder sprachbehindert,
epileptisch, trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder in seiner geisti-gen
oder sittlichen Entwicklung erheblich gestört oder unge-wöhnlich
zurückgeblieben ist, so ordnet die urteilende Behörde
die notwendige Behandlung an.
2 Diese Behandlung kann jederzeit auch neben den Massnah-men
des Artikels 91 angeordnet werden.
Art. 93 78
1 Die urteilende Behörde kann die getroffene Massnahme durch
eine andere Massnahme ersetzen.
2 Vorgängig kann die Beobachtung des Jugendlichen während
einer gewissen Zeit angeordnet werden.
Art. 93 bis 79
1 Die vollziehende Behörde überwacht in allen Fällen die Erzie-hung
und die besondere Behandlung des Jugendlichen
2 Ist ein Jugendlicher in ein Erziehungsheim eingewiesen wor-den,
so kann die vollziehende Behörde die Massnahme in einer
Arbeitserziehungsanstalt durchführen lassen, wenn er das 17.
Altersjahr zurückgelegt hat.
77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG.
Besondere Behandlung
Änderung der Massnahmen
Vollzug und Versetzung in eine Arbeitser- ziehungsanstaltഊBundesgesetz Edition Twix
41
311.0
Art. 93 ter 80
1 Erweist sich der nach Artikel 91 in ein Erziehungsheim oder
nach Artikel 93 bis in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesene
als ausserordentlich schwer erziehbar, so kann ihn die vollzie-hende
Behörde, wenn nötig nach Einholung eines Gutachtens,
in ein Therapieheim einweisen.
2 Erweist sich der Jugendliche in einem Erziehungsheim als
untragbar und gehört er nicht in ein Therapieheim, so kann ihn
die vollziehende Behörde in eine Anstalt für Nacherziehung 81
einweisen. Eine vorübergehende Versetzung kann auch aus
disziplinarischen Gründen erfolgen.
Art. 94 82
1.�Hat der Jugendliche mindestens ein Jahr in einer oder meh-reren
Anstalten nach Artikel 91 Ziffer 1, 93 bis Absatz 2 oder 93 ter
zugebracht, im Falle der Einweisung nach Artikel 91 Ziffer 2
mindestens zwei Jahre, und ist anzunehmen, der Zweck der
Massnahme sei erreicht, so kann ihn die vollziehende Behörde
nach Anhören der Anstaltsleitung bedingt entlassen. Sie be-stimmt
eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können
Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.
2.�Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmli-cher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten
Weisung zuwider oder missbraucht er in anderer Weise die
Freiheit, so kann ihn die vollziehende Behörde verwarnen, ihm
bestimmte Weisungen erteilen, ihn in eine Anstalt zurückverset-zen
oder der urteilenden Behörde die Anordnung einer andern
Massnahme beantragen.
Nötigenfalls kann die vollziehende Behörde die Probezeit höch-stens
bis auf drei Jahre, aber nicht über das 22. Altersjahr hin-aus
verlängern. Wurde der bedingt zu Entlassende nach Artikel
91 Ziffer 2 in ein Erziehungsheim eingewiesen, kann die Probe-zeit
bis auf fünf Jahre verlängert werden, aber nicht über das
25. Altersjahr hinaus.
80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). Siehe auch Ziff. II der SchlB am Schluss dieses BG. 81 Bis zur Schaffung einer solchen Anstalt kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der sich in einem Erziehungsheim als untragbar erweist und nicht in ein Therapieheim gehört, in eine Anstalt gemäss Art. 37, 39 oder 100 bis dieses Gesetzes einweisen (Art. 7 der V (1) vom 13. Nov. 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch � SR
311.01). 82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Einweisung in ein Erziehungs- heim für beson- ders schwierige Jugendliche
Bedingte Ent- lassung und Aufhebung der MassnahmeഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
42
311.0
3.�Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit,
so ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt
die Löschung des Eintrags im Strafregister.
4.�Die vollziehende Behörde hebt die übrigen Massnahmen
nach Artikel 91 Ziffer 1 auf, sobald sie ihren Zweck erreicht
haben.
Haben sie ihren Zweck nicht vollständig erreicht, so kann die
vollziehende Behörde den Jugendlichen bedingt entlassen. Es
können damit Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 und
Schutzaufsicht verbunden werden. Ziffer 2 Absatz 1 ist sinnge-mäss
anwendbar. Weisungen und Schutzaufsicht werden auf-gehoben,
wenn sie nicht mehr nötig sind.
5.�Die vollziehende Behörde hebt die Einweisung in ein Erzie-hungsheim
nach Artikel 91 Ziffer 2 spätestens mit dem zurück-gelegten
25. Altersjahr des Jugendlichen auf, die übrigen Mass-nahmen
mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr.
Art. 94 bis�83
Die vollziehende Behörde verfügt die Entlassung aus einer
Anstalt nach Artikel 92, sobald der Grund der Massnahme weg-gefallen
ist. Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann
die vollziehende Behörde eine probeweise Entlassung aus der
Anstalt verfügen. Artikel 94 Ziffern 1�3 sind sinngemäss an-wendbar.
Die vollziehende Behörde kann die Rückversetzung
auch anordnen, wenn es sich herausstellt, dass der Zustand
des Zöglings dies erfordert.
Art. 95 84
1. � Bedarf der Jugendliche weder einer Erziehungsmassnahme
noch besonderer Behandlung, so erteilt ihn die urteilende Be-hörde
einen Verweis oder verpflichtet ihn zu einer Arbeitslei-stung
oder bestraft ihn mit Busse oder mit Einschliessung von
einem Tag bis zu einem Jahr. Einschliessung und Busse kön-nen
verbunden werden.
Begeht ein Jugendlicher, für den schon eine Massnahme ange-ordnet
ist, eine neue strafbare Tat und genügt die Weiterführung
der Massnahme oder ihre Änderung allein nicht, so kann er mit
Busse oder mit Einschliessung bestraft werden. Ist er in einer
Anstalt versorgt, so ist deren Leiter anzuhören. Einschliessung
und Busse können verbunden werden.
83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 84 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Entlassung aus der besondern Behandlung
BestrafungഊBundesgesetz Edition Twix
43
311.0
2. � Wird der Jugendliche mit Busse bestraft, so sind die Artikel
48�50 dieses Gesetzes anzuwenden. Doch tritt im Falle der
Umwandlung an Stelle der Haft die Einschliessung.
3.�Die Einschliessung wird in einem für Jugendliche geeigneten
Raum vollzogen, jedoch nicht in einer Straf- oder Verwahrungs-anstalt.
Einschliessung von mehr als einem Monat ist durch
Einweisung in ein Erziehungsheim zu vollziehen. Nach vollen-detem
18. Altersjahr kann die Einschliessung in einem Haftlokal
vollzogen werden, bei Einschliessung von mehr als einem Mo-nat
durch Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt.
Der Jugendliche wird angemessen beschäftigt und erzieherisch
betreut.
Wird die Einschliessung binnen drei Jahren nicht vollzogen, so
fällt sie dahin.
4.�Sind zwei Drittel der Einschliessung verbüsst worden, min-destens
aber ein Monat, so kann die vollziehende Behörde von
sich aus oder auf Antrag, nach Anhören des Anstaltsleiters, die
bedingte Entlassung gewähren. Die vollziehende Behörde
bestimmt eine Probezeit von sechs Monaten bis zu drei Jahren.
Sie stellt den Entlassenen unter Schutzaufsicht. Damit können
Weisungen nach Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 verbunden werden.
5.�Handelt der Entlassene während der Probezeit trotz förmli-cher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten
Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn
gesetzte Vertrauen, so verfügt die vollziehende Behörde die
Rückversetzung. In leichten Fällen kann sie stattdessen den
Jugendlichen verwarnen, ihm weitere Weisungen erteilen und
die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglich festge-setzten
Dauer verlängern.
Bewährt sich der Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit, so
ist er endgültig entlassen. Die vollziehende Behörde verfügt die
Löschung des Eintrags im Strafregister.
Art. 96 85
1.�Die urteilende Behörde kann die Einschliessung und den
Vollzug der Busse aufschieben und eine Probezeit von sechs
Monaten bis zu drei Jahren bestimmen, wenn nach Verhalten
und Charakter des Jugendlichen zu erwarten ist, dass er keine
weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, insbesondere
wenn er vorher noch keine oder nur geringfügige strafbare
Handlungen begangen hat.
85 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Bedingter StrafvollzugഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
44
311.0
2.�Der Jugendliche wird unter Schutzaufsicht gestellt, wenn
nicht besondere Umstände eine Ausnahme begründen. Dem
Jugendlichen können Weisungen gemäss Artikel 91 Ziffer 1
Absatz 3 erteilt werden.
3.�Handelt der Jugendliche während der Probezeit trotz förmli-cher
Mahnung der zuständigen Behörde einer ihm erteilten
Weisung zuwider, oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn
gesetzte Vertrauen, so verfügt die urteilende Behörde den
Vollzug der Strafe.
Statt den Strafvollzug anzuordnen, kann die urteilende Behörde
in leichten Fällen den Jugendlichen verwarnen, ihm weitere
Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um die Hälfte
der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
4.�Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit,
so verfügt die urteilende Behörde die Löschung des Eintrags im
Strafregister.
Art. 97 86
1 Kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Jugendliche
einer der vorgesehenen Massnahmen bedarf oder ob er zu
bestrafen ist, so kann die urteilende Behörde den Entscheid
hierüber aufschieben. Sie setzt eine Probezeit von sechs Mo-naten
bis zu drei Jahren fest und kann ihm Weisungen nach
Artikel 91 Ziffer 1 Absatz 3 erteilen. Die weitere Entwicklung des
Jugendlichen wird überwacht.
2 Bewährt sich der Jugendliche während der Probezeit nicht, so
verhängt die urteilende Behörde Einschliessung oder Busse
oder eine der vorgesehenen Massnahmen.
3 Bewährt sich der Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit, so
beschliesst die urteilende Behörde, von jeder Massnahme oder
Strafe abzusehen.
Art. 98 87
Die urteilende Behörde kann von jeder Massnahme oder Strafe
absehen,
wenn bereits eine geeignete Massnahme getroffen oder der
Jugendliche bestraft worden ist,
86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 87 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Mass- nahme
Absehen von Massnahmen oder StrafenഊBundesgesetz Edition Twix
45
311.0
wenn der Jugendliche aufrichtige Reue betätigt, insbesondere
den Schaden durch eigene Leistung, soweit möglich, wieder-gutgemacht
hat,
oder wenn seit der Tat ein Jahr verstrichen ist.
Art. 99 88
1.�Der Strafregisterführer löscht den Eintrag von Amtes wegen,
wenn seit dem Urteil fünf Jahre, bei Einweisung in eine Anstalt
nach Artikel 91 Ziffer 2 zehn Jahre verstrichen sind.
2.�Die urteilende Behörde kann auf Gesuch die Löschung
schon nach zwei Jahren seit Vollzug des Urteils verfügen, wenn
das Verhalten des Gesuchstellers dies rechtfertigt, und wenn er
den behördlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden,
soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat.
Hat der Gesuchsteller bei Beendigung der Erziehungsmass-nahme
das 20. Altersjahr überschritten, so kann die urteilende
Behörde die Löschungsfrist verkürzen.
3.�Die urteilende Behörde kann im Urteil verfügen, dass es
nicht im Strafregister einzutragen ist, wenn besondere Umstän-de
dies rechtfertigen und der Täter nur eine leichte strafbare
Handlung begangen hat.
4.�Die für die Löschung des zuletzt eingetragenen Urteils zu-ständige
urteilende Behörde ist befugt, auch die gleichzeitige
Löschung der andern Eintragungen zu verfügen, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind.
Fünfter Titel: Junge Erwachsene 89
Art. 100 90
1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber nicht das 25.
Altersjahr zurückgelegt, so gelten unter Vorbehalt der Artikel
100 bis und 100 ter die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes.
2 Soweit erforderlich, macht der Richter Erhebungen über das
Verhalten des Täters, seine Erziehung und seine Lebensver-hältnisse
und zieht Berichte und Gutachten über dessen körper-88
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 89 Tit. eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 90 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Löschung des Eintrags im Strafregister
Altersgrenzen. ErhebungenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
46
311.0
lichen und geistigen Zustand sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit
ein.
Art. 100 bis�91 92
1. � Ist der Täter in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich
gestört oder gefährdet, oder ist er verwahrlost, liederlich oder
arbeitsscheu, und steht seine Tat damit im Zusammenhang, so
kann der Richter an Stelle einer Strafe seine Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt anordnen, wenn anzunehmen ist,
durch diese Massnahme lasse sich die Gefahr künftiger Verbre-chen
oder Vergehen verhüten.
2. � Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten
dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3. � Der Eingewiesene wird zur Arbeit erzogen. Dabei ist auf
seine Fähigkeiten Rücksicht zu nehmen; er soll in Stand gesetzt
werden, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben. Seine
charakterliche Festigung, seine geistige und körperliche Ent-wicklung
sowie seine beruflichen Kenntnisse sind nach Möglich-keit
zu fördern.
Dem Eingewiesenen kann eine berufliche Ausbildung oder
Tätigkeit ausserhalb der Anstalt ermöglicht werden.
4. 93 Widersetzt sich der Eingewiesene beharrlich der Anstalts-disziplin
oder erweist er sich gegenüber den Erziehungsmetho-den
der Arbeitserziehungsanstalt als unzugänglich, so kann die
zuständige Behörde die Massnahme in einer Strafanstalt voll-ziehen
lassen. Fällt der Grund der Versetzung dahin, so hat die
zuständige Behörde den Eingewiesenen in die Arbeitserzie-hungsanstalt
zurückzuversetzen.
Art. 100 ter 94
1. � Nach einer Mindestdauer der Massnahme von einem Jahr
wird der Eingewiesene von der zuständigen Behörde für eine
Probezeit von einem bis drei Jahren bedingt entlassen, wenn
anzunehmen ist, er sei zur Arbeit tüchtig und willig und er werde
sich in der Freiheit bewähren. Sie stellt den bedingt Entlassenen
unter Schutzaufsicht.
91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 92 Siehe jedoch die V (2) vom 6. Dez. 1982 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.02). 93 Gilt nur bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt (Ziff. III 2 SchlB Änd. vom 18. März 1971, am Schluss des StGB). 94 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Einweisung in eine Arbeitser- ziehungsanstalt
Bedingte Ent- lassung und Aufhebung der MassnahmeഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
Begeht der Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung der zu-ständigen
Behörde einer ihm erteilten Weisung zuwider, ent-zieht
er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in
anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so ordnet die
zuständige Behörde die Rückversetzung an. In leichten Fällen
kann von der Rückversetzung Umgang genommen werden.
Wird er wegen der strafbaren Handlung verurteilt, so kann von
der Rückversetzung Umgang genommen werden.
Die Rückversetzung dauert höchstens zwei Jahre. Die Gesamt-dauer
der Massnahme darf in keinem Fall vier Jahre über-schreiten
und ist von der zuständigen Behörde spätestens mit
dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Eingewiesenen aufzu-heben.
Wird von der Rückversetzung Umgang genommen, so kann die
zuständige Behörde statt dessen den Entlassenen verwarnen,
ihm weitere Weisungen erteilen und die Probezeit höchstens um
die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern.
2. � Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
drei Jahren Aufenthalt in der Anstalt noch nicht eingetreten, so
hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob die Massnahme
aufzuheben oder höchstens um ein Jahr zu verlängern sei.
Spätestens mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr des Einge-wiesenen
wird die Massnahme von der zuständigen Behörde
aufgehoben.
3. � Der Richter entscheidet, ob und wieweit im Zeitpunkt der
Entlassung aus dem Massnahmevollzug oder im Fall seiner
vorzeitigen Aufhebung allfällig aufgeschobene Strafen noch
vollstreckt werden sollen. Hierüber äussert sich die zuständige
Behörde bei der Mitteilung ihres Beschlusses.
4. � Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss
oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre
verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt
werden konnte, so entscheidet der Richter, ob die Massnahme
noch nötig ist. Er kann auch nachträglich eine Strafe ausspre-chen
oder eine andere Massnahme anordnen, wenn deren
Voraussetzungen erfüllt sind.
Im gleichen Sinne entscheidet der Richter, wenn die Massnah-me
aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei Jahren
aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für
die bedingte Entlassung erfüllt sind.
5. � Artikel 45 Ziffern 1, 2, 4 und 5 sind anwendbar.

#118: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:19
47ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
48
311.0
Sechster Titel:95 Verantwortlichkeit des Unternehmens
Art. 100 quater
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Ver-richtung
im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen
oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangel-hafter
Organisation des Unternehmens keiner bestimmten na-türlichen
Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen
oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall
wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken
bestraft.
2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Arti-keln
260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 322 ter , 322 quinquies oder 322 septies ,
so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit
natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzu-werfen
ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren
organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche
Straftat zu verhindern.
3 Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwe-re
der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des
angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Lei-stungsfähigkeit
des Unternehmens.
4 Als Unternehmen im Sinne dieses Artikels gelten:
a. juristische Personen des Privatrechts;
b. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Aus-nahme
der Gebietskörperschaften;
c. Gesellschaften;
d. Einzelfirmen.
Art. 100 quinquies
1 In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses
von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur
Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenhei-ten
befugt ist. Bestellt das Unternehmen nicht innert angemes-sener
Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersu-chungsbehörde
oder das Gericht, wer von den zur
95 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
Strafbarkeit
StrafverfahrenഊBundesgesetz Edition Twix
49
311.0
zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen
im Strafverfahren vertritt.
2 Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt,
kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschul-digten
zu. Die andern Personen nach Absatz 1 sind im Straf-verfahren
gegen das Unternehmen nicht zur Aussage ver-pflichtet.
3 Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfah-ren
vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammen-hängenden
Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist
vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nöti-genfalls
bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht
zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern
eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittper-son.
Zweiter Teil: Übertretungen
Art. 101
Übertretungen sind die mit Haft oder Busse oder mit Busse
allein bedrohten Handlungen.
Art. 102
Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgen-den
Änderungen auch für die Übertretungen.
Art. 103 96
Die Bestimmungen über die Verwahrung von Gewohnheitsver-brechern
sind nicht anwendbar.
Art. 104
1 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz
ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
2 Die Einweisung in eine der in den Artikeln 43, 44 und 100 bis
genannten Anstalten, die Entziehung der elterlichen Gewalt und
eines Amtes der Vormundschaft, das Verbot, einen Beruf, ein
Gewerbe oder ein Handelsgeschäft zu betreiben, die Landes-verweisung
und die öffentliche Bekanntmachung des Urteils
96 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Die Übertre- tung
Anwendung der allgemei- nen Bestim- mungen des Ersten Teils
Ausschluss der Anwendbarkeit
Bedingte AnwendbarkeitഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
50
311.0
sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen
zulässig.97
Art. 105
Bei bedingtem Strafvollzuge beträgt die Probezeit ein Jahr.
Art. 106 98
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist der
Höchstbetrag der Busse 5000 Franken.
2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an
diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3 Die Probezeit für die Löschung des Eintrags im Strafregister
nach Artikel 49 Ziffer 4 beträgt ein Jahr.
Art. 107
Bei mildernden Umständen tritt Busse an Stelle der Haft.
Art. 108 99
Der Rückfall wird nicht berücksichtigt, wenn zur Zeit der Tat
wenigstens ein Jahr vergangen ist, seit der Täter eine Freiheits-strafe
verbüsst hat oder aus einer der in den Artikeln 42�44 und
100 bis genannten Anstalten entlassen worden ist.
Art. 109 100
Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Jahren,
die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.
Erklärung gesetzlicher Ausdrücke
Art. 110
Für den Sprachgebrauch dieses Gesetzes gilt folgendes:
97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
Bedingter Strafvollzug
Busse
Strafmilderung
Rückfall
VerjährungഊBundesgesetz Edition Twix
51
311.0
1. ...101
2. Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Ver-wandten
gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen
Geschwister, ihre Adoptiveltern und Adoptivkinder.
3. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem
Haushalte leben.
4. Unter Beamten sind verstanden die Beamten und Ange-stellten
einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts-pflege.
Als Beamte gelten auch Personen, die proviso-risch
ein Amt bekleiden oder angestellt sind, oder die
vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
4 bis . 102 Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab,
so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.
5. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung
auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich,
sofern sie demselben Zweck dient.103
Öffentliche Urkunden sind die von einer Behörde, die von
einem Beamten kraft seines Amtes und die von einer
Person öffentlichen Glaubens in dieser Eigenschaft aus-gestellten
Urkunden. Nicht als öffentliche Urkunden gel-ten
Schriftstücke, die von der Verwaltung der wirtschaftli-chen
Unternehmungen und Monopolbetriebe des
Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körper-schaften
und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften
ausgestellt werden.
6. Tag, Monat, Jahr. Der Tag hat 24 aufeinander folgende
Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Ka-lenderzeit
berechnet.
7. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren
verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 1670; BBl 1985 II 1009). 102 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806). 103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
52
311.0
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Art. 111
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der
besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft,
wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Art. 112 104
Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein
Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung
besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliches Zucht-haus
oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
Art. 113 105
Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Bela-stung,
so ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder
Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren.
Art. 114 106
Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid,
einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches
Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 115
Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum
Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der
Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung
Mord
Totschlag
Tötung auf Verlangen
Verleitung und Beihilfe zum SelbstmordഊBundesgesetz Edition Twix
53
311.0
Art. 116 107
Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie
unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit
Gefängnis bestraft.
Art. 117
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 118 108
1 Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren
Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der
Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die
Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind, wird mit Zucht-haus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwange-ren
Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-straft.
3 Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften
Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt
oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die
Voraussetzungen nach Artikel 119 Absatz 1 erfüllt sind, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei
Jahren ein.109
Art. 119 110
1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach
ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau
die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung
oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden
kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener
die Schwangerschaft ist.
2 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos,
wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten
107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376). 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649). 110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Kindestötung
Fahrlässige Tötung
2. Schwanger- schaftsab- bruch.
Strafbarer
Schwanger- schaftsabbruch
Strafloser Schwanger- schaftsabbruchഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
54
311.0
Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die
geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur
Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsaus-übung
zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder
der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes
Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3 Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
4 Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die
Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung
erfüllen.
5 Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken
der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die An-onymität
der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztge-heimnis
zu wahren ist.
Art. 120 111
1 Mit Haft oder mit Busse wird die Ärztin oder der Arzt bestraft,
die oder der eine Schwangerschaft in Anwendung von Arti-kel
119 Absatz 2 abbricht und es unterlässt, vor dem Eingriff:
a. von der schwangeren Frau ein schriftliches Gesuch zu ver-langen;
b. persönlich mit der schwangeren Frau ein eingehendes
Gespräch zu führen und sie zu beraten, sie über die ge-sundheitlichen
Risiken des Eingriffs zu informieren und
ihr gegen Unterschrift einen Leitfaden auszuhändigen,
welcher enthält:
1. ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung ste-henden
Beratungsstellen,
2. ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche
moralische und materielle Hilfe anbieten, und
3. Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind
zur Adoption freizugeben;
c. sich persönlich zu vergewissern, dass eine schwangere
Frau unter 16 Jahren sich an eine für Jugendliche spe-zialisierte
Beratungsstelle gewandt hat.
2 Ebenso wird die Ärztin oder der Arzt bestraft, die oder der es
unterlässt, gemäss Artikel 119 Absatz 5 einen Schwanger-111
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
Übertretungen durch Ärztin- nen oder ÄrzteഊBundesgesetz Edition Twix
55
311.0
schaftsabbruch der zuständigen Gesundheitsbehörde zu mel-den.
Art. 121 112
Art. 122 113
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied
eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder
Glied unbrauch-bar macht, einen Menschen bleibend arbeits-unfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht
eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers
oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men-schen
verursacht,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 123 114
1. � Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper
oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis be-straft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Er-messen
mildern (Art. 66).
2. � Die Strafe ist Gefängnis, und der Täter wird von Amtes we-gen
verfolgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand
gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person
begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen
hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen
wurde,115
112 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001 (Schwangerschaftsabbruch) (AS 2002 2989; BBl 1998 3005 5376). 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
3. Körperverlet- zung.
Schwere Kör- perverletzung
Einfache Körperverlet- zungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
56
311.0
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des
Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem
Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu
einem Jahr nach der Trennung begangen wurde 116 .
Art. 124 117
Art. 125
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge-sundheit
schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes we-gen
verfolgt.
Art. 126
1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi-gung
des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird,
auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat
wiederholt begeht:
a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die
er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu ei-nem
Jahr nach der Scheidung; oder
c. an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner,
sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis
zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.118
116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 117 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl
2003 1909 1937).
Fahrlässige Körperverlet- zung
TätlichkeitenഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Art. 127 119
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er
zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren
unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer
solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 128 120
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Men-schen,
der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft,
obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei
behindert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 128 bis 121
Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder
gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfs-dienst,
insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 129 122
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.
Art. 130�132 123
Art. 133 124
1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die
Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Ge-fängnis
oder mit Busse bestraft.
119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969). 122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 123 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
4. Gefährdung des Lebens und der Gesund- heit.
Aussetzung
Unterlassung der Nothilfe
Falscher Alarm
Gefährdung des Lebens
RaufhandelഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
58
311.0
2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Strei-tenden
scheidet.
Art. 134 125
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffe-nen
oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Gefängnis bis zu
fünf Jahren bestraft.
Art. 135 126
1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen-stände
oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen
oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig-keiten
gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und
dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise
verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist,
ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
1bis Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird be-straft,
wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1,
soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dar-stellen,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie
beschafft oder besitzt.2 Die Gegenstände werden
eingezogen.127
3 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefäng-nis
und Busse.
Art. 136 128
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder
andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden
kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3.
Oktober 1951 129 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum
Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 127 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943). 128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 129 SR 812.121
Angriff
Gewaltdarstel- lungen
Verabreichen gesundheitsge- fährdender Stoffe an KinderഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Zweiter Titel:130
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
Art. 137
1. � Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich
oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird,
wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138�
140 zutreffen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. � Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne
seinen Willen zugekommen,
handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familienge-nossen,
so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Art. 138
1. � Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache
aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines anderen Nutzen verwendet,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Famili-engenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
2. � Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vor-mund,
Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei
Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes,
zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 139
1. � Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneig-nung
wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmä-ssig
zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
mit Gefängnis bestraft.
130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Unrechtmässi- ge Aneignung
Veruntreuung
DiebstahlഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
60
311.0
2.�Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, wenn er gewerbs-mässig
stiehlt.
3.�Der Dieb wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die
sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zu-sammengefunden
hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine
andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht,
seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4.�Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Famili-engenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 140
1.�Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Dieb-stahl
begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungs-handlungen
nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu
behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
2.�Der Räuber wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht
unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine
Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3.�Der Räuber wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren
bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich
zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusam-mengefunden
hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart.
4.�Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der
Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Kör-perverletzung
zufügt oder es grausam behandelt.
RaubഊBundesgesetz Edition Twix
61
311.0
Art. 141
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegli-che
Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil
zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 141 bis
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen
sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen ver-wendet,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 142
1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient,
namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie
entzieht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse be-straft.
2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern un-rechtmässig
zu bereichern, so wird er mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 143
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in ver-gleichbarer
Weise gespeicherte oder übermittelte Daten be-schafft,
die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten
Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehö-rigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 143 bis
Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenüber-tragungseinrichtungen
unbefugterweise in ein fremdes, gegen
seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssy-stem
eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
Art. 144
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Sachentzie- hung
Unrechtmässi- ge Verwen- dung von Vermögens- werten
Unrechtmässi- ge Entziehung von Energie
Unbefugte Datenbeschaf- fung
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverar- beitungssystem
Sachbeschädi- gungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
62
311.0
2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentli-chen
Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen
verfolgt.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von
Amtes wegen verfolgt.
Art. 144 bis
1.�Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise
gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder
unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von
Amtes wegen verfolgt.
2.�Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss,
dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet wer-den
sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbie-tet
oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung
Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis
zu fünf Jahren erkannt werden.
Art. 145
Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädi-gen,
diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienen-de
Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschä-digt,
zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf
Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 146
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum argli-stig
bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-fängnis
bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familienge-nossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Datenbeschä- digung
Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retenti- onsge- genständen
BetrugഊBundesgesetz Edition Twix
63
311.0
Art. 147
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte
Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen
elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder
Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermö-gensverschiebung
zum Schaden eines andern herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla-ge
zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen
wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 148
1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist,
eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte
oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um ver-mögenswerte
Leistungen zu erlangen und den Aussteller da-durch
am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Ver-tragsunternehmen
die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen
den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Gefängnis bis zu
fünf Jahren bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
Art. 149
Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen
oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen
beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 150
Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er
weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich
indem er
ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,
eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung be-sucht,
Betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbei- tungsanlage
Check- und Kreditkarten- missbrauch
Zechprellerei
Erschleichen einer LeistungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
64
311.0
eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder
die ein Automat vermittelt, beansprucht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 150 bis 131
1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungspro-gramme,
die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rund-funkprogramme
oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet
sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt
oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 151
Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
Art. 152
Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Ge-sellschafter,
als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Ge-schäftsführung,
des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder
als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder
eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreibt,
in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vor-lagen
an die Gesamtheit der Gesellschafter oder Genossen-schafter
oder an die an einem andern Unternehmen Beteiligten
unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeu-tung
macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigen-den
Vermögensverfügungen veranlassen können,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
131 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10).
Herstellen und Inverkehrbrin- gen von Materialien zur unbefugten Entschlüsse- lung codierter Angebote
Arglistige Vermögens- schädigung
Unwahre Angaben über kaufmännische GewerbeഊBundesgesetz Edition Twix
65
311.0
Art. 153
Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintra-gung
veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache
verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 154 132
Art. 155
1.�Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
eine Ware herstellt, die einen höheren als ihren wirklichen Ver-kehrswert
vorspiegelt, namentlich indem er eine Ware nach-macht
oder verfälscht,
eine solche Ware einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit
höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis oder mit Busse be-straft.
2.�Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat
nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht
ist, mit Gefängnis bestraft.
Art. 156
1.�Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstli-cher
Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2.�Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die glei-che
Person fortgesetzt,
so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3.�Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder be-droht
er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben,
so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4.�Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler
Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an de-nen
ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit
Zuchthaus bestraft.
132 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969).
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregi- sterbehörden
Warenfäl- schung
ErpressungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
66
311.0
Art. 157
1.�Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit
oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch
ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung
Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur
Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis ste-hen,
wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräu-ssert
oder geltend macht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2.�Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 158
1.�Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages
oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines
andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten
bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt
wird, wird mit Gefängnis bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit
der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern un-rechtmässig
zu bereichern, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf
Jahren erkannt werden.
2.�Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen
Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung,
jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertrete-nen
am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3.�Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines
Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag ver-folgt.
Art. 159
Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnab-zug
für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge
oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu
verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Wucher
Ungetreue Ge- schäftsbesor- gung
Missbrauch von Lohnabzü- genഊBundesgesetz Edition Twix
67
311.0
Art. 160
1.�Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das
Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande
nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft,
wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt,
wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
Art. 161
1.�Wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftslei-tung,
der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktienge-sellschaft
oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängi-gen
Gesellschaft,
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter,
oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen,
sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft,
indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Be-kanntwerden
den Kurs von in der Schweiz börslich oder vor-börslich
gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entspre-chenden
Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf
solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird,
ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2.�Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genann-ten
Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und
sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung
einen Vermögensvorteil verschafft,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
3.�Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorste-hende
Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmens-verbindung
oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer
Tragweite.

#119: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:21
67
4.�Ist die Verbindung zweier Aktiengesellschaften geplant, so
gelten die Ziffern 1�3 für beide Gesellschaften.ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
68
311.0
5.�Die Ziffern 1�4 sind sinngemäss anwendbar, wenn die Aus-nützung
der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Anteilschei-ne,
andere Wertschriften, Bucheffekten oder entsprechende
Optionen einer Genossenschaft oder einer ausländischen Ge-sellschaft
betrifft.
Art. 161 bis 133
Wer in der Absicht, den Kurs von in der Schweiz börslich ge-handelten
Effekten erheblich zu beeinflussen, um daraus für
sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu
erzielen:
wider besseren Wissens irreführende Informationen verbreitet
oder
Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig
direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu
diesem Zweck verbundener Personen erfolgen,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 162
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge
einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte,
verrät,
wer den Verrat für sich oder einen andern ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 163
1.�Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Ver-mögen
zum Scheine vermindert, namentlich
Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
Schulden vortäuscht,
vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendma-chung
veranlasst,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2.�Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der
zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt,
mit Gefängnis bestraft.
133 Eingefügt durch Art. 46 des Börsengesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (SR 954.1).
Kursmanipula- tion
2. Verletzung des Fabrika- tions- oder Geschäfts- geheimnisses
3. Konkurs- und Betrei- bungsver- brechen oder - vergehen.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbe- trugഊBundesgesetz Edition Twix
69
311.0
Art. 164
1.�Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Ver-mögen
vermindert, indem er
Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauch-bar
macht,
Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit
offensichtlich geringerem Wert veräussert,
ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf
Rechte unentgeltlich verzichtet,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2.�Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der
zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt,
mit Gefängnis bestraft.
Art. 165
1.�Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164,
durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapital-ausstattung,
unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekula-tionen,
leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit,
Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit
in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner
Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert,
wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein
Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren bestraft.
2.�Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag
eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn
erlangt hat.
Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Ver-lustscheines
zu stellen.
Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schulden-machen,
unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten
Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat,
steht kein Antragsrecht zu.
Gläubigerschä- digung durch Vermögens- minderung
MisswirtschaftഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
70
311.0
Art. 166
Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ord-nungsmässigen
Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbü-chern
oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein
Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird,
wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel
43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 134 über Schuldbe-treibung-
und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn
ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Art. 167
Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil
anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vor-nimmt,
insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine
verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt,
eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu
verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefäng-nis
bestraft.
Art. 168
1 Wer einem Gläubiger oder dessen Vertreter besondere Vor-teile
zuwendet oder zusichert, um dessen Stimme in der Gläu-bigerversammlung
oder im Gläubigerausschuss zu erlangen
oder um dessen Zustimmung zu einem gerichtlichen Nachlass-vertrag
oder dessen Ablehnung eines solchen Vertrages zu
bewirken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Wer dem Konkursverwalter, einem Mitglied der Konkursver-waltung,
dem Sachwalter oder dem Liquidator besondere Vor-teile
zuwendet oder zusichert, um dessen Entscheidungen zu
beeinflussen, wird mit Gefängnis bestraft.
3 Wer sich solche Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, wird
mit der gleichen Strafe belegt.
Art. 169
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Ver-mögenswert
verfügt, der
amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,
134 SR 281.1
Unterlassung der Buchfüh- rung
Bevorzugung eines Gläubi- gers
Bestechung bei Zwangsvoll- streckung
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermö- genswerteഊBundesgesetz Edition Twix
71
311.0
in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren
amtlich aufgezeichnet ist oder
zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen
gehört
oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, ent-wertet
oder unbrauchbar macht,
wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 170
Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich
durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den
Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch
eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtli-chen
Nachlassvertrages zu erwirken,
der Dritte, der eine solche Handlung zum Vorteile des Schuld-ners
vornimmt,
wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 171
1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167
gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenom-men
und bestätigt worden ist.
2 Hat der Schuldner oder der Dritte im Sinne von Artikel 163
Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere wirtschaftliche Anstren-gung
unternommen und dadurch das Zustandekommen des
gerichtlichen Nachlassvertrages erleichtert, so kann die zustän-dige
Behörde bei ihm von der Strafverfolgung, der Überweisung
an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 171 bis
1 Wird der Konkurs widerrufen (Art. 195 SchKG 135 ), so kann die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung
an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
2 Wurde ein gerichtlicher Nachlassvertrag abgeschlossen, so ist
Absatz 1 nur anwendbar, wenn der Schuldner oder der Dritte im
Sinne von Artikel 163 Ziffer 2 und 164 Ziffer 2 eine besondere
wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch dessen
Zustandekommen erleichtert hat.
135 SR 281.1
Erschleichung eines gerichtli- chen Nachlass- vertrages
Gerichtlicher Nachlassver- trag
Widerruf des KonkursesഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
72
311.0
Art. 172
Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen
Person,
als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft,
dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in
seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder
ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als
tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft,
so ist eine in diesem Titel aufgeführte Strafbestimmung, nach
welcher besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit be-gründen
oder erhöhen, auch auf die genannten Personen an-zuwenden,
wenn diese Merkmale nicht bei ihnen persönlich,
sondern bei der juristischen Person oder der Gesellschaft vor-liegen.
Art. 172 bis
Ist in diesem Titel ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht, so
kann der Richter diese in jedem Falle mit Busse verbinden.
Art. 172 ter
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert
oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag,
mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139
Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 136
Art. 173 137
1.�Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Ver-haltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter-verbreitet,
136 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585). 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 116; BBl 1949 I 1249).
4. Allgemeine Bestimmungen.
Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften
Verbindung von Freiheits- strafe mit Busse
Geringfügige Vermögens- delikte
1. Ehrverlet- zungen.
Üble NachredeഊBundesgesetz Edition Twix
73
311.0
wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bestraft.
2.�Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte
oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu
halten, so ist er nicht strafbar.
3.�Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist
strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter-essen
oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwie-gend
in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jeman-dem
Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusse-rungen
auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4.�Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so
kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5.�Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht
oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschul-digte
sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer
andern Urkunde festzustellen.
Art. 174
1.�Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver-dächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider bes-seres
Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2.�Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten
Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter einem Monat.
3.�Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als
unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter
stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Art. 175
1 Richtet sich die üble Nachrede oder die Verleumdung gegen
einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten, so steht
das Antragsrecht den Angehörigen des Verstorbenen oder des
verschollen Erklärten zu.
2 Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode des
Verstorbenen oder seit der Verschollenerklärung verflossen, so
bleibt der Täter straflos.
Verleumdung
Üble Nachrede oder Verleum- dung gegen einen Verstor- benen oder einen ver- schollen ErklärtenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
74
311.0
Art. 176
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleum-dung
ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch
andere Mittel gleichgestellt.
Art. 177
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf
Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse be-straft.
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu
der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der
Richter den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder
Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder
beide Täter von Strafe befreien.
Art. 178
1 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier
Jahren.138
2 Für das Erlöschen des Antragsrechtes gilt Artikel 29.
Art. 179
Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift
oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalte Kenntnis zu neh-men,
wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für
ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt
hat, verbreitet oder ausnützt,
wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft.
138 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649). 139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Gemeinsame Bestimmung
Beschimpfung
Verjährung
2. 139 Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich.
Verletzung des Schriftgeheim- nissesഊBundesgesetz Edition Twix
75
311.0
Art. 179 bis 140
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilli-gung
aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder
auf einen Tonträger aufnimmt,
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu
seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt
gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung herge-stellt
wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 179 ter 141
Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch,
ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen
Tonträger aufnimmt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung herge-stellt
wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich
macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis
gibt,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Busse bestraft.
Art. 179 quater 142
Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder
eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus
dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit
einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger
aufnimmt,
140 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585). 141 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585). 142 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräteഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
76
311.0
wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu
seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt
gibt,
wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss,
dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung herge-stellt
wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 179 quinquies 143
1 Weder nach Artikel 179 bis Absatz 1 noch nach Artikel 179 ter
Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder
Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
a. mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b. im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen,
Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle
zum Inhalt haben.
2 Hinsichtlich der Verwertung der Aufnahmen gemäss Absatz 1
sind die Artikel 179 bis Absätze 2 und 3 sowie 179 ter Absatz 2
sinngemäss anwendbar.
Art. 179 sexies 144
1.�Wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtli-chen
Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnah-me
dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt,
weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, ver-leiht
oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur
Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2.�Handelt der Täter im Interesse eines Dritten, so untersteht
der Dritte, der die Widerhandlung kannte und sie nicht nach
seinen Möglichkeiten verhindert hat, derselben Strafandrohung
wie der Täter.
Ist der Dritte eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine
Kommanditgesellschaft oder eine Einzelfirma, so findet Absatz 1
auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt
haben oder hätten handeln sollen.
143 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS
2004 823 824; BBl 2001 2632 5816). 144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Mai 1969 (AS 1969 319 322; BBl 1968 I 585).
Nicht strafba- res Aufnehmen
Inverkehrbrin- gen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild- aufnahmege- rätenഊBundesgesetz Edition Twix
77
311.0
Art. 179 septies 145
Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur
Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag,
mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 179 octies 146
1 Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person
anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte
(Art. 179 bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die
Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird.
2 Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fern-meldeverkehrs
und das Verfahren richten sich nach dem Bun-desgesetz
vom 6. Oktober 2000 147 betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Art. 179 novies 148
Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer
Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Art. 180
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder
Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 319; BBl 1968 I 585). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10). 146 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 780.1). 147 SR 780.1 148 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
Missbrauch einer Fernmel- deanlage
Amtliche Überwachung, Straflosigkeit
Unbefugtes Beschaffen von Personendaten
DrohungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
78
311.0
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung be-gangen
wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Op-fers
ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemein-samen
Haushalt führen und die Drohung während dieser
Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung began-gen
wurde.149
Art. 181
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach-teile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit
nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 182 150
Art. 183 151
1.�Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält
oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht,
wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2.�Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsun-fähig,
widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist.
149 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 150 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981 (AS 1982 1530; BBl 1980 I 1241). 151 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Nötigung
Freiheitsberau- bung und Ent- führungഊBundesgesetz Edition Twix
79
311.0
Art. 184 152
Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Zuchthaus
bestraft,
wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht,
wenn er das Opfer grausam behandelt,
wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert oder
wenn die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet wird.
Art. 185 153
1.�Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner
sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung,
Unterlassung oder Duldung zu nötigen,
wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage
ausnützt, um einen Dritten zu nötigen,
wird mit Zuchthaus bestraft.
2.�Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter drei Jahren, wenn der
Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen
oder grausam zu behandeln.
3.�In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat
viele Menschen betrifft, kann der Täter mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft werden.
4.�Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das
Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 65).
5.�Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in
der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer
2 ist anwendbar.
Art. 186
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine
Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten
Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig
eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich
zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241). 153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Erschwerende Umstände
Geiselnahme
Hausfriedens- bruchഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
80
311.0
Fünfter Titel:154
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Art. 187
1.�Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung
vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine sexuelle Handlung einbezieht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2.�Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied
zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3.�Hat der Täter zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder hat die
verletzte Person mit ihm die Ehe geschlossen, so kann die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung
an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
4.�Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei
mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer
Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Gefäng-nis.
5.�...155
6. ...156
Art. 188
1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren,
die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsver-hältnis
oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Hand-lung
vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,
wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu
einer sexuellen Handlung verleitet,
wird mit Gefängnis bestraft.
154 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009). 155 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). 156 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 1997 (AS 1997 1626; BBl 1996 IV 1318 1322). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943).
1. Gefährdung der Entwick- lung von Unmündigen.
Sexuelle Hand- lungen mit Kindern
Sexuelle Hand- lungen mit AbhängigenഊBundesgesetz Edition Twix
81
311.0
2. Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der
Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 189
1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder
einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 ... 157
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine
gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand,
so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.158
Art. 190
1 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des
Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Wider-stand
unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
2 ... 159
3 Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine
gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand,
so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.160
Art. 191
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige
Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung
missbraucht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.
157 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 159 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), mit Wirkung seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). 160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung
Vergewaltigung
SchändungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
82
311.0
Art. 192
1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspfleg-ling,
Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschul-digten
veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu
dulden, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der
Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 193
1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzu-nehmen
oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch
ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete
Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft.
2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen,
so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der
Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Art. 194
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf
Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bestraft.
2 Unterzieht sich der Täter einer ärztlichen Behandlung, so kann
das Strafverfahren eingestellt werden. Es wird wieder aufge-nommen,
wenn sich der Täter der Behandlung entzieht.
Art. 195
Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder
eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,
wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt,
dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit über-wacht
oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Pro-stitution
bestimmt,
wer eine Person in der Prostitution festhält,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis
bestraft.
Sexuelle Hand- lungen mit Anstalts- pfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
Ausnützung der Notlage
Exhibitionismus
3. Ausnützung sexueller Handlungen.
Förderung der ProstitutionഊBundesgesetz Edition Twix
83
311.0
Art. 196
1 Wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines ande-ren
Vorschub zu leisten, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft.
2 Wer Anstalten zum Menschenhandel trifft, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
3 In jedem Fall ist auch auf Busse zu erkennen.

#120: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:22
83
Art. 197
1. Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen,
Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornogra-phische
Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet,
zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fern-sehen
verbreitet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1
öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unauf-gefordert
anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in ge-schlossenen
Räumen im Voraus auf deren pornographischen
Charakter hinweist, bleibt straflos.
3.�Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1,
die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschli-chen
Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben,
herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,
anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Ge-fängnis
oder mit Busse bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3 bis . 161 Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird
bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von
Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder
sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben,
erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft
oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4.�Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Ge-fängnis
und Busse.
161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
4. Pornogra- phieഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
84
311.0
5.�Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1�3
sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen
kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 198
Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle
Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell
belästigt,
wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 199
Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der
Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender
Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.
Art. 200
Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von
mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe
erhöhen, darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist er an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 201�212 162
Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Art. 213 163
1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem
voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird
mit Gefängnis bestraft.
2 Unmündige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3 ... 164
5. Übertretun- gen gegen die sexuelle Integrität.
Sexuelle Belästigungen
Unzulässige Ausübung der Prostitution
6. Gemeinsa- me Begehung
InzestഊBundesgesetz Edition Twix
85
311.0
Art. 214 165
Art. 215 166
Wer eine Ehe schliesst, obwohl er verheiratet ist,
wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schliesst,
wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 216 167
Art. 217 168
1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt-zungspflichten
nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu
verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Gefängnis
bestraft.
2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeich-neten
Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Inter-essen
der Familie auszuüben.
Art. 218 169
Art. 219 170
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer
unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie da-durch
in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefähr-det,
wird mit Gefängnis bestraft.
162 Diese aufgehobenen Art. werden (mit Ausnahme von Art. 211) ersetzt durch die Artikel 195, 196, 197, 198, 199 (vgl. Kommentar der Botschaft Ziff. 23 � BBl 1985 II 1009). Art. 211 wird ersatzlos gestrichen. 163 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 164 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an Kindern) (AS 2002 2993; BBl 2000 2943). 165 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 167 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 168 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). 169 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009). 170 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Mehrfache Ehe
Vernachlässi- gung von Unterhalts- pflichten
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungs- pflichtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
86
311.0
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Gefängnis auf
Busse erkannt werden.
Art. 220 171
Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder
der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie
ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
Art. 221
1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Her-beiführung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht,
wird mit Zuchthaus bestraft.
2 Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in
Gefahr, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefäng-nis
erkannt werden.
Art. 222
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbei-führung
einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in
Gefahr, so ist die Strafe Gefängnis.
Art. 223
1.�Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum
oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib
und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr
bringt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis
erkannt werden.
171 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Entziehen von Unmündigen
Brandstiftung
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Verursachung einer ExplosionഊBundesgesetz Edition Twix
87
311.0
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 224
1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch
Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen
oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus
bestraft.
2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet wor-den,
so kann auf Gefängnis erkannt werden.
Art. 225
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder
wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt,
wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Art. 226
1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss
oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche be-stimmt
sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.
2 Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Her-stellung
geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt,
von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter-schafft,
wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu
verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat
bestraft.
3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen
verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen
Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter
einem Monat bestraft.
Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht
Gefährdung ohne verbre- cherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung
Herstellen, Ver- bergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen GasenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
88
311.0
Art. 226 bis 172
1 Wer vorsätzlich durch Kernenergie, radioaktive Stoffe oder
ionisierende Strahlen eine Gefahr für das Leben oder die Ge-sundheit
von Menschen oder für fremdes Eigentum von erhebli-chem
Wert verursacht, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis
sowie mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
fünf Jahren und Busse bis zu 100 000 Franken.
Art. 226 ter 173
1 Wer planmässig konkrete technische oder organisatorische
Vorbereitungen zu Handlungen trifft, um durch Kernenergie,
radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen eine Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes
Eigentum von erheblichem Wert zu verursachen, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis sowie mit
Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
2 Wer radioaktive Stoffe, Anlagen, Apparate oder Gegenstände,
die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen
aussenden können, herstellt, sich verschafft, einem anderen
übergibt, von einem anderen übernimmt, aufbewahrt, verbirgt
oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss,
dass sie zu strafbarem Gebrauch bestimmt sind, mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder Gefängnis sowie mit Busse bis zu
100 000 Franken bestraft.
3 Wer jemanden zur Herstellung von solchen Stoffen, Anlagen,
Apparaten oder Gegenständen anleitet, wird, wenn er weiss
oder annehmen muss, dass sie zu strafbarem Gebrauch be-stimmt
sind, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-fängnis
sowie mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 227
1.�Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz
eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen
verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Men-schen
oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Zucht-haus
bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis
erkannt werden.
172 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1). 173 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).
Gefährdung durch Kern- energie, Radio- aktivität und ionisierende Strahlen
Strafbare Vorbereitungs- handlungen
Verursachen einer Über- schwemmung oder eines Ein- sturzesഊBundesgesetz Edition Twix
89
311.0
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 228
1.�Wer vorsätzlich
elektrische Anlagen,
Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen
Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Berg-sturz
oder Lawinen,
beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt,
wird mit Zuchthaus bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Gefängnis
erkannt werden.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 229
1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bau-werkes
oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der
Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und
Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Gefängnis und mit
Busse bestraft.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahr-lässig
ausser Acht, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 230
1.�Wer vorsätzlich in Fabriken oder in andern Betrieben oder
an Maschinen eine zur Verhütung von Unfällen dienende Vor-richtung
beschädigt, zerstört, beseitigt oder sonst unbrauchbar
macht, oder ausser Tätigkeit setzt,
wer vorsätzlich eine solche Vorrichtung vorschriftswidrig nicht
anbringt,
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen
gefährdet,
wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Beschädigung von elektri- schen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor- richtungen
Gefährdung durch Verlet- zung der Re- geln der Bau- kunde
Beseitigung oder Nichtan- bringung von Sicherheits- vorrichtungenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
90
311.0
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit
Art. 230 bis 174
1 Wer vorsätzlich gentechnisch veränderte oder pathogene
Organismen freisetzt oder den Betrieb einer Anlage zu ihrer
Erforschung, Aufbewahrung oder Produktion oder ihren Trans-port
stört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
er weiss oder wissen muss, dass er durch diese Handlungen:
a. Leib und Leben von Menschen gefährdet; oder
b. die natürliche Zusammensetzung der Lebensgemein-schaften
von Tieren und Pflanzen oder deren Lebens-räume
schwer gefährdet.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis.
Art. 231
1.�Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche
Krankheit verbreitet, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu
fünf Jahren bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung gehandelt, so ist die
Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 232
1.�Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet,
wird mit Gefängnis bestraft.
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden
verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 233
1.�Wer vorsätzlich einen für die Landwirtschaft oder für die
Forstwirtschaft gefährlichen Schädling verbreitet, wird mit Ge-fängnis
bestraft.
174 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).
Gefährdung durch gentech- nisch verän- derte oder pathogene Organismen
Verbreiten menschlicher Krankheiten
Verbreiten von Tierseuchen
Verbreiten von SchädlingenഊBundesgesetz Edition Twix
91
311.0
Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden
verursacht, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 234
1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere
mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter
einem Monat bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 235
1.�Wer vorsätzlich Futter oder Futtermittel für Haustiere so be-handelt
oder herstellt, dass sie die Gesundheit der Tiere ge-fährden,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Betreibt der Täter das Behandeln oder Herstellen gesundheits-schädlichen
Futters gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter einem Monat und Busse. In diesen Fällen wird das
Strafurteil veröffentlicht.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3.�Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht
oder vernichtet werden.
Art. 236
1 Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesund-heitsschädliche
Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Ver-kehr
bringt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Das
Strafurteil wird veröffentlicht.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht
oder vernichtet werden.
Verunreinigung von Trinkwas- ser
Herstellen von gesundheits- schädlichem Futter
Inverkehrbrin- gen von gesundheits- schädlichem FutterഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
92
311.0
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
Art. 237
1.�Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den
Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hin-dert,
stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und
Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis be-straft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler
Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
erkannt werden.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Art. 238
1 Wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr hindert, stört oder
gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Men-schen
oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, namentlich die
Gefahr einer Entgleisung oder eines Zusammenstosses her-beiführt,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und
Leben von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefähr-det,
so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 239
1.�Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsan-stalt,
namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Tele-fonbetrieb
hindert, stört oder gefährdet,
wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung
mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder
Anlage hindert, stört oder gefährdet,
wird mit Gefängnis bestraft.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
Störung des öffentlichen Verkehrs
Störung des Eisenbahn- verkehrs
Störung von Betrieben, die der Allgemein- heit dienenഊBundesgesetz Edition Twix
93
311.0
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
Art. 240
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als
echt in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.
3 Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland be-gangen
hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird,
und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
Art. 241
1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten verfälscht, um sie
zu einem höhern Wert in Umlauf zu bringen, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Mona-ten
bestraft.
2 In besonders leichten Fällen ist die Strafe Gefängnis.
Art. 242
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld,
falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in
Umlauf setzt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.
2 Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das
Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenom-men,
so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 243 175
1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder
nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen
oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere
wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer
Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse,
die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder
ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird,
wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in
Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse
175 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Geldfälschung
Geldverfäl- schung
In Umlaufset- zen falschen Geldes
Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsab- sichtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
94
311.0
ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer
amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Ver-wechslung
durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden
Münzen geschaffen wird,
wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wieder-gibt
oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit
echten Wertzeichen geschaffen wird,
wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, wird er mit Haft oder mit Busse
bestraft.
Art. 244
1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld,
falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert,
um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit
Gefängnis bestraft.176
2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 245
1.�Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stem-pel-
oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als
echt oder unverfälscht zu verwenden,
wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt,
um sie als solche zu verwenden,
wird mit Gefängnis bestraft.
Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland began-gen
hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und
wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
2.�Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzei-chen
als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Ge-fängnis
oder mit Busse bestraft.
Art. 246
Wer amtliche Zeichen, die die Behörde an einem Gegenstand
anbringt, um das Ergebnis einer Prüfung oder um eine Geneh-migung
festzustellen, zum Beispiel Stempel der Gold- und Sil-berkontrolle,
Stempel der Fleischschauer, Marken der Zollver-176
Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Einführen, Erwerben, Lagern fal- schen Geldes
Fälschung amtlicher Wertzeichen
Fälschung amtlicher ZeichenഊBundesgesetz Edition Twix
95
311.0
waltung, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unver-fälscht
zu verwenden,
wer falsche oder verfälschte Zeichen dieser Art als echt oder
unverfälscht verwendet,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 247
Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld,
Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt
oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,
wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder
amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig ge-braucht,
wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 248
Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
an Massen, Gewichten, Waagen oder andern Messinstrumen-ten
ein falsches Eichzeichen anbringt oder ein vorhandenes
Eichzeichen verfälscht,
an geeichten Massen, Gewichten, Waagen oder andern Mess-instrumenten
Veränderungen vornimmt,
falsche oder verfälschte Masse, Gewichte, Waagen oder andere
Messinstrumente gebraucht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 249 177
1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche
oder verfälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche
Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstru-mente
sowie die Fälschungsgeräte, werden eingezogen und
unbrauchbar gemacht oder vernichtet.
2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fäl-schungsabsicht
wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt
wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden
ebenfalls eingezogen und unbrauchbar gemacht oder vernich-tet.
177 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).
Fälschungsge- räte; unrecht- mässiger Gebrauch von Geräten
Fälschung von Mass und Gewicht
EinziehungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
311.0
Art. 250
Die Bestimmungen dieses Titels finden auch Anwendung auf
Metallgeld, Papiergeld, Banknoten und Wertzeichen des Aus-landes.
Geld und Wert- zeichen des Auslandes

#121: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:24
96
Elfter Titel: Urkundenfälschung
Art. 251 178
1.�Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un-rechtmässigen
Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder
das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsa-che
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2.�In besonders leichten Fällen kann auf Gefängnis oder Busse
erkannt werden.
Art. 252 179
Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu
erleichtern,
Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder
verfälscht,
eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,
echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu-schung
missbraucht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 253
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine
Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsa-che
unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift
oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969). 179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Urkundenfäl- schung
Fälschung von Ausweisen
Erschleichung einer falschen BeurkundungഊBundesgesetz Edition Twix
97
311.0
wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern
über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 254
1 Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, be-schädigt,
vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu
schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, wird mit�Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft.
2 Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehö-rigen
oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 255
Die Artikel 251�254 finden auch Anwendung auf Urkunden des
Auslandes.
Art. 256
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un-rechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein
anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht,
falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jah-ren
oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 257
Wer ein öffentliches Vermessungs- oder Wasserstandszeichen
beseitigt, verrückt, unkenntlich macht oder falsch setzt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
Art. 258 180
Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer
Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt,
180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Unterdrückung von Urkunden
Urkunden des Auslandes
Grenzver- rückung
Beseitigung von Vermes- sungs- und Wasser- standszeichen
Schreckung der Bevölke- rungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
98
311.0
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 259 181
1 Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Zucht-haus
bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen
Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Art. 260
1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der
mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttä-tigkeiten
begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft.
2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin ent-fernen,
bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt ange-wendet
noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Art. 260 bis 182
1 Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis wird
bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatori-sche
Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er
sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen aus-zuführen:
Art. 111 Vorsätzliche Tötung
Art. 112 Mord
Art. 122 Schwere Körperverletzung
Art. 140 Raub
Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung
Art. 185 Geiselnahme
Art. 221 Brandstiftung
Art. 264 Völkermord.183
2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshand-lung
nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241). 182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241). 183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327).
Öffentliche Auf- forderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit
Landfriedens- bruch
Strafbare Vor- bereitungs- handlungenഊBundesgesetz Edition Twix
99
311.0
3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland
begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der
Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 2 ist
anwendbar.
Art. 260 ter 184
1.�Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau
und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern,
wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit
unterstützt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
2.�Der Richter kann die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(Art. 66), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecheri-sche
Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
3. Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die
Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise
in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 3
Ziffer 1 Absatz 2 ist anwendbar.
Art. 260 quater 185
Wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen,
wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder
Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt
oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie
zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sol-len,
wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Busse be-straft,
sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist,
Art. 260 quinquies 186
1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit
dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine
internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen
genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfü-184
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277). 185 Eingefügt durch Art. 41 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.54). 186 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
Kriminelle Organisation
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
Finanzierung des Terroris- musഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
100
311.0
gung stellt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Ge-fängnis
bestraft.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung
lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht
strafbar.
3 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat,
wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokrati-scher
und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung
oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.
4 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung
Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch
mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des
Völkerrechts stehen.
Art. 261
Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer
in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, be-schimpft
oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung
verunehrt,
wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung
böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet,
wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfas-sungsmässig
gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kul-tushandlung
bestimmt sind, böswillig verunehrt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse be-straft.
Art. 261 bis 187
Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Perso-nen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder
Diskriminierung aufruft,
wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische
Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse,
Ethnie oder Religion gerichtet sind,
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert,
fördert oder daran teilnimmt,
wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten
oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Per-sonen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder
187 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269).
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit
Rassendiskri- minierungഊBundesgesetz Edition Twix
101
311.0
diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder
andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich
verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit
bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen
wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 262
1.�Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt,
wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder
verunehrt,
wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2.�Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die
Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten weg-nimmt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 263
1 Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung
unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbre-chen
oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit
Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die
Strafe Gefängnis.
Störung des Totenfriedens
Verübung einer Tat in selbst- verschuldeter Unzu- rechnungs- fähigkeitഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
102
311.0
Zwölfter Titel bis : Straftaten gegen die Interessen der Völkergemeinschaft 188
Art. 264 189
1 Mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch
ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische Zuge-hörigkeit
gekennzeichnete Gruppe ganz oder teilweise zu ver-nichten:
a. Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende
Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit
schädigt;
b. Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die
geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu ver-nichten;
c. Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburten-verhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
d. Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe
überführt oder überführen lässt.
2 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland begangen
hat, wenn er sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert
werden kann. Artikel 6 bis Ziffer 2 ist anwendbar.
3 Die Vorschriften über die Verfolgungsermächtigung nach Arti-kel
366 Absatz 2 Buchstabe b, den Artikeln 14 und 15 des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 190 , sowie den
Artikeln 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 191
über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der
Eidgenossenschaft sind für den Tatbestand des Völkermordes
nicht anwendbar.
188 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327). 189 Aufgehoben durch Art. 37 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (SR 455). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327). 190 SR 170.32 191 [BS I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1]
VölkermordഊBundesgesetz Edition Twix
103
311.0
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung
Art. 265
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Ge-walt
die Verfassung des Bundes 192 oder eines Kantons 193 abzuän-dern,
die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie
ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet
von einem Kanton abzutrennen,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf
Jahren bestraft.
Art. 266
1.�Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu
gefährden,
eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende
Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der
Eidgenossenschaft herbeizuführen,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf
Jahren bestraft.
2. 194 Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit
deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die
Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Zuchthaus nicht
unter drei Jahren bestraft.
In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus er-kannt
werden.
192 SR 101 193 SR 131.211/.235 194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Hochverrat
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenos- senschaftഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
104
311.0
Art. 266 bis 195
1 Wer mit dem Zwecke, ausländische, gegen die Sicherheit der
Schweiz gerichtete Unternehmungen oder Bestrebungen her-vorzurufen
oder zu unterstützen, mit einem fremden Staat oder
mit ausländischen Parteien oder mit andern Organisationen im
Ausland oder mit ihren Agenten in Verbindung tritt oder unwah-re
oder entstellende Behauptungen aufstellt oder verbreitet, wird
mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
2 In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
Art. 267
1.�Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum
Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, einem fremden
Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich macht,196
wer Urkunden oder Beweismittel, die sich auf Rechtsverhältnis-se
zwischen der Eidgenossenschaft oder einem Kanton und
einem ausländischen Staate beziehen, verfälscht, vernichtet,
beiseiteschafft oder entwendet und dadurch die Interessen der
Eidgenossenschaft oder des Kantons vorsätzlich gefährdet,
wer als Bevollmächtigter der Eidgenossenschaft vorsätzlich
Unterhandlungen mit einer auswärtigen Regierung zum Nach-teile
der Eidgenossenschaft führt,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf
Jahren bestraft.
2.�Wer vorsätzlich ein Geheimnis, dessen Bewahrung zum
Wohle der Eidgenossenschaft geboten ist, der Öffentlichkeit
bekannt oder zugänglich macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder mit Gefängnis bestraft.197
3.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.198
Art. 268
Wer einen zur Feststellung der Landes-, Kantons- oder Ge-meindegrenzen
dienenden Grenzstein oder ein anderes diesem
Zwecke dienendes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich
195 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249). 196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 197 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 198 Ursprünglich Ziff. 2
Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländische Unternehmun- gen und Bestrebungen
Diplomatischer Landesverrat
Verrückung staatlicher GrenzzeichenഊBundesgesetz Edition Twix
105
311.0
macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 269
Wer in Verletzung des Völkerrechts auf schweizerisches Gebiet
eindringt, wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 270
Wer ein von einer Behörde angebrachtes schweizerisches Hoheits-zeichen,
insbesondere das Wappen oder die Fahne der Eidge-nossenschaft
oder eines Kantons, böswillig wegnimmt, beschä-digt
oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 271 199
1.�Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen
fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder
einem Beamten zukommen,
wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine
andere Organisation des Auslandes vornimmt,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
2.�Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland
entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen
Organisation zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Le-ben
auszusetzen, wird mit Zuchthaus bestraft.
3.�Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Zuchthaus
oder Gefängnis bestraft.
Art. 272 200
1.�Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer auslän-dischen
Partei oder einer andern Organisation des Auslandes
zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner
oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder
einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Gefängnis bestraft.
199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 200 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Verletzung schweizeri- scher Gebiets- hoheit
Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen
Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
2. Verbotener Nachrichten- dienst.
Politischer Nachrichten- dienstഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
106
311.0
2.�In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer
Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen auf-reizt
oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere
oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
Art. 273
Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaf-tet,
um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländi-schen
Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren
Agenten zugänglich zu machen,
wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden
amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder
privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht,
wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft.
Mit der Freiheitsstrafe kann Busse verbunden werden.
Art. 274 201
1.�Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz
militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen
Dienst einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen
Vorschub leistet,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
In schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.
2.�Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 275 202
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die ver-fassungsmässige
Ordnung der Eidgenossenschaft 203 oder der
Kantone 204 rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit
Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 203 Siehe SR 101 204 Siehe SR 131.211/.235
Wirtschaftlicher Nachrichten- dienst
Militärischer Nachrichten- dienst
3. Gefährdung der verfas- sungsmässigen Ordnung.
Angriffe auf die verfassungs- mässige Ordnung

#122: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:25
106ഊBundesgesetz Edition Twix
107
311.0
Art. 275 bis 205
Wer eine Propaganda des Auslandes betreibt, die auf den
gewaltsamen Umsturz der verfassungsmässigen Ordnung der
Eidgenossenschaft oder eines Kantons gerichtet ist, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 275 ter 206
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätig-keit
darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss
den Artikeln 265, 266, 266 bis , 271�274, 275 und 275 bis mit
Strafe bedroht sind,
wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestre-bungen
beteiligt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren
Weisungen befolgt,
wird mit Gefängnis bestraft.
Art. 276
1.�Wer öffentlich zum Ungehorsam gegen militärische Befehle,
zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausrei-ssen
auffordert,
wer einen Dienstpflichtigen zu einer solchen Tat verleitet,
wird mit Gefängnis bestraft.
2.�Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung
einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung
einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Ge-fängnis.
Art. 277
1.�Wer vorsätzlich ein militärisches Aufgebot oder eine für
Dienstpflichtige bestimmte Weisung fälscht, verfälscht, unter-drückt
oder beseitigt,
wer ein gefälschtes oder verfälschtes Aufgebot oder eine solche
Weisung gebraucht,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder
Busse.
205 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249). 206 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 I 1249).
Staatsgefährli- che Propagan- da
Rechtswidrige Vereinigung
4. Störung der militärischen Sicherheit.
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten
Fälschung von Aufgeboten oder Weisun- genഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
108
311.0
Art. 278
Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert
oder stört, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Busse bestraft.
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
Art. 279
Wer eine durch Verfassung oder Gesetz vorgeschriebene Ver-sammlung,
Wahl oder Abstimmung durch Gewalt oder Andro-hung
ernstlicher Nachteile hindert oder stört,
wer die Sammlung oder die Ablieferung von Unterschriften für
ein Referendums- oder ein Initiativbegehren durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile hindert oder stört,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 280
Wer einen Stimmberechtigten an der Ausübung des Stimm-oder
Wahlrechts, des Referendums oder der Initiative durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile hindert,
wer einen Stimmberechtigten durch Gewalt oder Androhung
ernstlicher Nachteile nötigt, eines dieser Rechte überhaupt oder
in einem bestimmten Sinn auszuüben,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 281
Wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern
Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er
in einem bestimmten Sinne stimme oder wähle, einem Referen-dums-
oder einem Initiativbegehren beitrete oder nicht beitrete,
wer einem Stimmberechtigten ein Geschenk oder einen andern
Vorteil anbietet, verspricht, gibt oder zukommen lässt, damit er
an einer Wahl oder Abstimmung nicht teilnehme,
wer sich als Stimmberechtigter einen solchen Vorteil verspre-chen
oder geben lässt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 282
1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder ver-nichtet,
Störung des Militärdienstes
Störung und Hinderung von Wahlen und Abstimmungen
Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht
Wahlbeste- chung
WahlfälschungഊBundesgesetz Edition Twix
109
311.0
wer unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung oder an einem
Referendums- oder Initiativbegehren teilnimmt,
wer das Ergebnis einer Wahl, einer Abstimmung oder einer
Unterschriftensammlung zur Ausübung des Referendums oder
der Initiative fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern,
Weglassen oder Streichen von Stimmzetteln oder Unterschrif-ten,
durch unrichtiges Auszählen oder unwahre Beurkundung
des Ergebnisses,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2. Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter einem Monat. Mit Gefängnis kann Busse
verbunden werden.
Art. 282 bis 207
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt
oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 283
Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon
verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 284 208
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
Art. 285
1. 209 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen
Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die
innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amts-handlung
nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich an-greift,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
207 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1). 208 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561). 209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Stimmenfang
Verletzung des Abstimmungs- und Wahlge- heimnisses
Gewalt und Drohung gegen Behörden und BeamteഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
110
311.0
2.�Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen be-gangen,
so wird jeder, der an der Zusammemrottung teilnimmt,
mit Gefängnis bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt,
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht
unter einem Monat bestraft.
Art. 286 210
Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Be-amten
an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbe-fugnisse
liegt, wird mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit
Busse bestraft.
Art. 287
Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes
oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
Art. 288 211
Art. 289
Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtli-chen
Gewalt entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse be-straft.
Art. 290
Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit
dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht,
entfernt oder unwirksam macht, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Art. 291
1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes-oder
Kantonsverweisung bricht, wird mit Gefängnis bestraft.
210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 211 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497).
Hinderung einer Amts- handlung
Amtsanma- ssung
Bruch amtlicher Beschlagnah- me
Siegelbruch
Verweisungs- bruchഊBundesgesetz Edition Twix
111
311.0
2 Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht
angerechnet.
Art. 292
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi-gen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels
an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft
oder mit Busse bestraft.
Art. 293
1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen
oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder
durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als
geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3 Der Richter kann von jeglicher Strafe absehen, wenn das an
die Öffentlichkeit gebrachte Geheimnis von geringer Bedeutung
ist.212
Art. 294
Wer einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft aus-übt,
dessen Ausübung ihm durch Strafurteil untersagt ist, wird
mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 295
Wer ein durch gerichtliches Urteil erlassenes Wirtshausverbot
übertritt,
wer als Wirt geistige Getränke jemandem verabreicht oder ver-abreichen
lässt. von dem er weiss oder wissen muss, dass ihm
der Besuch der Wirtschaften durch Verfügung einer zuständigen
Behörde verboten ist,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
212 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Veröffentli- chung amtli- cher geheimer Ver- handlungen
Übertretung eines Berufs- verbotes
Übertretung des Wirtshaus- und Alkohol- verbotsഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
112
311.0
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum Ausland
Art. 296 213
Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in
seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomati-schen
Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer
in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines
seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelas-senen
oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder
Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft.
Art. 297 214
Wer eine in der Schweiz niedergelassene oder tagende zwi-schenstaatliche
Organisation oder Abteilung einer solchen in
der Person eines ihrer offiziellen Vertreter öffentlich beleidigt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 298
Wer Hoheitszeichen eines fremden Staates, die von einer aner-kannten
Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht sind,
namentlich sein Wappen oder seine Fahne böswillig wegnimmt,
beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 299
1.�Wer die Gebietshoheit eines fremden Staates verletzt, ins-besondere
durch unerlaubte Vornahme von Amtshandlungen
auf dem fremden Staatsgebiete,
wer in Verletzung des Völkerrechtes auf fremdes Staatsgebiet
eindringt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
213 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249).
Beleidigung eines fremden Staates
Beleidigung zwischenstaat- licher Organi- sationen
Tätliche Angrif- fe auf fremde Hoheitszeichen
Verletzung fremder Ge- bietshoheitഊBundesgesetz Edition Twix
113
311.0
2.�Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die
staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit
Gefängnis bestraft.
Art. 300
Wer vom neutralen Gebiete der Schweiz aus Feindseligkeiten
gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt,
wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde
Truppen unternimmt,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 301
1.�Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum
Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrich-tendienst
betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2.�Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
Art. 302 215
1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf
Ermächtigung des Bundesrates verfolgt.
2 Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den
Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und
in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatli-chen
Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten
aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches
Ersuchen anordnen.
3 In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in
zwei Jahren ein.216
215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
Feindseligkei- ten gegen einen Kriegfüh- renden oder fremde Trup- pen
Nachrichten- dienst gegen fremde Staaten
StrafverfolgungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
114
311.0
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
Art. 303
1.�Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der
Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt,
in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der
Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen
herbeizuführen,
wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bestraft.
2.�Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist
die Strafe Gefängnis oder Busse.
Art. 304
1.�Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es
sei eine strafbare Handlung begangen worden,
wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafba-ren
Handlung beschuldigt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2.�In besonders leichten Fällen kann der Richter von einer Be-strafung
Umgang nehmen.
Art. 305
1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem
Vollzug einer der in den Artikeln 42�44 und 100 bis vorgesehe-nen
Massnahmen entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.217
1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen
eines Verbrechens nach Artikel 75 bis verfolgt wird oder verurteilt
wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug
einer Freiheitsstrafe oder sichernden Massnahme entzieht.218
2 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstig-ten,
dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter
von einer Bestrafung Umgang nehmen.
217 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807: BBl 1965 I 561). 218 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241).
Falsche Anschuldigung
Irreführung der Rechtspflege
BegünstigungഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
Art. 305 bis 219
1.�Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Ver-mögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen
muss, aus einem Verbrechen herrühren,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2.�In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah-ren
oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 1
Million Franken verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-ten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden
hat;
c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen
Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3.�Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland
begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar
ist.220
Geldwäscherei

#123: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:25
115
Art. 305 ter 221
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbe-wahrt,
anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirt-schaftlich
Berechtigten festzustellen, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahr, mit Haft oder Busse bestraft.
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den
inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz
bezeichneten Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden,
219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061). 220 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG � AS 1974 1051]. 221 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061). 222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
Mangelnde Sorgfalt bei Fi- nanzge- schäften und Melderecht 222ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
116
311.0
die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem
Verbrechen herrühren.223
Art. 306
1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter
richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die
Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird
mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
2 Wird die Aussage mit einem Eid oder einem Handgelübde
bekräftigt, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu drei Jahren oder
Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Art. 307
1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverstän-diger,
Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt,
einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder
falsch übersetzt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.
2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die
Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde be-kräftigt,
so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder
Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die
richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe
Gefängnis bis zu sechs Monaten.
Art. 308
1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303),
seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und
307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechts-nachteil
für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die
Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer
Bestrafung Umgang nehmen.
2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und
307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehö-rigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde,
so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
(Art. 66).
223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
Falsche Beweisaussa- ge der Partei
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung
Strafmilderun- genഊBundesgesetz Edition Twix
117
311.0
Art. 309 224
Die Artikel 306�308 finden auch Anwendung auf:
a. das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichts-verfahren
und das Verfahren vor Behörden und Beamten
der Verwaltung, denen das Recht der Zeugenabhörung
zusteht;
b. das Verfahren vor internationalen Gerichten, deren Zu-ständigkeit
die Schweiz als verbindlich anerkennt.
Art. 310
1.�Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen
Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine
Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist,
wird mit Gefängnis bestraft.
2.�Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen be-gangen,
so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt,
mit Gefängnis bestraft.
Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt,
wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis nicht
unter einem Monat bestraft.
Art. 311
1.�Gefangene oder andere auf amtliche Anordnung in eine
Anstalt Eingewiesene, die sich in der Absicht zusammenrotten,
vereint Anstaltsbeamte oder andere mit ihrer Beaufsichtigung
beauftragte Personen anzugreifen,
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt Anstaltsbeamte oder
andere mit ihrer Beaufsichtigung beauftragte Personen zu einer
Handlung oder Unterlassung zu nötigen,
gewaltsam auszubrechen,
werden mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
2.�Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen
verübt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefäng-nis
nicht unter drei Monaten bestraft.
224 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Juni 2001 (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten), in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1491 1492; BBl 2001 391).
Verwaltungs- sachen und Verfahren vor internationalen Gerichten
Befreiung von Gefangenen
Meuterei von GefangenenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
118
311.0
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht
Art. 312
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt
missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässi-gen
Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil
zuzufügen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Gefängnis bestraft.
Art. 313
Ein Beamter, der in gewinnsüchtiger Absicht Taxen, Gebühren
oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die
gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Gefängnis oder mit
Busse bestraft.
Art. 314 225
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsge-schäft
die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen
schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Busse zu
verbinden.
Art. 315�316 226
Art. 317 227
1.�Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätz-lich
eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, na-mentlich
eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzei-chen
oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,
225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969). 226 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts) (AS 2000 1121; BBl 1999 5497). 227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Amtsmiss- brauch
Gebührenüber- forderung
Ungetreue Amtsführung
Urkundenfäl- schung im AmtഊBundesgesetz Edition Twix
119
311.0
werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis
bestraft.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 317 bis 228
1 Wer mit richterlicher Genehmigung im Rahmen einer ver-deckten
Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung
seiner Legende Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht,
ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.
2 Wer mit richterlicher Genehmigung für eine verdeckte Ermitt-lung
Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Arti-keln
251, 252, 255 und 317 strafbar.
Art. 318
1.�Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich
ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer
Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils
bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Inter-essen
Dritter zu verletzen, werden mit Gefängnis oder mit Bus-se
bestraft.
Hat der Täter dafür eine besondere Belohnung gefordert, ange-nommen
oder sich versprechen lassen, so wird er mit Gefängnis
bestraft.
2.�Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 319
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder
einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewie-senen
zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit
Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Art. 320
1.�Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden
ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung
wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendi-gung
des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.
228 Eingefügt durch Art. 24 Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 312.8).
Nicht strafbare Handlungen
Falsches ärztliches Zeugnis
Entweichenlas- sen von Gefangenen
Verletzung des Amtsgeheim- nissesഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
120
311.0
2.�Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit
schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffen-bart
hat.
Art. 321
1.�Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obliga-tionenrecht
229 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren,
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfsperso-nen,
die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres
Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offen-baren,
das sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendi-gung
der Berufsausübung oder der Studien strafbar.
2.�Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf
Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Ge-such
des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorge-setzten
Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.
3.�Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunfts-pflicht
gegenüber einer Behörde.
Art. 321 bis 230
1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er
durch seine Tätigkeit für die Forschung im Bereich der Medizin
oder des Gesundheitswesens erfahren hat, wird nach Artikel
321 bestraft.
2 Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung im Bereich der
Medizin oder des Gesundheitswesens offenbart werden, wenn
eine Sachverständigenkommission dies bewilligt und der Be-rechtigte
nach Aufklärung über seine Rechte es nicht ausdrück-lich
untersagt hat.
3 Die Kommission erteilt die Bewilligung, wenn:
a. die Forschung nicht mit anonymisierten Daten durchge-führt
werden kann;
b. es unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wäre,
die Einwilligung des Berechtigten einzuholen und
229 SR 220 230 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).
Verletzung des Berufsgeheim- nisses
Berufsgeheim- nis in der medizini- schen For- schungഊBundesgesetz Edition Twix
121
311.0
c. die Forschungsinteressen gegenüber den Geheimhal-tungsinteressen
überwiegen.
4 Die Kommission verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur
Sicherung des Datenschutzes. Sie veröffentlicht die Bewilligung.
5 Sind die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten nicht
gefährdet und werden die Personendaten zu Beginn der For-schung
anonymisiert, so kann die Kommission generelle Bewil-ligungen
erteilen oder andere Vereinfachungen vorsehen.
6 Die Kommission ist an keine Weisungen gebunden.
7 Der Bundesrat wählt den Präsidenten und die Mitglieder der
Kommission. Er regelt ihre Organisation und ordnet das Verfah-ren.
Art. 321 ter 231
1 Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi-sation,
die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten
Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr
der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder
ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt,
eine solche Handlung zu begehen, wird mit Gefängnis oder
Busse bestraft.
2 Ebenso wird bestraft, wer eine nach Absatz 1 zur Geheimhal-tung
verpflichtete Person durch Täuschung veranlasst, die
Geheimhaltungspflicht zu verletzen.
3 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist
auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Ver-hältnisses
strafbar.
4 Die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist
nicht strafbar, soweit sie zur Ermittlung des Berechtigten oder
zur Verhinderung von Schäden erforderlich ist.
5 Vorbehalten bleiben Artikel 179 octies sowie die eidgenössi-schen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht
und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 322 232
1 Medienunternehmen sind verpflichtet, jeder Person auf Anfra-ge
unverzüglich und schriftlich ihren Sitz sowie die Identität des
Verantwortlichen (Art. 27 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.
231 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 784.10). 232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
Verletzung des Post- und Fernmeldege- heimnisses
Verletzung der Auskunfts- pflicht der MedienഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
122
311.0
2 Zeitungen und Zeitschriften müssen zudem in einem Impres-sum
den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligun-gen
an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen
Redaktor angeben. Ist ein Redaktor nur für einen Teil der Zei-tung
oder Zeitschrift verantwortlich, so ist er als verantwortlicher
Redaktor dieses Teils anzugeben. Für jeden Teil einer solchen
Zeitung oder Zeitschrift muss ein verantwortlicher Redaktor
angegeben werden.
3 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Artikels wird der
Leiter des Medienunternehmens mit Busse bestraft. Ein Ver-stoss
liegt auch vor, wenn eine vorgeschobene Person als
verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 27 Abs. 2 und 3)
angegeben wird.
Art. 322 bis 233
Wer als Verantwortlicher nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 eine
Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen
wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Gefängnis oder Busse
bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder
Busse.
Neunzehnter Titel:234 Bestechung
Art. 322 ter
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde,
einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen,
Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem
Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtli-cher
Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen
stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder
zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil an-bietet,
verspricht oder gewährt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 322 quater
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als
Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer
233 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 234 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497).
Nichtverhinde- rung einer strafbaren Veröf- fentlichung
1. Bestechung schweizeri- scher Amtsträger. Bestechen
Sich bestechen lassenഊBundesgesetz Edition Twix
123
311.0
oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang
mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder
einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver-sprechen
lässt oder annimmt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 322 quinquies
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde,
einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen,
Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem
Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung einen
nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 322 sexies
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als
Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer
oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die
Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich ver-sprechen
lässt oder annimmt,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Art. 322 septies
Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde,
einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen,
Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem
Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine
internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit
dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im
Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen
Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebühren-den
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis be-straft.
Art. 322 octies
1.�Sind sowohl die Schwere der Tat wie auch die Schuld derart
gering, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die
zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung
an das Gericht oder der Bestrafung ab.
Vorteilsgewäh- rung
Vorteilsannah- me
2. Bestechung fremder Amts- träger
3. Gemeinsa- me Bestim- mungenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
311.0
2.�Keine nicht gebührenden Vorteile sind dienstrechtlich er-laubte
sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
3.�Amtsträgern gleichgestellt sind Private, die öffentliche Auf-gaben
erfüllen.
Zwanzigster Titel:235
Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen
Art. 323 236
Mit Haft oder Busse wird bestraft:
1.�der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines
Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt
worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten
lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 237
SchKG 238 );
2.�der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch
wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine
Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt,
als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines
Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3.�der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch
wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine
Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme
eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs.
2, 345 Abs. 1 239 SchKG);
4.�der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermö-gensgegenstände
angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs.
1 SchKG);
5.�der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht
zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser
Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art.
229 Abs. 1 SchKG).
Ungehorsam des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfah- ren

#124: [deleted] @ 17.11.2005 15:26
waaayyyneee wenn di eeh ned dra haltisch :D

#125: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:26
124
235 Ursprünglich 19. Tit. 236 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). 237 Richtig: Art. 341 Abs. 1. 238 SR 281.1 239 Richtig: Art. 341 Abs. 1.ഊBundesgesetz Edition Twix
125
311.0
Art. 324 240
Mit Busse wird bestraft:
1.�die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle
Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuld-ners,
mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt
und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG 241 );
2.�wer sich binnen der Eingabefrist nicht als Schuldner des
Konkursiten anmeldet (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG);
3.�wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus
andern Gründen besitzt und sie dem Konkursamt binnen der
Eingabefrist nicht zur Verfügung stellt (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4
SchKG);
4.�wer Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger besitzt und
sie den Liquidatoren nach Ablauf der Verwertungsfrist nicht
abliefert (Art. 324 Abs. 2 SchKG);
5.�der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten
nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222
Absatz 4 und 345 Absatz 1 des SchKG verletzt.
Art. 325
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Ge-schäftsbücher
ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Ge-schäftsbücher,
Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme
aufzubewahren, nicht nachkommt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 325 bis 242
Wer den Mieter unter Androhung von Nachteilen, insbesondere
der späteren Kündigung des Mietverhältnisses, davon abhält
oder abzuhalten versucht, Mietzinse oder sonstige Forderungen
des Vermieters anzufechten,
wer dem Mieter kündigt, weil dieser die ihm nach dem Obliga-tionenrecht
243 zustehenden Rechte wahrnimmt oder wahrneh-men
will,
240 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). 241 SR 281.1 242 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIII bis ). 243 SR 220
Ungehorsam dritter Perso- nen im Betrei- bungs-, Konkurs- und Nachlassver- fahren
Ordnungswidri- ge Führung der Ge- schäftsbücher
Widerhandlun- gen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäfts- räumenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
126
311.0
wer Mietzinse oder sonstige Forderungen nach einem geschei-terten
Einigungsversuch oder nach einem richterlichen Ent-scheid
in unzulässiger Weise durchsetzt oder durchzusetzen
versucht,
wird auf Antrag des Mieters mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 326 244
Handelt jemand
als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen
Person,
als Mitarbeiter einer juristischen Person oder einer Gesellschaft,
dem eine vergleichbare selbständige Entscheidungsbefugnis in
seinem Tätigkeitsbereich zukommt, oder
ohne Organ, Mitglied eines Organs oder Mitarbeiter zu sein, als
tatsächlicher Leiter einer juristischen Person oder Gesellschaft,
so sind die Artikel 323�325, nach welchen besondere persönli-che
Merkmale die Strafbarkeit begründen oder erhöhen, auch
auf die genannten Personen anzuwenden, wenn diese Merk-male
nicht bei ihnen persönlich, sondern bei der juristischen
Person oder der Gesellschaft vorliegen.
Art. 326 bis 245
1 Werden die im Artikel 325 bis unter Strafe gestellten Handlun-gen
beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen
Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma
oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Ver-richtungen
für einen anderen begangen, so finden die Strafbe-stimmungen
auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung,
die diese Handlungen begangen haben.
2 Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Ver-tretene,
der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträg-lich
Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es un-terlässt,
sie abzuwenden oder ihre Wirkungen aufzuheben,
untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter.
3 Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder
Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommandit-244
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969). 245 Eingefügt durch Ziff. II Art. 4 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Änderung des OR (Miete und Pacht), in Kraft seit 1. Juli 1990 (SR 220 am Schluss, SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis).
Anwendung auf juristische Per- sonen, Han- dels- gesellschaften und Einzelfir- men
1. im Falle der
Artikel 323�325
2. im Falle von Artikel 325 bisഊBundesgesetz Edition Twix
127
311.0
gesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne
Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen
Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter,
tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.
Art. 326 ter 246
Wer für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen
eine Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister
eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann,
wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unterneh-men
eine irreführende Bezeichnung verwendet,
wer für ein im Handelsregister nicht eingetragenes ausländi-sches
Unternehmen den Eindruck erweckt, der Sitz des Unter-nehmens
oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der
Schweiz,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 326 quater 247
Wer als Organ einer Personalvorsorgeeinrichtung gesetzlich
verpflichtet ist, Begünstigten oder Aufsichtsbehörden Auskunft
zu erteilen und keine oder eine unwahre Auskunft erteilt, wird
mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 327 248
Art. 328
1.�Wer Postwertzeichen des In- oder Auslandes nachmacht,
um sie als nachgemacht in Verkehr zu bringen, ohne die einzel-nen
Stücke als Nachmachungen kenntlich zu machen,
wer solche Nachmachungen einführt, feilhält oder in Verkehr
bringt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2.�Die Nachmachungen werden eingezogen.
246 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2290; BBl 1991 II 969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301). 247 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969). 248 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (SR 941.10).
Übertretung fir- menrechtlicher Bestimmungen
Unwahre Aus- kunft durch eine Personal- vorsorge- einrichtung
Nachmachen von Postwert- zeichen ohne Fälschungsab- sichtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
128
311.0
Art. 329
1.�Wer unrechtmässig
in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der
Zutritt von der Militärbehörde verboten ist,
militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche
Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2.�Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 330
Wer Gegenstände, die von der Heeresverwaltung zum Zwecke
der Landesverteidigung beschlagnahmt oder requiriert worden
sind, unrechtmässig verkauft oder erwirbt, zu Pfand gibt oder
nimmt, verbraucht, beiseiteschafft, zerstört oder unbrauchbar
macht, wird mit Haft bis zu einem Monat oder mit Busse be-straft.
Art. 331
Wer unbefugt die Uniform des schweizerischen Heeres trägt,
wird mit Haft bis zu acht Tagen oder mit Busse bestraft.
Art. 332 249
Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in
den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilge-setzbuches
250 vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit
Busse bestraft.
249 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463 466; BBl 2002 4164 5806). 250 SR 210
Verletzung militärischer Geheimnisse
Handel mit militärisch beschlagnahm- tem Material
Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform
Nichtanzeigen
eines FundesഊBundesgesetz Edition Twix
129
311.0
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone
Art. 333
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind,
insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst
Bestimmungen aufstellen.
2 Ist in einem andern Bundesgesetze die Tat mit Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten bedroht, so finden die allgemeinen
Bestimmungen über die Verbrechen und die Vergehen Anwen-dung,
andernfalls die allgemeinen Bestimmungen über die
Übertretungen, wobei, statt auf Gefängnis, auf Haft zu erkennen
ist.
3 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Über-tretungen
sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen
werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die
vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
4 Die Begnadigung richtet sich stets nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.
5 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:
a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und
Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungs-verjährungs-
fristen für Übertretungen um das Doppelte
der ordentlichen Dauer erhöht.
b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die
über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer
verlängert.
c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der
Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten
bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22.
März 1974 251 über das Verwaltungsstrafrecht.
d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor
Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil
ergangen ist.252
251 SR 313.0 252 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002 (Verjährung der Strafverfolgung), in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).
1. Bundes- gesetze.
Anwendung des allgemei- nen Teils auf andere Bun- desgesetzeഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
130
311.0
Art. 334
Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die
durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Verwei-sungen
auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Geset-zes
zu beziehen.
Art. 335
1.�Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertre-tungsstrafrecht
insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand
der Bundesgesetzgebung ist.
Sie sind befugt, die Übertretung kantonaler Verwaltungs- und
Prozessvorschriften mit Strafe zu bedrohen.
2.�Die Kantone sind befugt, Strafbestimmungen zum Schutze
des kantonalen Steuerrechts aufzustellen.
Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bisherigen Recht
Art. 336
Die Vollziehung von Strafurteilen, die auf Grund der bisherigen
Strafgesetze ergangen sind, unterliegt folgenden Beschränkun-gen:
a. Wenn dieses Gesetz die Tat, für welche die Verurteilung
erfolgt ist, nicht mit Strafe bedroht, so darf die Strafe
nicht mehr vollzogen werden.
b. Ein Todesurteil darf nach dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes
nicht mehr vollstreckt werden; die Todesstrafe ist
in einem solchen Falle von Rechtes wegen in lebens-längliche
Zuchthausstrafe umgewandelt.
c. Wenn ein Gefangener vor dem Inkrafttreten dieses Ge-setzes
in mehreren Kantonen oder von mehreren Ge-richten
desselben Kantons zu Freiheitsstrafen verurteilt
worden ist und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von
den verhängten Freiheitsstrafen noch mehr als fünf Jah-re
zu verbüssen hätte, so setzt das Bundesgericht auf
sein Gesuch eine Gesamtstrafe gemäss Artikel 68 fest.
Das Bundesgericht überträgt die Vollziehung dieser Ge-samtstrafe
einem Kanton und legt den dadurch entlas-teten
Kantonen nach freiem Ermessen einen Kostenbei-trag
auf.
d. Wenn ein Gefangener zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes seine Strafe verbüsst und eines andern, vor
Verweisungen auf aufgehobe- ne Bestimmun- gen
2. Gesetze der Kantone.
Polizei- und Verwaltungs- strafrecht. Steuerstraf- recht
Vollziehung früherer Straf- urteileഊBundesgesetz Edition Twix
131
311.0
diesem Zeitpunkte verübten, mit Freiheitsstrafe bedroh-ten
Verbrechens oder Vergehens schuldig erklärt wird,
so spricht der Richter, der das Urteil fällt, eine Gesamts-trafe
aus und rechnet dem Verurteilten die auf Grund des
ersten Urteils verbüsste Strafzeit an.
e. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die bedingte
Entlassung finden auch auf Verurteilte Anwendung, die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestraft worden
sind.
Art. 337
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfolgungs-und
die Vollstreckungsverjährung finden auch Anwendung,
wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder
beurteilt worden ist und dieses Gesetz für den Täter das mildere
ist.
2 Der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeitraum
wird angerechnet.
Art. 338
1 Die Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes auch bei Urteilen, die auf Grund der bisherigen Straf-gesetze
ausgefällt worden sind.
2 Ebenso richtet sich die Löschung der Eintragung eines vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Urteils im Strafregi-ster
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 339
1.�Bei Handlungen, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet
sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, unter dessen
Herrschaft die Tat verübt worden ist.
2.�Wenn für eine strafbare Handlung, die nach dem früheren
Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war, dieses Gesetz
einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des
Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf An-trag
fortgeführt.
3.�Wenn für eine Handlung, die nach dem frühern Gesetze nur
auf Antrag strafbar war, dieses Gesetz die Verfolgung von Am-tes
wegen verlangt, so bleibt das Erfordernis des Strafantrages
für strafbare Handlungen, die unter der Herrschaft des alten
Gesetzes begangen wurden, bestehen.
Verjährung
Rehabilitation
Auf Antrag strafbare Hand- lungenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
132
311.0
Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit
Art. 340
1. 253 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen:
die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie
der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrecht-lich
geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bun-des,
gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den
Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind;254
die strafbaren Handlungen der Artikel 137�141, 144, 160 und
172 ter , sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke
diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betref-fen;
255
die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden
des Bundes oder des Auslandes;
die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224�226 ter ; 256
die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend
Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen
und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;
die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkun-den
des Bundes in Betracht kommen;
die strafbaren Handlungen des Artikels 260 bis sowie des drei-zehnten
bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie
gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volks-willen
bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referen-dums-
oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder
gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbre-chen
und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem
Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den
Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und
253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1981, in Kraft seit 1. Okt. 1982 (AS 1982 1530 1534; BBl 1980 I 1241). 254 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10). 255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327). 256 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).
1. Bundesge- richtsbarkeit.
UmfangഊBundesgesetz Edition Twix
133
311.0
neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329�
331;257
die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder
Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössi-sche
Intervention veranlasst wird.
2. 258 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafba-ren
Handlungen des zwölften Titels bis .
3. 259 Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vor-schriften
über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben
vorbehalten.
Art. 340 bis 260
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren
Handlungen nach den Artikeln 260 ter , 260 quinquies , 305 bis , 305 ter
und 322 ter �322 septies sowie die Verbrechen, die von einer krimi-nellen
Organisation im Sinne von Artikel 260 ter ausgehen, wenn
die strafbaren Handlungen begangen wurden:262
a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder
b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger
Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die
Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:
a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und
b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache
befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfol-gungsbehörde
die Bundesanwaltschaft um Übernahme
des Verfahrens ersucht.
257 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 22. Dez. 1999 (Revision des Korruptionsstrafrechts), in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1121 1126; BBl 1999 5497). 258 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 15. Dez. 2000 (AS 2000 2725 2729; BBl 1999 5327). 259 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000 (AS 2000 2725; BBl 1999 5327). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). 260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071 3076; BBl
1998 1529). 261 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390). 262 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043 3047; BBl 2002 5390).
Bei organisier- tem Verbre- chen, Finanzierung des Terroris- mus und Wirtschaftskri- minalität 261ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
134
311.0
3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2
begründet Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 341�342 263
Art. 343
Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den
Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter
dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht
der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Art. 344
1.�... 264
2.�... 265
Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe
Art. 345
1.�Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfol-gung
und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der
kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen
obliegt.
Die Beurteilung von Übertretungen kann auch einer Verwal-tungsbehörde
übertragen werden.
2.�Die Kantone bestimmen die Behörden, die den Beschluss
des Richters auf Verwahrung, Behandlung oder Versorgung von
Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen zu
vollziehen oder diese Massnahmen aufzuheben haben.
263 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922). 264 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrens- kompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529). 265 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).
2. Kantonale Gerichtsbarkeit
1. Sachliche ZuständigkeitഊBundesgesetz Edition Twix
135
311.0
Art. 346
1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung
sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Hand-lung
ausgeführt wurde.266 Liegt nur der Ort, wo der Erfolg ein-getreten
ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die
Behörden dieses Ortes zuständig.
2 Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt
worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde.
Art. 347 267
1 Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 27 sind
die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunter-nehmen
seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen
Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines
Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort
durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den
beiden Gerichtsständen wählen.
2 Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behör-den
des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis ver-breitet
wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so
sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersu-chung
zuerst angehoben wurde.
3 Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt
werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so
sind die Behörden seines Wohnortes zuständig.
Art. 348
1 Ist die strafbare Handlung im Auslande verübt worden, oder ist
der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der
Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des
Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder
Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte,
wo der Täter betreten wird, begründet.
2 Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behör-den
des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat.
266 AS 57 1328 267 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
2. Örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand des Ortes der Begehung
Gerichtsstand bei Delikten durch Medien
Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im AuslandeഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
136
311.0
Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich
zuständige Behörde.
Art. 349
1 Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind
die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung
des Täters obliegt.
2 Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst
angehoben wurde.
Art. 350
1.�Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten
verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden
des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt
worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der
andern Taten zuständig.
Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe be-droht,
so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Unter-suchung
zuerst angehoben wird.
2.�Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammen-treffen
mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 68) von mehreren
Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so
setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat,
auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.
Art. 350 bis 268
1 Selbständige Einziehungen sind am Ort durchzuführen, an
dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögens-werte
befinden.
2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermö-genswerte
in mehreren Kantonen und hängen sie auf Grund der
gleichen strafbaren Handlung oder der gleichen Täterschaft
zusammen, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem
das Einziehungsverfahren zuerst angehoben wurde.
268 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
Gerichtsstand der Teilnehmer
Gerichtsstand bei Zusammen- treffen mehre- rer strafbarer Handlungen
Gerichtsstand bei selbständi- ger EinziehungഊBundesgesetz Edition Twix
137
311.0
Art. 351 269
Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone
streitig, so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der
zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.270
Art. 351 bis 271
1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automati-siertes
Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur
Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei
der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufent-haltes
zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf-und
Massnahmenvollzugs;
b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder
fürsorgerischer Freiheitsentzug;
c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
d. Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Auslän-dern
nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 272
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führer-ausweise;
f. Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahr-zeugen
ohne Versicherungsschutz;
g. Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und
Gegenständen;
2 Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über
das RIPOL Ausschreibungen verbreiten:
a. das Bundesamt für Polizei 273 ;
b. die Bundesanwaltschaft;
269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). 270 Siehe auch Art. 264 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) 271 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 272 SR 142.20 273 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Streitiger Gerichtsstand
2a Amtshilfe im Bereich der Polizei
a. Automati-siertes
Fahn- dungssystem (RIPOL)ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
138
311.0
c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler
Kindsentführungen;
d.274 das Bundesamt für Migration;
e. ... 275 ;
f. die Oberzolldirektion;
g. die Militärjustizbehörden;
h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.
3 Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der
Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekannt gegeben
werden:
a. den Behörden nach Absatz 2;
b. den Grenzstellen;
c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements;
d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland;
e. den Interpolstellen;
f. den Strassenverkehrsämtern;
g. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
h. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.
4 Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung
für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfas-senden
Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und
die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins
RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen
Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden
können;
c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen,
insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Be-richtigung,
Archivierung und Vernichtung.
274 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). 275 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655).ഊBundesgesetz Edition Twix
139
311.0
Art. 351 ter 276
1 Das Bundesamt für Polizei 277 nimmt die Aufgaben eines Natio-nalen
Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen
Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits
sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem
Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
Art. 351 quater 278
1 Das Bundesamt für Polizei 279 vermittelt kriminalpolizeiliche
Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstrek-kung
von Strafen und Massnahmen.
2 Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von
Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit
der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Verge-hens
zu rechnen ist.
3 Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur
Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das
Bundesamt für Polizei 280 von Privaten Informationen entgegen-nehmen
und Private orientieren, wenn dies im Interesse der
betroffenen Person ist und deren Zustimmung vorliegt oder
nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Art. 351 quinquies 281
1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich
nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
1981 282 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklär-ten
Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Ver-missten,
zur Identifizierung von Unbekannten und zu admini-276
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 277 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG � AS 1974 1051]. 278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 279 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG � AS 1974 1051]. 280 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG � AS 1974 1051]. 281 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 282 SR 351.1
b. Zusammen- arbeit mit INTERPOL
Zuständigkeit
Aufgaben
DatenschutzഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
140
311.0
strativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 283
über den Datenschutz.
3 Das Bundesamt für Polizei 284 kann den Zentralbüros anderer
Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfänger-staat
den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL
untersteht.
Art. 351 sexies 285
Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL
ausrichten.
Art. 351 septies 286
1 Das Bundesamt für Polizei 287 registriert und speichert er-kennungsdienstliche
Daten, die von Behörden der Kantone, des
Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der
Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm
übermittelt worden sind. Es vergleicht diese Daten untereinan-der,
um eine gesuchte oder unbekannte Personen zu identifizie-ren.
2 Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Be-hörde,
den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche
Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden
mit, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität
dieser Person kennen müssen.
3 Der Bundesrat:
a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung
für die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen
und ihre Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten
und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Da-ten
sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig
sind.
283 SR 235.1 284 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG � AS 1974 1051]. 285 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 286 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 1992 (Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen), in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1988 1992; BBl 1990 III 1221). 287 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Finanzhilfen und Abgeltun- gen
c. Zusammen- arbeit bei der Identifizierung von PersonenഊBundesgesetz Edition Twix
141
311.0
Art. 351 octies 288
1 Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Perso-nennachweis-,
Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS).
Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und
Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur
bearbeitet werden, um:
a. festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte
Person Daten bearbeitet werden;
b. Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bear-beiten;
c. die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
d. eine Geschäftskontrolle zu führen;
e. Statistiken zu erstellen.
2 Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genann-ten
Bearbeitungszwecke enthält das System:
a. die Personalien der Personen, über welche das Bundes-amt
Daten bearbeitet;
b. die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in
welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet
werden;
c. die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundes-amtes,
in welchen eine bestimmte Person verzeichnet
ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 289 über kriminal-polizeiliche
Zentralstellen des Bundes;
d. Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungs-gemässe
Verwaltung der Dossiers oder der elektroni-schen
Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte er-forderlich
sind.
3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bear-beitungszweckes
enthält das System, getrennt von den in Ab-satz
2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Berei-chen:
a. der internationalen Rechtshilfe;
b. der Auslieferung;
c. des Erkennungsdienstes;
288 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1855 1857; BBl 1997 IV 1293). 289 SR 360
d. Informatisier- tes Personen- nachweis-, Ak- tennachweis- und Verwal- tungssystem im Bundesamt für PolizeiഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
142
311.0
d. der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des
Bundesamtes;
e. der Interpol.
4 Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in
Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektro-nische
Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbe-zogenen
Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.
5 Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von er-kennungsdienstlichen
Daten zuständige Bundesbehörde die im
IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.
6 Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchsta-ben
a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Ab-rufverfahren
Einsicht nehmen:
a. die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichts-polizeilichen
Ermittlungen;
b. die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Ab-satz
3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 290 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahr-nimmt;
c. die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buch-stabe
c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Per-sonensicherheitsüberprüfungen
durchführt.
7 Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine
Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst
des Bundesamtes registriert ist.
8 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Katego-rien
der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungs-dauer
der Daten;
b. welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten
direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und
welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekannt
gegeben werden können;
c. die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach
den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4;
290 SR 120ഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
d. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf
Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren
Archivierung und Vernichtung.
9 Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von
Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kri-minalpolizeiliche
Zentralstellen des Bundes vorbehalten.

#126: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:26
143
Art. 352
1 In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bun-desgesetz
Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone
gegenseitig und die Kantone unter sich zur Rechtshilfe ver-pflichtet.
Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in
solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.
2 Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des
Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch
eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbre-chen
oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist
der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten
selbst zu übernehmen.291
3 Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen
eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung
in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens,
noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt wer-den,
es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen
Straftat bewilligt worden ist.292
Art. 353
1 Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Be-hörde
zu Behörde statt.
2 Telegraphisch oder telephonisch übermittelte Haftbefehle sind
sofort schriftlich zu bestätigen.
3 Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechts-hilfe
zu leisten.
4 Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an
den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu
Protokoll anzuhören.
291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525). 292 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852 856; BBl 1996 IV 525).
3. Rechtshilfe.
Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen
VerfahrenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
144
311.0
Art. 354
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind
Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten
durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.
2 Artikel 27 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 293
über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.
3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen
Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu
überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz
nicht verpflichtet ist.
Art. 355
1 Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amts-handlung
auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zu-stimmung
der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen.
In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustim-mung
der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indes-sen
ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes
davon in Kenntnis zu setzen.
2 Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die
Handlung vorgenommen wird.
3 Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können
durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen ange-messenen
Vorschuss der Reisekosten verlangen.
4 Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung
in einen andern Kanton Folge zu leisten.
5 An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können
Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate
nach den für Gerichtsurkunden aufgestellten Vorschriften des
Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 294 zugestellt wer-den,
auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des
Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen
Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschlie-ssen.
Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehen-den
Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des
Angeschuldigten.295
293 SR 312.0. Heute: Art. 27 bis Abs. 1. 294 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1] 295 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Unentgeltlich- keit
Amtshandlun- gen in andern KantonenഊBundesgesetz Edition Twix
145
311.0
Art. 356
1 Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen
einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet
eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.
2 Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung
eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Fest-nahme
zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Proto-koll
an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.
Art. 357 296
Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder
zwischen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis
dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassre-geln
aufrechtzuerhalten.
Art. 358 297
Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornographische
Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staat herge-stellt
oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie
sofort die zur Bekämpfung der Pornographie eingesetzte Zen-tralstelle
des Bundesamtes für Polizei 298 .
Vierter Titel bis : 299
Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen
Art. 358 bis
Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren
Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Mass-nahmen
erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormund-schaftlichen
Behörden.
296 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). 297 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009). 298 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. 299 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Nacheile
Anstände zwischen Kantonen
Mitteilung bei Pornographie
Mitteilungs- pflichtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
146
311.0
Art. 358 ter
Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen
worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheim-nisses
(Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt,
dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu
melden.
Fünfter Titel: Strafregister
Art. 359 300
1 Das Bundesamt für Justiz 301 führt unter Mitwirkung anderer
Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360 bis Abs. 1) ein auto-matisiertes
Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um
Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren,
welches besonders schützenswerte Personendaten und Per-sönlichkeitsprofile
enthält. Die Daten über Verurteilungen und
jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von
hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register
getrennt bearbeitet.
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bun-des
und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Durchführung von Strafverfahren;
b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;
c. Straf- und Massnahmenvollzug;
d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;
e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen
gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom
26. März 1931 302 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Lan-desverweisungen;
f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom
5. Oktober 1979 303 ;
g. Einbürgerungsverfahren;
300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293). 301 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 302 SR 142.20 303 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1, 1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1126 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Siehe heute das Asylgesetz vom 26 Juni 1998 (SR 142.31).
Mitteilungs- recht
ZweckഊBundesgesetz Edition Twix
147
311.0
h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrauswei-sen
nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezem-ber
1958 304 ;
i. Durchführung des konsularischen Schutzes;
j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz
vom 9. Oktober 1992 305 ;
k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Mass-nahmen
oder von Massnahmen des fürsorgerischen
Freiheitsentzuges.
Art. 360 306
1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der
Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland
verurteilte Schweizer.
2 Ins Register sind aufzunehmen:
a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen;
b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des
Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses
oder eines anderen Bundesgesetzes;
c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort
erfolgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Ver-urteilungen;
d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem
Strafvollzug erfolgt ist;
e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen
herbeiführen;
f. während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden
um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz
hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Verge-hen.
Art. 360 bis 307
1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten
über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2):
a. das Bundesamt für Justiz;
304 SR 741.01 305 SR 431.01 306 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293). 307 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
Inhalt
Bearbeitung der Daten und EinsichtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
148
311.0
b. die Strafjustizbehörden;
c. die Militärjustizbehörden;
d. die Strafvollzugsbehörden;
e. die Koordinationsstellen der Kantone.
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht
in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2)
nehmen:
a. die Behörden nach Absatz 1;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das Bundesamt für Polizei 308 im Rahmen von gerichts-polizeilichen
Ermittlungsverfahren;
d. die Untergruppe Personelles der Armee;
e.309 das Bundesamt für Migration;
f. ... 310 ;
g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;
h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der
Kantone;
i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durch-führung
von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne
von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 311 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit;
j.312 die Vollzugsstelle für den Zivildienst.
3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersu-chen
rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Daten-schutzbeauftragten
bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen
in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2
auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und
der Kantone ausdehnen.
4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregi-sterauszug
im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur
308 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. 309 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). 310 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 3. Nov. 2004 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4655). 311 SR 120 312 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).ഊBundesgesetz Edition Twix
149
311.0
durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a�e bearbeitet
werden.
5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im
Register eine Koordinationsstelle.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Auf-bewahrungsfristen;
c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;
d. die Aufgaben der Koordinationsstellen;
e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte
zum Schutze der betroffenen Personen;
f. die Datensicherheit;
g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher
Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder de-nen
Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben wer-den
können;
h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt
für Statistik.
Art. 361 313
In das Strafregister sind auch aufzunehmen die gegenüber
Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens ver-hängten
Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verwei-ses
und der Busse. Die wegen eines Vergehens erfolgten Ein-tragungen
sind von vorneherein als gelöscht zu behandeln.
Art. 362 314
Art. 363 315
1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im
Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.316
313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 314 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293). 315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1 16; BBl 1949 1 1249). 316 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293).
Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche
Mitteilung der EintragungenഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
150
311.0
2 An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregi-ster
abgegeben werden. Jedermann hat jedoch das Recht,
Registerauszüge, die seine Person betreffen, zu verlangen.
Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten
Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rah-men
von hängigen Strafverfahren.317
3 Der Bundesrat ist befugt, für Registerauszüge, die zu beson-dern
Zwecken ausgestellt werden, einschränkende Bestimmun-gen
aufzustellen.
4 Ein gelöschter Eintrag darf nur Untersuchungsämtern, Strafge-richten,
Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation
und die Löschung zuständigen Gerichten mitgeteilt werden,
unter Hinweis auf die Löschung, und nur wenn die Person, über
die Auskunft verlangt wird, in dem Strafverfahren Beschuldigter
oder dem Strafvollzug Unterworfener ist oder wenn ein Verfah-ren
zur Rehabilitation oder Löschung hängig ist. Ein gelöschter
Eintrag ist auch den Verwaltungsbehörden bekannt zu geben,
die für die Erteilung und den Entzug von Führerausweisen
gemäss den Artikeln 14 und 16 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 318 zuständig sind.319
Art. 364 320
Sechster Titel: Verfahren
Art. 365
1 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen
Behörden.
2 Vorbehalten sind die Vorschriften dieses Gesetzes und die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 321 über
die Bundesstrafrechtspflege betreffend das kantonale gerichtli-che
Verfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde bei Anwendung
eidgenössischer Strafgesetze.
317 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3505 3508; BBl 1997 IV 1293). 318 SR 741.01 319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 320 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3505; BBl 1997 IV 1293). 321 SR 312.0
Verfahren der kantonalen StrafbehördenഊBundesgesetz Edition Twix
151
311.0
Art. 366
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Dezember
1850 322 über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behör-den
und Beamten und des Bundesgesetzes vom 26. März
1934 323 über die politischen und polizeilichen Garantien zugun-sten
der Eidgenossenschaft bleiben in Kraft.
2 Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen,
wonach:
a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer
gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den
Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder be-schränkt
wird;
b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollzie-hungs-
und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder
Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richter-lichen
Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in
solchen Fällen einer besondern Behörde übertragen
wird.
Art. 367
Die in diesem oder in andern Bundesgesetzen vorgesehenen
Übertretungen sind, soweit sie der kantonalen Gerichtsbarkeit
unterliegen, nach dem Verfahren zu behandeln, das der Kanton
für Übertretungen vorschreibt.
Art. 368 324
Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungs-pflicht
der Verwandten (Art. 328 ZGB 325 ), wer die Kosten des
Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn
weder der Betroffene selbst noch, falls er unmündig ist, die
Eltern die Kosten bestreiten können.
322 [BS 1 462. SR 170.32 Art. 27 Bst. a.] Heute: die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (SR 170.32). 323 [BS I 152, AS 1962 773 Art. 60 Abs. 2, 1977 2249 I 121, 1987 226, 2000 273 Anhang Ziff. 1 414, 2003 2133 Anhang Ziff. 3. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 1] 324 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 325 SR 210
Parlamentari- sche Immuni- tät. Strafverfolgung gegen Mitglie- der der obersten Behörden
Verfahren bei Übertretungen
KostentragungഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
152
311.0
Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche
Art. 369
Die Kantone bezeichnen die für die Behandlung der Kinder und
der Jugendlichen zuständigen Behörden.
Art. 370 326
Zur Durchführung der Erziehungshilfe und der Schutzaufsicht
können geeignete freiwillige Vereinigungen und Privatpersonen
herangezogen werden.
Art. 371
1 Die Kantone ordnen das Verfahren gegen Kinder und gegen
Jugendliche.
2 ...327
Art. 372 328
1.�Für das Verfahren gegen Kinder und gegen Jugendliche
sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder
der Jugendliche sich dauernd an einem andern Ort aufhält, die
Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen wer-den
am Begehungsort verfolgt.
In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Auf-enthaltes
finden die allgemeinen Bestimmungen über den Ge-richtsstand
Anwendung.
Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit,
so entscheidet das Bundesstrafgericht.329
2.�Die schweizerische Behörde kann von einer Strafverfolgung
absehen, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem
sich der Täter dauernd aufhält, ein Verfahren wegen dieser Tat
eingeleitet hat oder einzuleiten sich bereit erklärt.
326 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 327 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 328 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 329 Fassung des Lemma gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).
Zuständige Behörden
Freiwillige Mitwirkung
Verfahren
Zuständigkeit der BehördenഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
Die nach Ziffer 1 zuständige schweizerische Behörde kann auf
Ersuchen der ausländischen Behörde auch die Beurteilung von
Kindern und Jugendlichen übernehmen, die eine strafbare
Handlung im Ausland begangen haben, sofern sie Schweizer
sind oder in der Schweiz Wohnsitz haben oder sich dauernd in
der Schweiz aufhalten. Die schweizerische Behörde wendet
ausschliesslich schweizerisches Recht an.
Art. 373 330
Die Kantone bestimmen, unter Vorbehalt der Unterstützungs-pflicht
der Verwandten, wer die Kosten der gegen Kinder und
Jugendliche angeordneten Massnahmen und Strafen zu tragen
hat, wenn weder der Versorgte noch die Eltern die Kosten be-streiten
können (Art. 284 ZGB 331 ).
Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht
Art. 374
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund
dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die
Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu
vollziehen.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zustän-digen
Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse
der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
Art. 375
1 Auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Haft
anzurechnen, die der Verurteilte zwischen der Fällung des
letzten Urteils und dem Beginne der Vollziehung der Freiheits-strafe
erlitten hat.
2 Hat der Angeklagte trölerisch ein Rechtsmittel ergriffen, so
wird die Dauer der dadurch verlängerten Sicherheitshaft nicht
angerechnet.332
Kostentragung
1. Im Allgemei- nen.
Pflicht zum Strafvollzuge
Anrechnung der Sicher- heitshaft

#127: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:27
153
330 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 331 SR 210. Heute: Art. 293. 332 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
154
311.0
Art. 376 333
Personen, die nach diesem Gesetz in eine Anstalt eingewiesen
werden, soll für die ihnen zugewiesene Arbeit bei gutem Ver-halten
und befriedigender Arbeitsleistung ein Verdienstanteil
zukommen, dessen Höhe von den Kantonen bestimmt wird.
Art. 377
1 Der Verdienstanteil wird den Insassen der Anstalt während der
Dauer der Freiheitsentziehung gutgeschrieben.
2 Das Anstaltsreglement bestimmt darüber, ob und wie weit
während der Dauer der Freiheitsentziehung aus diesem Ver-dienstanteil
Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen
Familie gemacht werden dürfen.
Art. 378
1 Bei der Entlassung aus der Anstalt verfügt die Anstaltsleitung
nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem
Entlassenen, den Organen der Schutzaufsicht, der Vormund-schaftsbehörde
oder der Armenbehörde zu sachgemässer
Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen sei.
2 Das Guthaben aus Verdienstanteil sowie die auf Rechnung
des Guthabens ausbezahlten Beträge dürfen weder gepfändet
noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen
werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Guthabens aus
Verdienstanteil ist nichtig.
Art. 379 335
1.�Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich
vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können sie auch geeig-neten
freiwilligen Vereinigungen übertragen.
Für jeden Schützling wird ein Fürsorger bezeichnet.336
2.�Die Schutzaufsicht ist von dem Kanton auszuüben, der sie
verfügt hat. Vorbehalten bleiben die Möglichkeit der Abtretung
des Strafvollzuges oder der Schutzaufsicht an einen andern
333 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 334 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 335 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 336 Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561).
2. Verdienst- anteil.
Grundsatz
Verwendung während des Freiheitsentzu- ges 334
Verwendung nach der Entlassung
3. Schutzauf- sichtഊBundesgesetz Edition Twix
155
311.0
Kanton und die Regelung des Vollzuges bei Zusammentreffen
mehrerer Strafen und Massnahmen.
Übersiedelt der Schützling in einen andern Kanton, so hat des-sen
Schutzaufsichtsamt auf Ersuchen des Kantons, der die
Schutzaufsicht verfügt hat, bei der Bestellung des Fürsorgers
mitzuhelfen.
Ist der Schützling aus dem Vollzugskanton ausgewiesen, so
bleibt die Ausweisung für die Dauer der Schutzaufsicht aufge-schoben.
Art. 380
1 Die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes oder
des kantonalen Übertretungsrechtes ergangenen rechtskräfti-gen
Urteile sind mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von
Gegenständen, Verfall von Geschenken und andern Zuwen-dungen
und Schadenersatz in der ganzen Schweiz vollstreck-bar.
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zustän-digen
Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse
der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
Art. 381
1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Bussen,
Einziehungen und verfallen erklärten Geschenke und andern
Zuwendungen verfügen die Kantone.
2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteil-ten
Fällen verfügt darüber der Bund.337
3 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
19. März 2004 338 über die Teilung eingezogener Vermögens-werte.
339
337 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71). 338 SR 312.4 339 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (SR 312.4).
4. Bussen, Kosten, Einzie- hung, Verfall von Geschen- ken, Schaden- ersatz.
Vollstreckung
Verfügungs- rechtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
156
311.0
Neunter Titel: Anstalten
Art. 382 340
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechenden Anstalten zur Verfügung stehen.
2 Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung von
Anstalten Vereinbarungen treffen.
Art. 383
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Anstaltsreglemente und
der Betrieb der Anstalten diesem Gesetz entsprechen. Sie
sorgen dafür, dass den in Erziehungsanstalten eingewiesenen
Jugendlichen eine Berufslehre ermöglicht wird.
2 Die Kantone können über den gemeinsamen Betrieb von
Anstalten Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenützungs-recht
an Anstalten anderer Kantone sichern.
Art. 384 341
Die Kantone können mit Privatanstalten, die den Anforderungen
dieses Gesetzes entsprechen, Vereinbarungen treffen über die
Einweisung in Trinkerheilanstalten, andere Heilanstalten und
Pflegeanstalten, offene Anstalten für Verwahrte, Heime für die
zeitweilige Unterbringung bedingt Entlassener oder Entlas-sungsanwärter,
Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
Beobachtungsanstalten, Erziehungsheime für besonders
schwierige Jugendliche sowie Arbeitserziehungsanstalten für
Frauen.
Art. 385 342
Die Kantone sorgen dafür, dass für die Einschliessung Jugend-licher
(Art. 95) geeignete Räume oder Anstalten zur Verfügung
stehen.
Art. 386�390 343
340 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 341 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 342 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 343 Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten [AS 1967 29].
1. Anstalten.
Pflicht der Kantone zur Errichtung
Pflicht der Kantone zum Betriebe
Zulassung von Privatanstalten
2. Räume und Anstalten für die Einschlie- ssung Jugend- licher
3.�4. ...ഊBundesgesetz Edition Twix
157
311.0
Art. 391 344
Die Kantone unterstellen die für den Vollzug von erzieherischen
und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten sowie
die Erziehungshilfe und die Unterbringung in einer Familie (Art.
84 und 91) einer sachgemässen, insbesondere auch ärztlichen
Aufsicht.
Art. 392
Der Bundesrat hat über die Beobachtung dieses Gesetzes und
der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu wachen (Art.
102 Ziff. 2 BV 345 ).
Art. 393 346
Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 394
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf
Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen
sind, wird ausgeübt:
a.347 in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundes-strafgerichts
oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes
geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
b. in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt
hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.
Art. 395
1 Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem
gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten,
von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt
werden.
344 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1971 777 807, 1973 1840; BBl 1965 I 561). 345 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 49 und 186 der BV vom 18. April 1999 (SR 101). 346 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971 (AS 1971 777; BBl 1965 I 561). 347 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).
5. Aufsicht der Kantone
6. Oberaufsicht des Bundes
1. Begnadi- gung.
Zuständigkeit
Begnadigungs- gesuchഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
158
311.0
2 Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten,
die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusam-menhängen,
ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregie-rung
zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.
3 Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abge-lehntes
Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeit-raums
nicht erneuert werden darf.
Art. 396
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil
auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Stra-fen
in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2 Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
Art. 397
Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses
oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur
Zeit des frühern Verfahrens nicht bekannt waren, die Wieder-aufnahme
des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu ge-statten.
Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen 348
Art. 397 bis 349
1 Der Bundesrat ist befugt, nach Anhören der Kantone, ergän-zende
Bestimmungen aufzustellen über
a. den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und meh-reren
gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Mass-nahmen,
b. die Übernahme des Vollzuges von Strafen und Mass-nahmen
durch einen andern Kanton,
c. die Beteiligung des Heimat- und Wohnkantons an den
Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen,
d. das Vorgehen, wenn ein Täter zwischen der Begehung
der Tat und der Beurteilung oder während des Vollzuges
348 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561). 349 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561).
Wirkungen
2. Wiederauf- nahme des Verfahrens
Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzen- den Bestim- mungenഊBundesgesetz Edition Twix
159
311.0
einer Strafe oder Massnahme von einer Altersstufe in ei-ne
andere übertritt, sowie wenn die strafbaren Handlun-gen
in verschiedenen Altersstufen verübt wurden,
e. den tageweisen Vollzug von Haftstrafen und Einschlie-ssungsstrafen
von nicht mehr als zwei Wochen, sowie
den Vollzug von Einschliessungsstrafen in besondern
Lagern und ähnlichen Einrichtungen,
f. den Vollzug der Haftstrafen und Einschliessungsstrafen
in der Form, dass der Verurteilte nur die Freizeit und die
Nacht in der Anstalt zu verbringen hat,
g. den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken
gebrechlichen und betagten Personen,
h. die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags,
i. die Arbeit in den Anstalten und die Nachtruhe,
k. die Anstaltskleidung und die Anstaltskost,
l. den Empfang von Besuchen und den Briefverkehr,
m. die Entlöhnung der Arbeit und der Freizeitbeschäftigung.
2 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten für
Frauen auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde beson-dere
Bestimmungen aufstellen.
3 Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des
Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde
besondere Bestimmungen aufstellen.
4 Der Bundesrat ist befugt, zwecks Weiterentwicklung der Me-thoden
des Straf- und Massnahmenvollzugs versuchsweise für
beschränkte Zeit vom Gesetz abweichende Vollzugsformen zu
gestatten.
Art. 398
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Wider-spruch
stehenden strafrechtlichen Bestimmungen des Bundes
aufgehoben.
2 Insbesondere sind aufgehoben:
a. das Bundesgesetz vom 4. Februar 1853 350 über das
Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossen-schaft;
das Bundesgesetz vom 30. Juli 1859 351 betref-fend
die Werbung und den Eintritt in den fremden
350 [BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48; AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6] 351 [AS VI 312]
Aufhebung von BundesrechtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
160
311.0
Kriegsdienst; der Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902 352
betreffend Revision von Artikel 67 des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht; das
Bundesgesetz vom 30. März 1906 353 betreffend
Ergänzung des Bundesstrafrechts vom 4. Februar 1853
in bezug auf die anarchistischen Verbrechen; das Bun-desgesetz
vom 8. Oktober 1936 354 betreffend Angriffe
auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft;
b. das Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 355 über die Auslie-ferung
von Verbrechern oder Angeschuldigten; das Bun-desgesetz
vom 2. Februar 1872 356 betreffend Ergänzung
des Auslieferungsgesetzes; das Konkordat vom 8. Juni
1809 und 8. Juli 1818 betreffend die Ausschreibung,
Verfolgung, Festsetzung und Auslieferung von Verbre-chern
oder Beschuldigten, die diesfälligen Kosten, die
Verhöre und Evokation von Zeugen in Kriminalfällen und
die Restitution gestohlener Effekte
c. Artikel 25 Ziffer 3 des Schuldbetreibungs- und Konkurs-gesetzes
357 ;
d. das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 358 betreffend Um-wandlung
der Geldbusse in Gefängnis und die in andern
Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die
Umwandlung der Bussen;
e. Artikel 55�59 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 359
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstroman-lagen;
f. Artikel 36, 37, 42, 43, 44, 47, 49�52 und 53 Absatz 2 des
Lebensmittelgesetzes 360 ;
g. Artikel 30 und 32 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1909 361 über Mass und Gewicht;
h. Artikel 66�71 des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 362
über die Schweizerische Nationalbank;
352 [AS 19 253] 353 [AS 22 418] 354 [AS 53 37] 355 [AS III 161, IX 86] 356 [AS X 672] 357 SR 281.1 358 [AS 38 523] 359 SR 734.0. Die Art. 55�57 haben heute eine neue Fassung. 360 [ BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a] 361 [BS 10 3; AS 1949 II 1531, 1958 587. AS 1977 2394 Art. 28] 362 [BS 6 74. AS 1954 599 Art. 70]ഊBundesgesetz Edition Twix
161
311.0
i. in Artikel 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Ok-tober
1922 363 betreffend den Telegrafen- und Telefon-verkehr,
die Worte: «und der Kantone»;
k. vom Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 364 betreffend
den Postverkehr, Artikel 56 Absatz 1; Artikel 58, soweit
er Postwertzeichen betrifft; Artikel 62 Ziffer 1 Absatz 4; in
Artikel 63 die Worte: «und der Kantone»;
l. das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1924 365 betref-fend
den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen
und giftigen Gasen;
m. das Bundesgesetz vom 30. September 1925 366 betref-fend
Bestrafung des Frauen- und Kinderhandels sowie
der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen
Veröffentlichungen;
n. Artikel 13�18, 23�25 und 27 des Bundesgesetzes vom 3.
Juni 1931 367 über das Münzwesen;
o. Artikel 9, 10 Ziffern 1 und 4, Artikel 19�21, 27 Absatz
2 368 , Artikel 71, 72, 260, 261, 262 Absätze 1 und 2, Arti-kel
263 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 327�330, 335�338
des Bundesstrafrechtspflegegesetzes 369 ;
p. Artikel 1�7 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni
1935 370 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidge-nossenschaft.
Art. 399
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die nachstehen-den
Bestimmungen des Bundesrechts wie folgt abgeändert:
a. Artikel 3 Ziffer 15 des Bundesgesetzes vom 22. Januar
1892 371 betreffend die Auslieferung gegenüber dem
Auslande erhält folgenden Wortlaut:
...
363 [BS 7 867; AS 1970 706 Ziff. II 2, 1974 1857 Anhang Ziff. 18, 1979 1170 Ziff. V,
1992 601 Art. 75 Ziff. 1 Bst. a und 2. AS 1992 581 Art. 62 Ziff. 1] 364 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1987 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1] 365 [AS 41 230] 366 [AS 42 9] 367 [BS 6 51. AS 1953 209 Art. 19] 368 Heute: Art. 27 bis Abs. 2. 369 SR 312.0. Die Art. 71 und 72 haben heute eine neue Fassung. 370 [AS 51 482. BS 3 531 Art. 169] 371 [BS 3 509. AS 1982 846 Art. 109 Abs. 1]
Abänderung von Bundes- rechtഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
162
311.0
b. in den Artikeln 39, 40 und 41 des Lebensmittelgeset-zes
372 ist die Freiheitsstrafe Haft;
c. Artikel 11 letzter Absatz des Bundesgesetzes vom 2.
Oktober 1924 373 betreffend Betäubungsmittel erhält fol-genden
Wortlaut:
...
d. Artikel 262 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1934 374 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgen-den
Wortlaut:
...
e. Artikel 263 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1934 über die Bundesstrafrechtspflege erhält folgenden
Wortlaut:
...375
Art. 400
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die strafrechtlichen
Bestimmungen der Kantone aufgehoben.
2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen der
Kantone über Gegenstände, die dieses Gesetz der kantonalen
Gesetzgebung ausdrücklich überlassen hat.
Art. 400 bis 376
Art. 401
1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1942 in Kraft.
2 Die Kantone haben die nötigen Einführungsbestimmungen bis
zum 31. Dezember 1940 dem Bundesrat zur Genehmigung
vorzulegen. Versäumt ein Kanton diese Frist, so erlässt der
Bundesrat vorläufig, unter Anzeige an die Bundesversammlung,
die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons.
372 [BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a] 373 [BS 4 434. AS 1952 241 Art. 37 Abs. 2] 374 SR 312.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG. 375 Text siehe im genannten BG. 376 Eingefügt durch Ziff. VII des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529 II 1569). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1).
Aufhebung kantonalen Rechts
Inkrafttreten dieses Geset- zesഊBundesgesetz Edition Twix
163
311.0
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 1971 377
II 378
Die nach diesem Gesetz erforderliche Anstaltsreform 379 ist von
den Kantonen so bald als möglich, spätestens jedoch innert
zehn Jahren nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen
durchzuführen. Für Heime und Anstalten nach Artikel 93 ter des
Gesetzes beträgt diese Frist längstens zwölf Jahre. Der Bun-desrat
trifft in der Zwischenzeit die nötigen Anordnungen.
III
1.�Das Verhältnis der neuen Bestimmungen zum bisherigen
Recht bestimmt sich nach den Regeln der Artikel 336 Buchsta-be
e, 337 und 338.
2.�Artikel 100 bis Ziffer 4 gilt nur bis zur Schaffung einer ge-schlossenen
Arbeitserziehungsanstalt.
3.�Die Folgen, welche die bisherige Gesetzgebung des Bundes
und der Kantone an die Einstellung in der bürgerlichen Ehren-fähigkeit
knüpfte, gelten nicht für die Amtsunfähigkeit (Art. 51).
Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 380 betreffend
die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und
des Konkurses erhält folgenden Wortlaut:
...
Die Folgen der in früheren Urteilen ausgesprochenen Einstellun-gen
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit fallen mit dem Inkraft-treten
dieses Gesetzes dahin, soweit sie nicht die Wählbarkeit in
Behörden und öffentliche Ämter betreffen.
4.�Artikel 241 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1934 381 über die Bundesstrafrechtspflege wird wie folgt geän-dert:
...
377 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82�99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). 378 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 7. Okt. 1983, in Kraft bis 31. Dez. 1985 (AS 1983 1346; BBl 1983 III 405). 379 BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561) und für die Art. 49 Ziff. 4 Abs. 2, 82-99, 370, 372, 373, 379 Ziff. 1 Abs. 2, 385 und 391 in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1840). 380 [BS 3 78; AS 1986 122 Ziff. II 4. AS 1995 1227 Anhang Ziff. 7] 381 SR 312.0ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Erster Titel: Der Bereich des Strafgesetzes
1. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 1
2. Zeitliche Geltung des Gesetzes Art. 2
3. Räumliche Geltung des Gesetzes.
Verbrechen oder Vergehen im Inland Art. 3
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen den
Staat Art. 4
Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen
Schweizer Art. 5
Verbrechen oder Vergehen von Schweizern im Aus-land
Art. 6
Andere Verbrechen oder Vergehen im Ausland Art. 6 bis
Ort der Begehung Art. 7
4. Persönliche Geltung des Gesetzes Art. 8
Zweiter Titel: Die Strafbarkeit
1. Verbrechen und Vergehen Art. 9
2. Zurechnungsfähigkeit
Unzurechnungsfähigkeit Art. 10
Verminderte Zurechnungsfähigkeit Art. 11
Ausnahme Art. 12
Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten Art. 13
aufgehoben Art. 14�17
3. Schuld.
Vorsatz und Fahrlässigkeit Art. 18
Irrige Vorstellung über den Sachverhalt Art. 19
Rechtsirrtum Art. 20
4. Versuch.
Unvollendeter Versuch. Rücktritt Art. 21
Vollendeter Versuch. Tätige Reue Art. 22
Untauglicher Versuch Art. 23
5. Teilnahme.
Anstiftung Art. 24
Gehilfenschaft Art. 25ഊBundesgesetz Edition Twix
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311.0
Persönliche Verhältnisse Art. 26
6. Strafbarkeit der Medien Art. 27
Quellenschutz Art. 27 bis
7. Strafantrag.
Antragsrecht Art. 28
Frist Art. 29
Unteilbarkeit Art. 30
Rückzug Art. 31
8. Rechtmässige Handlungen.
Gesetz, Amts- oder Berufspflicht Art. 32
Notwehr Art. 33
Notstand Art. 34
Dritter Titel: Strafen, sichernde und andere Mass-nahmen
Erster Abschnitt: Die einzelnen Strafen und
Massnahmen
1. Freiheitsstrafen.
Zuchthausstrafe Art. 35
Gefängnisstrafe Art. 36
Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe Art. 37
Vollzug kurzer Gefängnisstrafen Art. 37 bis
Bedingte Entlassung Art. 38
Haftstrafe Art. 39
Unterbrechung des Vollzuges Art. 40
Bedingter Strafvollzug Art. 41
2. Sichernde Massnahmen.
Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern Art. 42
Massnahmen an geistig Abnormen Art. 43
Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen Art. 44
Bedingte und probeweise Entlassung Art. 45
3. Gemeinsame Bestimmungen für Freiheitsstrafen und
��sichernde Massnahmen Art. 46
Schutzaufsicht Art. 47
4. Busse.
Betrag Art. 48
Vollzug Art. 49
Verbindung mit Freiheitsstrafe Art. 50ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
5. Nebenstrafen.
Amtsunfähigkeit Art. 51
Aufgehoben Art. 52
Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormund-schaft
Art. 53
Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsge-schäft
auszuüben Art. 54
Landesverweisung Art. 55
Wirtshausverbot Art. 56
6. Andere Massnahmen.
Friedensbürgschaft Art. 57
Einziehung
a. Sicherungseinziehung Art. 58
b. Einziehung von Vermögenswerten Art. 59
Verwendungen zugunsten des Geschädigten Art. 60
Veröffentlichung des Urteils Art. 61
Strafregister Art. 62
Zweiter Abschnitt: Die Strafzumessung
1. Allgemeine Regel Art. 63
2. Strafmilderung.
Mildernde Umstände Art. 64
Strafsätze Art. 65
Strafmilderung nach freiem Ermessen Art. 66
2a Verzicht auf Weiterverfolgung und Strafbefreiung.
Betroffenheit des Täters durch seine Tat Art. 66 bis
Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer Art. 66 ter
3. Strafschärfung.
Rückfall Art. 67
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen oder
Strafbestimmungen Art. 68
4. Anrechnung der Untersuchungshaft Art. 69
Dritter Abschnitt: Die Verjährung
1. Verfolgungsverjährung.
Fristen Art. 70
Beginn Art. 71
Aufgehoben Art. 72
2. Vollstreckungsverjährung.
Fristen Art. 73ഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
Beginn Art. 74
Ruhen und Unterbrechung Art. 75
3. Unverjährbarkeit Art. 75 bis

#128: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:27
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Vierter Abschnitt: Die Rehabilitation
Aufgehoben Art. 76
Wiedereinsetzung in die Amtsfähigkeit Art. 77
Wiedereinsetzung in die elterliche Gewalt und in
die Fähigkeit, Vormund zu sein Art. 78
Aufhebung des Verbotes, einen Beruf, ein Gewerbe
oder ein Handelsgeschäft auszuüben Art. 79
Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 80
Gemeinsame Bestimmungen Art. 81
Vierter Titel: Kinder und Jugendliche
Erster Abschnitt: Kinder
Altersgrenzen Art. 82
Untersuchung Art. 83
Erziehungsmassnahmen Art. 84
Besondere Behandlung Art. 85
Änderung der Massnahmen Art. 86
Vollzug und Aufhebung der Massnahmen Art. 86 bis
Disziplinarstrafen Art. 87
Absehen von Massnahmen und Disziplinarstrafen Art. 88
Zweiter Abschnitt: Jugendliche
Altersgrenzen Art. 89
Untersuchung Art. 90
Erziehungsmassnahmen Art. 91
Besondere Behandlung Art. 92
Änderung der Massnahmen Art. 93
Vollzug und Versetzung in eine Arbeitser-ziehungsanstalt
Art. 93 bis
Einweisung in ein Erziehungsheim für besonders
schwierige Jugendliche Art. 93 ter
Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 94
Entlassung aus der besondern Behandlung Art. 94 bis
Bestrafung Art. 95
Bedingter Strafvollzug Art. 96
Aufschub der Anordnung einer Strafe oder Massnahme Art. 97ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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311.0
Absehen von Massnahmen oder Strafen Art. 98
Löschung des Eintrags im Strafregister Art. 99
Fünfter Titel: Junge Erwachsene
Altersgrenzen. Erhebungen Art. 100
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt Art. 100 bis
Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme Art. 100 ter
Sechster Titel: Verantwortlichkeit des Unterneh-mens
Strafbarkeit Art. 100 quater
Strafverfahren Art. 100 quinquies
Zweiter Teil: Übertretungen
Die Übertretung Art. 101
Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Er-sten
Teils Art. 102
Ausschluss der Anwendbarkeit Art. 103
Bedingte Anwendbarkeit Art. 104
Bedingter Strafvollzug Art. 105
Busse Art. 106
Strafmilderung Art. 107
Rückfall Art. 108
Verjährung Art. 109
Erklärung gesetzlicher Ausdrücke
Art. 110
Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und
Leben
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung Art. 111
Mord Art. 112
Totschlag Art. 113
Tötung auf Verlangen Art. 114
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord Art. 115
Kindestötung Art. 116ഊBundesgesetz Edition Twix
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Fahrlässige Tötung Art. 117
2. Schwangerschaftsabbruch.
Strafbarer Schwangerschaftsabbruch Art. 118
Strafloser Schwangerschaftsabbruch Art. 119
Übertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte Art. 120
Aufgehoben Art. 121
3. Körperverletzung.
Schwere Körperverletzung Art. 122
Einfache Körperverletzung Art. 123
Aufgehoben Art. 124
Fahrlässige Körperverletzung Art. 125
Tätlichkeiten Art. 126
4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.
Aussetzung Art. 127
Unterlassung der Nothilfe Art. 128
Falscher Alarm Art. 128 bis
Gefährdung des Lebens Art. 129
Aufgehoben Art. 130�132
Raufhandel Art. 133
Angriff Art. 134
Gewaltdarstellungen Art. 135
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kin-der
Art. 136
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Ver-mögen
1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen.
Unrechtmässige Aneignung Art. 137
Veruntreuung Art. 138
Diebstahl Art. 139
Raub Art. 140
Sachentziehung Art. 141
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Art. 141 bis
Unrechtmässige Entziehung von Energie Art. 142
Unbefugte Datenbeschaffung Art. 143
Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbei-tungssystem
Art. 143 bis
Sachbeschädigung Art. 144
Datenbeschädigung Art. 144 bisഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Re-tentionsgegenständen
Art. 145
Betrug Art. 146
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei-tungsanlage
Art. 147
Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148
Zechprellerei Art. 149
Erschleichen einer Leistung Art. 150
Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur
unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote Art. 150 bis
Arglistige Vermögensschädigung Art. 151
Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe Art. 152
Unwahre Angaben gegenüber Handelsregister-behörden
Art. 153
Aufgehoben Art. 154
Warenfälschung Art. 155
Erpressung Art. 156
Wucher Art. 157
Ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158
Missbrauch von Lohnabzügen Art. 159
Hehlerei Art. 160
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen Art. 161
Kursmanipulation Art. 161 bis
2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäfts-geheimnisses
Art. 162
3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen.
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug Art. 163
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung Art. 164
Misswirtschaft Art. 165
Unterlassung der Buchführung Art. 166
Bevorzugung eines Gläubigers Art. 167
Bestechung bei Zwangsvollstreckung Art. 168
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Art. 169
Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages Art. 170
Gerichtlicher Nachlassvertrag Art. 171
Widerruf des Konkurses Art. 171 bis
4. Allgemeine Bestimmungen.
Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaf-ten
Art. 172ഊBundesgesetz Edition Twix
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Verbindung von Freiheitsstrafe mit Busse Art. 172 bis
Geringfügige Vermögensdelikte Art. 172 ter
Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre
und den Geheim- oder Privatbereich
1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede Art. 173
Verleumdung Art. 174
Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Ver-storbenen
oder einen verschollen Erklärten Art. 175
Gemeinsame Bestimmung Art. 176
Beschimpfung Art. 177
Verjährung Art. 178
2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder
Privatbereich.
Verletzung des Schriftgeheimnisses Art. 179
Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179 bis
Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Art. 179 ter
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte Art. 179 quater
Nicht strafbares Aufnehmen Art. 179 quinquies
Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und
Bildaufnahmegeräten Art. 179 sexies
Missbrauch einer Fernmeldeanlage Art. 179 septies
Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Art. 179 octies
Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Art. 179 novies
Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
Drohung Art. 180
Nötigung Art. 181
Aufgehoben Art. 182
Freiheitsberaubung und Entführung Art. 183
Erschwerende Umstände Art. 184
Geiselnahme Art. 185
Hausfriedensbruch Art. 186
Fünfter Titel: Strafbare Handlungen gegen die sexu-elle
Integrität
1. Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen.
Sexuelle Handlungen mit Kindern Art. 187
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Art. 188ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre.
Sexuelle Nötigung Art. 189
Vergewaltigung Art. 190
Schändung Art. 191
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Ge-fangenen,
Beschuldigten Art. 192
Ausnützung der Notlage Art. 193
Exhibitionismus Art. 194
3. Ausnützung sexueller Handlungen.
Förderung der Prostitution Art. 195
Menschenhandel Art. 196
4. Pornographie Art. 197
5. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.
Sexuelle Belästigungen Art. 198
Unzulässige Ausübung der Prostitution Art. 199
6. Gemeinsame Begehung Art. 200
Aufgehoben Art. 201�212
Sechster Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Familie
Inzest Art. 213
Aufgehoben Art. 214
Mehrfache Ehe Art. 215
Aufgehoben Art. 216
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217
Aufgehoben Art. 218
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219
Entziehen von Unmündigen Art. 220
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
Brandstiftung Art. 221
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222
Verursachung einer Explosion Art. 223
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht Art. 224
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige
Gefährdung Art. 225
Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Spreng-stoffen
und giftigen Gasen Art. 226
Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und
ionisierende Strahlen Art. 226 bis
Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 226 terഊBundesgesetz Edition Twix
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Verursachen einer Überschwemmung oder eines Ein-sturzes
Art. 227
Beschädigung von elektrischen Anlagen, Was-serbauten
und Schutzvorrichtungen Art. 228
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Bau-kunde
Art. 229
Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheits-vorrichtungen
Art. 230
Achter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die
öffentliche Gesundheit
Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder
pathogene Organismen Art. 230 bis
Verbreiten menschlicher Krankheiten Art. 231
Verbreiten von Tierseuchen Art. 232
Verbreiten von Schädlingen Art. 233
Verunreinigung von Trinkwasser Art. 234
Herstellen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 235
Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichem Futter Art. 236
Neunter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Verkehr
Störung des öffentlichen Verkehrs Art. 237
Störung des Eisenbahnverkehrs Art. 238
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen Art. 239
Zehnter Titel: Fälschung von Geld, amtlichen
Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht
Geldfälschung Art. 240
Geldverfälschung Art. 241
In Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242
Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen
Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht Art. 243
Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes Art. 244
Fälschung amtlicher Wertzeichen Art. 245
Fälschung amtlicher Zeichen Art. 246
Fälschungsgeräte; unrechtmässiger Gebrauch von Ge-räten
Art. 247
Fälschung von Mass und Gewicht Art. 248
Einziehung Art. 249
Geld und Wertzeichen des Auslandes Art. 250ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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Elfter Titel: Urkundenfälschung
Urkundenfälschung Art. 251
Fälschung von Ausweisen Art. 252
Erschleichung einer falschen Beurkundung Art. 253
Unterdrückung von Urkunden Art. 254
Urkunden des Auslandes Art. 255
Grenzverrückung Art. 256
Beseitigung von Vermessungs- und Wasser-standszeichen
Art. 257
Zwölfter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Frieden
Schreckung der Bevölkerung Art. 258
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Ge-walttätigkeit
Art. 259
Landfriedensbruch Art. 260
Strafbare Vorbereitungshandlungen Art. 260 bis
Kriminelle Organisation Art. 260 ter
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen Art. 260 quater
Finanzierung des Terrorismus Art. 260 quinquies
Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Art. 261
Rassendiskriminierung Art. 261 bis
Störung des Totenfriedens Art. 262
Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzu-rechnungsfähigkeit
Art. 263
Zwölfter Titel bis : Straftaten gegen die Interessen der
Völkergemeinschaft
Völkermord Art. 264
Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen
den Staat und die Landesverteidigung
1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Hochverrat Art. 265
Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft Art. 266
Gegen die Sicherheit der Schweiz gerichtete ausländi-sche
Unternehmungen und Bestrebungen Art. 266 bis
Diplomatischer Landesverrat Art. 267
Verrückung staatlicher Grenzzeichen Art. 268
Verletzung schweizerischer Gebietshoheit Art. 269
Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen Art. 270ഊBundesgesetz Edition Twix
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Verbotene Handlungen für einen fremden Staat Art. 271
2. Verbotener Nachrichtendienst.
Politischer Nachrichtendienst Art. 272
Wirtschaftlicher Nachrichtendienst Art. 273
Militärischer Nachrichtendienst Art. 274
3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung.
Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung Art. 275
Staatsgefährliche Propaganda Art. 275 bis
Rechtswidrige Vereinigung Art. 275 ter
4. Störung der militärischen Sicherheit.
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militäri-scher
Dienstpflichten Art. 276
Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen Art. 277
Störung des Militärdienstes Art. 278
Vierzehnter Titel: Vergehen gegen den Volkswillen
Störung und Hinderung von Wahlen und Ab-stimmungen
Art. 279
Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht Art. 280
Wahlbestechung Art. 281
Wahlfälschung Art. 282
Stimmenfang Art. 282 bis
Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses Art. 283
Aufgehoben Art. 284
Fünfzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die
öffentliche Gewalt
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Art. 285
Hinderung einer Amtshandlung Art. 286
Amtsanmassung Art. 287
Aufgehoben Art. 288
Bruch amtlicher Beschlagnahme Art. 289
Siegelbruch Art. 290
Verweisungsbruch Art. 291
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Art. 292
Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen Art. 293
Übertretung eines Berufsverbotes Art. 294
Übertretung des Wirtshaus- und Alkoholverbots Art. 295
Sechzehnter Titel: Störung der Beziehungen zum
AuslandഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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Beleidigung eines fremden Staates Art. 296
Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen Art. 297
Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen Art. 298
Verletzung fremder Gebietshoheit Art. 299
Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder
fremde Truppen Art. 300
Nachrichtendienst gegen fremde Staaten Art. 301
Strafverfolgung Art. 302
Siebzehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen
die Rechtspflege
Falsche Anschuldigung Art. 303
Irreführung der Rechtspflege Art. 304
Begünstigung Art. 305
Geldwäscherei Art. 305 bis
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melde-recht
Art. 305 ter
Falsche Beweisaussage der Partei Art. 306
Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Über-setzung
Art. 307
Strafmilderungen Art. 308
Verwaltungssachen und Verfahren vor internationalen
Gerichten Art. 309
Befreiung von Gefangenen Art. 310
Meuterei von Gefangenen Art. 311
Achtzehnter Titel: Strafbare Handlungen gegen die
Amts- und Berufspflicht
Amtsmissbrauch Art. 312
Gebührenüberforderung Art. 313
Ungetreue Amtsführung Art. 314
Aufgehoben Art. 315�316
Urkundenfälschung im Amt Art. 317
Nicht strafbare Handlungen Art. 317 bis
Falsches ärztliches Zeugnis Art. 318
Entweichenlassen von Gefangenen Art. 319
Verletzung des Amtsgeheimnisses Art. 320
Verletzung des Berufsgeheimnisses Art. 321
Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Art. 321 bis
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses Art. 321 ter
Verletzung der Auskunftspflicht der Medien Art. 322ഊBundesgesetz Edition Twix
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Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung Art. 322 bis
Neunzehnter Titel: Bestechung
1. Bestechung schweizerischer Amtsträger. Beste-chen
Art. 322 ter
Sich bestechen lassen Art. 322 quater
Vorteilsgewährung Art. 322 quinquies
Vorteilsannahme Art. 322 sexies
2. Bestechung fremder Amtsträger Art. 322 septies
3. Gemeinsame Bestimmungen Art. 322 octies
Zwanzigster Titel: Übertretungen bundesrechtlicher
Bestimmungen
Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren Art. 323
Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Kon-kurs-
und Nachlassverfahren Art. 324
Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher Art. 325
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum
Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen Art. 325 bis
Anwendung auf juristische Personen, Handels-gesellschaften
und Einzelfirmen
1. im Falle der Artikel 323�325 Art. 326
2. im Falle von Artikel 325 bis Art. 326 bis
Übertretung firmenrechtlicher Bestimmungen Art. 326 ter
Unwahre Auskunft durch eine Personalvorsor-geeinrichtung
Art. 326 quater
Aufgehoben Art. 327
Nachmachen von Postwertzeichen ohne Fäl-schungsabsicht
Art. 328
Verletzung militärischer Geheimnisse Art. 329
Handel mit militärisch beschlagnahmtem Material Art. 330
Unbefugtes Tragen der militärischen Uniform Art. 331
Nichtanzeigen eines Fundes Art. 332
Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes
Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern
Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der
Kantone
1. Bundesgesetze.ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
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Anwendung des allgemeinen Teils auf andere Bundes-gesetze
Art. 333
Verweisungen auf aufgehobene Bestimmungen Art. 334
2. Gesetze der Kantone.
Polizei- und Verwaltungsstrafrecht. Steuerstrafrecht Art. 335
Zweiter Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zum bishe-rigen
Recht
Vollziehung früherer Strafurteile Art. 336
Verjährung Art. 337
Rehabilitation Art. 338
Auf Antrag strafbare Handlungen Art. 339
Dritter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale
Gerichtsbarkeit
1. Bundesgerichtsbarkeit.
Umfang Art. 340
Bei organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terro-rismus
und Wirtschaftskriminalität Art. 340 bis
Aufgehoben Art. 341�342
2. Kantonale Gerichtsbarkeit Art. 343
Aufgehoben Art. 344
Vierter Titel: Die kantonalen Behörden. Ihre sachli-che
und örtliche Zuständigkeit. Rechtshilfe
1. Sachliche Zuständigkeit Art. 345
2. Örtliche Zuständigkeit.
Gerichtsstand des Ortes der Begehung Art. 346
Gerichtsstand bei Delikten durch Medien Art. 347
Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Auslande Art. 348
Gerichtsstand der Teilnehmer Art. 349
Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafba-rer
Handlungen Art. 350
Gerichtsstand bei selbständiger Einziehung Art. 350 bis
Streitiger Gerichtsstand Art. 351
2a Amtshilfe im Bereich der Polizei
a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL) Art. 351 bis
b. Zusammenarbeit mit INTERPOL
Zuständigkeit Art. 351 ter
Aufgaben Art. 351 quater
Datenschutz Art. 351 quinquiesഊBundesgesetz Edition Twix
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Finanzhilfen und Abgeltungen Art. 351 sexies
c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Perso-nen
Art. 351 septies
d. Informatisiertes Personennachweis-, Ak-tennachweis-
und Verwaltungssystem im Bundesamt
für Polizei Art. 351 octies
3. Rechtshilfe.
Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den
Kantonen Art. 352
Verfahren Art. 353
Unentgeltlichkeit Art. 354
Amtshandlungen in andern Kantonen Art. 355
Nacheile Art. 356
Anstände zwischen Kantonen Art. 357
Mitteilung bei Pornographie Art. 358
Vierter Titel bis : Mitteilung bei strafbaren Handlungen
gegenüber Unmündigen
Mitteilungspflicht Art. 358 bis
Mitteilungsrecht Art. 358 ter
Fünfter Titel: Strafregister
Zweck Art. 359
Inhalt Art. 360
Bearbeitung der Daten und Einsicht Art. 360 bis
Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche Art. 361
Aufgehoben Art. 362
Mitteilung der Eintragungen Art. 363
Aufgehoben Art. 364
Sechster Titel: Verfahren
Verfahren der kantonalen Strafbehörden Art. 365
Parlamentarische Immunität. Strafverfolgung gegen
Mitglieder der obersten Behörden Art. 366
Verfahren bei Übertretungen Art. 367
Kostentragung Art. 368
Siebenter Titel: Verfahren gegen Kinder und gegen
Jugendliche
Zuständige Behörden Art. 369
Freiwillige Mitwirkung Art. 370
Verfahren Art. 371ഊEdition Twix Schweizerisches Strafgesetzbuch
180
311.0
Zuständigkeit der Behörden Art. 372
Kostentragung Art. 373
Achter Titel: Strafvollzug. Schutzaufsicht
1. Im allgemeinen.
Pflicht zum Strafvollzuge Art. 374
Anrechnung der Sicherheitshaft Art. 375
2. Verdienstanteil.
Grundsatz Art. 376
Verwendung während des Freiheitsentzuges Art. 377
Verwendung nach der Entlassung Art. 378
3. Schutzaufsicht Art. 379
4. Bussen, Kosten, Einziehung, Verfall von Geschenken,
Schadenersatz.
Vollstreckung Art. 380
Verfügungsrecht Art. 381
Neunter Titel: Anstalten
1. Anstalten.
Pflicht der Kantone zur Errichtung Art. 382
Pflicht der Kantone zum Betriebe Art. 383
Zulassung von Privatanstalten Art. 384
2. Räume und Anstalten für die Einschliessung Jugendli-cher
Art. 385
3.�4. Aufgehoben Art. 386�390
5. Aufsicht der Kantone Art. 391
6. Oberaufsicht des Bundes Art. 392
Aufgehoben Art. 393
Zehnter Titel: Begnadigung. Wiederaufnahme des
Verfahrens
1. Begnadigung.
Zuständigkeit Art. 394
Begnadigungsgesuch Art. 395
Wirkungen Art. 396
2. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 397
Elfter Titel: Ergänzende und Schlussbestimmungen
Befugnis des Bundesrates zum Erlass von ergänzen-den
Bestimmungen Art. 397 bis
Aufhebung von Bundesrecht Art. 398ഊBundesgesetz Edition Twix
311.0
Abänderung von Bundesrecht Art. 399
Aufhebung kantonalen Rechts Art. 400
Aufgehoben Art. 400 bis
Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 401
Schlussbestimmungen der Änderung vom
8. März 1971

#129: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:28
SOOO BLOODY; BINICH NÖD NETT!?!? JETZT HESCH ES RICHTIGS NACHSCHLAGE WERK FÜR ALL DINI UNTATE XD....

hahahaha ;D

#130: marcooo #moeps-lee @ 17.11.2005 15:34
wieso gahts eigentli plötzlich so lang zum dis gb öffne? OWNED XD

#131: amnesia Underground @ 19.11.2005 18:46
es ghat gar nöd so lang ^^

#132: [deleted] @ 20.11.2005 02:22
XD was für n S.P.A.M.

#133: j$ |mYlow @ 24.11.2005 19:38
lol isch der langwilig gsi und so... rofl marco^^

#134: WugLy ~ Inaktiv @ 25.11.2005 10:05
http://www.gamersnet.ch/index.php?site=league&page=_profil&mode=3&id=14861&fileid=158536&gallery=1 guckst du hir

#135: [deleted] @ 26.11.2005 19:36
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WAS HERE

#136: [deleted] @ 29.11.2005 07:11
nice settings, sicher no 0.1 ne :)

#137: marcooo #moeps-lee @ 30.11.2005 13:25
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S.P.A.M.T NIEMALS SO HART WIE MARCO!!


MARCO WAS HERE
MARCO WAS HEREMARCO WAS HEREMARCO WAS HERE
MARCO WAS HEREMARCO WAS HERE
MARCO WAS HERE
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MARCO WAS HEREMARCO WAS HERE
MARCO WAS HERE
MARCO WAS HERE
MARCO WAS HERE
MARCO WAS HERE CU @paflan @lanforce SCHATZI XD...

#138: -=[Ch-F]=-Nihi @ 02.12.2005 11:55
Schiint fasch so, nid?
Aber i frag mi grad, was du fürne komische Chutz bisch. ^^
Wie ou immer, Gruess zrugg.

#139: -=[Ch-F]=-Nihi @ 02.12.2005 19:14
Nenei, isch scho guet, wenn ne wott lösche, cha i das doch ou säuber, und mou, i hami gfröit wie die sau woni das gseh ha.
Boah!
^^

#140: maky @ 04.12.2005 13:04
was wilsch

#141: [deleted] @ 04.12.2005 13:06
ja gern ;>

#142: marcooo #moeps-lee @ 04.12.2005 13:09
ja scho, gibmer grad 2 keks, thx ;>

#143: [deleted] @ 04.12.2005 13:12
mir au plssss ^^

#144: CookieGirl @ 04.12.2005 19:20
gern :P

#145: niC @ 04.12.2005 20:09
was sind de das für settings ? oO

#146: niC @ 04.12.2005 23:25
ehm hets no schoggi? wenn ja nimi eine.,

#147: *closed* @ 05.12.2005 10:36
derf i au no en keks. i mis gb teh plz ;)

#148: native @ 05.12.2005 12:21
ja gern, sehr lieb vo dir

#149: [deleted] @ 05.12.2005 15:30
okaay du chunsch di iitrag als gröschte spamm0r öbr ^^

#150: [deleted] @ 05.12.2005 15:30
was sind de das für settings ? oO

die sind jahre alt - beta 4.1 wenn i mi recht entsinne ;) - wiso duesch du so alti settings do ine? XD

btw #150 isch au mir XD

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